Rittershaus Blog
  • Startseite
  • WEBSEITE
  • Pressemeldungen
  • Veranstaltungen
  • Podcast
  • Archiv

Neuste Beiträge

  • 24. Februar 2021: RITPod – Revival der Holding

    24. Februar 2021: RITPod – Revival der Holding

    2 Tagen her
  • Februar 2021: Die Reform des Personengesellschaftsrechts nach dem ReG-E vom 20. Januar 2021 – Blogbeitrag von Rechtsanwalt Sebastian Koch LL.M. und Rechts-anwalt Julius Pieper

    Februar 2021: Die Reform des Personengesellschaftsrechts nach dem ReG-E vom 20. Januar 2021 – Blogbeitrag von Rechtsanwalt Sebastian Koch LL.M. und Rechts-anwalt Julius Pieper

    2 Tagen her
  • 17. März 2021: Organhaftung und Compliance – Webinar mit Professor Dr. Ulrich Tödtmann

    17. März 2021: Organhaftung und Compliance – Webinar mit Professor Dr. Ulrich Tödtmann

    1 Woche her
  • 16. Februar 2021: BVK-Expertentalk mit Dr. Moritz Weber, Rechtsanwalt und Partner bei RITTERSHAUS Rechtsanwälte

    16. Februar 2021: BVK-Expertentalk mit Dr. Moritz Weber, Rechtsanwalt und Partner bei RITTERSHAUS Rechtsanwälte

    1 Woche her
  • 10. Februar 2021: RITPod – Fit for Sale (3) – Wahre Vermögenswerte

    10. Februar 2021: RITPod – Fit for Sale (3) – Wahre Vermögenswerte

    2 Wochen her

Blog Archiv

  • Februar 2021
  • Januar 2021
  • Dezember 2020
  • November 2020
  • Oktober 2020
  • September 2020
  • August 2020
  • Juli 2020
  • Juni 2020
  • Mai 2020
  • April 2020
  • März 2020
  • Februar 2020
  • Dezember 2019
  • November 2019
  • Oktober 2019
  • September 2019
  • August 2019
  • Juli 2019
  • Juni 2019
  • Mai 2019
  • April 2019
  • März 2019
  • Februar 2019
  • Januar 2019
  • Dezember 2018
  • November 2018
  • Oktober 2018
  • September 2018
  • August 2018
  • Juli 2018
  • Juni 2018
  • Mai 2018
  • April 2018
  • März 2018
  • Februar 2018
  • Januar 2018
  • Dezember 2017
  • November 2017
  • September 2017
  • Juni 2017
  • Januar 2017
  • Dezember 2016
  • November 2016
  • August 2016
  • Juli 2016
  • Juni 2016
  • April 2016
  • Februar 2016
  • Januar 2016
  • November 2015
  • September 2015
  • Juli 2015
  • April 2015
  • März 2015
  • Februar 2015
  • August 2014
  • Juli 2014
  • Oktober 2012
  • September 2012
  • August 2012
  • Juli 2012
  • Dezember 2011
Rittershaus Blog
  • Startseite
  • WEBSEITE
  • Pressemeldungen
  • Veranstaltungen
  • Podcast
  • Archiv

Neueste Beiträge

  • 24. Februar 2021: RITPod – Revival der Holding

    24. Februar 2021: RITPod – Revival der Holding

    2 Tagen her
  • Februar 2021: Die Reform des Personengesellschaftsrechts nach dem ReG-E vom 20. Januar 2021 – Blogbeitrag von Rechtsanwalt Sebastian Koch LL.M. und Rechts-anwalt Julius Pieper

    Februar 2021: Die Reform des Personengesellschaftsrechts nach dem ReG-E vom 20. Januar 2021 – Blogbeitrag von Rechtsanwalt Sebastian Koch LL.M. und Rechts-anwalt Julius Pieper

    2 Tagen her
  • 17. März 2021: Organhaftung und Compliance – Webinar mit Professor Dr. Ulrich Tödtmann

    17. März 2021: Organhaftung und Compliance – Webinar mit Professor Dr. Ulrich Tödtmann

    1 Woche her

Blog Archiv

Schlagwörter

alternative Konfliktlösungen Arbeits- und Gesundheitsschutz Arbeitsrecht Auszeichnungen Außenwirtschaftsgesetz Bauordnungsrecht Bauplanungsrecht Baurecht Bernhard Naujack LL.M. Born & Hauser Charlotte von Erdmann China Desk Compliance CORINNA STIEHL Corona-Task-Force Corporate Corporate Law Covid-19 CureVac Datenschutz DR. ADRIAN BUGGER DR. ANDREAS NOTZ DR. ANDREAS TORKA DR. ANNETTE SÄTTELE DR. ANNO HABERER Dr. Benjamin Rothmund DR. CHRISTINA ESCHENFELDER DR. CHRISTOPH RUNG DR. CLAUDIA PLEßKE DR. DANIEL F. BERG DR. DANIEL WEISERT Dr. Eva Schwittek DR. FELIX KLEMT DR. HARTMUT FISCHER Dr. Kirsten Girnth Dr. Ling Tong DR. MANFRED STOPFKUCHEN-MENZEL DR. MARC HAUSER DR. MARCO WICKLEIN DR. MARKUS BAUER DR. MARTIN BÜRMANN DR. MARTIN SCHMIDHUBER DR. MATTHIAS KEILBACH DR. MATTHIAS UHL DR. MICHAEL KÜHN DR. MILENA CHARNITZKY DR. MORITZ WEBER DR. PATRICK CERTA Dr. Patrick Treitz Dr. Valentin Roden Dr. Werner H. Born DR. WOLF-HENRIK FRIEDRICH ELER von BOCKELMANN Employment Law Energierecht Erbrecht Erbschaftsteuerreform Evelina Levenson Familiencharta Familienstiftungen Familienunternehmen Geheimnisschutz Geistiges Eigentum Generationswechsel Gesellschaftsrecht Gewerblicher Rechtsschutz Handelsrecht Henrik Steffen Becker HR Lunch Immobilienrecht Insolvenz Insolvenzrecht Intellectual Property IP-Recht IT-Recht Italian Desk JENS MAGERS Julia Reinhardt Julius Pieper JÖRG DÖHRER Kartellrecht Kennzeichenrecht Krisenmanagement Kristina Lindenfeld KRISTINA R. LINDENFELD KUNST ZU GAST BEI RITTERSHAUS LARS SCHMIDT Legalink Legal Insights Life Sciences & Pharmarecht Lisa Zeman M&A M&A Transaktionen Mannheimer Reden Markenrecht MARK OLIVER KÜHN LL.M. Mediation mediationsanaloge (Nachfolge-)Beratung Medizinprodukte myjobfair Award 2018 Nachfolge Nachfolge in Familienunternehmen Nadja Hartmann Notification Obligations Organhaftung Patrick Schultes Pawel Blusz LL.B. LL.M. PMN Award Podcast Pressemeldung Pressemitteilung Private Clients Private Clients & Familienunternehmen Privates Baurecht Prof. Dr. Christof Hettich Prof. Dr. Dr. Tade M. Spranger PROF. DR. GERALD RITTERSHAUS Prof. Dr. Ulrich Tödtmann Professional Management Network Prozessrecht RAINER DIETMANN Rechtsanwaltsfachangestellte (m/w/d) Reputationsschutz Rittershaus RITTERSHAUS Frankfurt SAP Mitgründer Dietmar Hopp SARAH GBEKOR Sebastian Koch LL.M. Stellenanzeige Steuerliche Nachfolge Steuerrecht Tax law Unternehmens- und Vermögensnachfolge Unternehmenskauf Unternehmensnachfolge Unternehmensschutz Urheberrecht VERENA EISENLOHR LL.M. Vergaberecht Vermögensnachfolge Verwaltungsrecht Wendelin Frhr. von Ketelhodt Werberecht Werberechtliche Gespräche Wettbewerbsrecht Zhongding Öffentliches Baurecht Öffentliches Recht 中国业务 公司法
Allgemein,

14. Januar 2021: Datenschutz als Druckmittel – Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO – Blogbeitrag von Charlotte von Erdmann und Eler von Bockelmann

Datenschutz

Beschäftigtendatenschutz ist für Arbeitgeber seit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (kurz DSGVO) ein besonders Zeit und Ressourcen raubendes Thema, welches an Arbeitgeber zahlreiche Anforderungen an die Erhebung, Speicherung oder Löschung von Arbeitnehmerdaten stellt.

Dabei stellt sich die Frage: Wie kann ein Arbeitgeber verhindern, dass dieser Aufwand sogar noch als Mittel gegen ihn eingesetzt wird …?

 

Was sind „personenbezogene Daten“ im Arbeitsverhältnis?

Zentral bei allen Fragen rund um den Auskunftsanspruch ist der Begriff der (von der DSGVO geschützten) „personenbezogenen Daten“ (Art. 4 Nr. 1 DSGVO).

Personenbezogene Daten entstehen zwangsläufig andauernd im Arbeitsverhältnis und können sich schnell zu einer unüberschaubaren Menge summieren. Denn unter den Begriff der „personenbezogenen Daten“ fallen nicht nur sämtliche Informationen, die sich aus der Personalakte eines Arbeitnehmers ergeben (u.a. Bewerbungsunterlagen, dienstliche Beurteilungen und Informationen über Krankheitstage und Fehlzeiten), sondern schlicht „alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen“ (Art. 4 Nr. 1 DSGVO). Darunter fällt zum Beispiel jede einzelne dienstliche E-Mail, die ein Arbeitnehmer schreibt oder empfängt. Bei einer gewissen Betriebszugehörigkeit kann sich dies schnell auf tausende E-Mails summieren.

 

Recht auf Auskunft – Art. 15 DSGVO

Damit ein Arbeitnehmer seine eventuellen Rechte auf Berichtigung, Löschung und Sperrung dieser Daten geltend machen kann, steht ihm nach Art. 15 DSGVO ein Auskunftsanspruch zu. Neben der Bestätigung, dass personenbezogene Daten verarbeitet wurden, kann ein Arbeitnehmer gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO zudem verlangen, dass der Arbeitgeber eine Kopie dieser Daten zur Verfügung stellt.

Genau diesen Anspruch nutzen, so die Erfahrungen der jüngsten Zeit, Arbeitnehmer neuerdings gerne in Kündigungsschutzverfahren, um ihre Verhandlungsposition hinsichtlich der Konditionen einer eventuellen einvernehmlichen Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses im Wege eines Vergleichs zu verbessern. Gut beratene Arbeitnehmer wissen, dass das Erstellen einer Kopie sämtlicher durch ihren Arbeitgeber erhobenen personenbezogenen Daten nicht nur Aufwand, sondern auch Kosten mit sich bringt und hegen deshalb die Hoffnung, dass der Arbeitgeber sein Abfindungsangebot erhöht, um sich dies zu ersparen.

 

Grenzen des Auskunftsanspruchs

Diskutiert werden Grenzen, die einem solchen Auskunftsverlangen entgegenstehen könnten, denn das Missbrauchsrisiko liegt auf der Hand – höchstrichterliche Rechtsprechung von Bundesarbeitsgericht oder Bundesgerichtshof gibt es hierzu jedoch noch nicht.

Instanzgerichte haben die Reichweite des Auskunftsanspruchs sowie dessen Grenzen höchst unterschiedlich beurteilt.

Arbeitgeberfreundlich hat das Arbeitsgericht Düsseldorf (Urt. v. 5. März 2020 – 9 Ca 6557/18) unter Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben entschieden, dass das Leistungsinteresse des Arbeitnehmers in grobem Missverhältnis zum Aufwand des Arbeitgebers stünde, die personenbezogenen Daten auf diversen Medien (Smartphones, Notebooks, Speichermedien etc.) zu suchen und in Kopie herauszugeben. Dennoch sprach das Gericht dem Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch von insgesamt EUR 5.000,00 zu – weil die Auskunft über die verarbeiteten Daten zum einen mehrere Monate zu spät und zum anderen nur mangelhaft erteilt wurde.

Eine Grenze des Auskunftsanspruchs können zudem berechtigte Interessen Dritter bilden (§ 34 Abs. 1 i.V.m. § 29 Abs. 1 und 2 BDSG). Einschlägig ist dies z.B., wenn ein Arbeitgeber Whistleblowern Anonymität zugesichert hat. Solche berechtigten Interessen Dritter können, müssen aber nicht, das Auskunftsinteresse eines Arbeitnehmers überwiegen.  Das LAG Baden-Württemberg (Urt. v. 20. Dezember 2018 – 17 Sa 11/18) hat hierzu – arbeitnehmerfreundlich – geurteilt, dass ein Arbeitgeber zu diesem Gesichtspunkt konkreten Sachverhalt vortragen muss, der ein Geheimhaltungsinteresse hinsichtlich bestimmter personenbezogener Daten begründe – ein pauschaler Hinweis auf die notwendige Anonymität von Hinweisgebern reiche nicht aus.

Als weitere Grenze kommt der Einwand des Rechtsmissbrauchs in Betracht, insbesondere, wenn sich aus einem zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang ergibt, dass die Geltendmachung des Anspruchs vor allen Dingen erfolgt, um Druck auf den Arbeitgeber zu erhöhen.

 

Praxistipp

Bis das Bundesarbeitsgericht Detailfragen zu Grenzen und Reichweite des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 DSGVO geklärt hat, sind Arbeitgeber jedenfalls gut beraten, die folgenden Punkte zu beachten:

  1. Präventiv: Arbeitgeber sollten sich darauf einstellen, mit datenschutzrechtlichen Auskunfts- bzw. Herausgabeverlangen konfrontiert zu werden. Es empfiehlt sich, vorbeugend eine Struktur zu schaffen oder bereitzuhalten, die es ermöglicht Auskunftsanträge effizient und in kurzer Zeit zu bearbeiten. Dies kann namentlich durch die frühzeitige Erstellung der ebenfalls zwingend erforderlichen Verarbeitungsverzeichnisse (Art. 30 DSGVO) vorbereitet werden.
  2. Akut: Wird ein Anspruch nach Art. 15 DSGVO gestellt, muss der Arbeitgeber diesem innerhalb von einem Monat (bei Fristverlängerung drei Monaten) nachkommen (Art. 12 Abs. 3 DSGVO) – andernfalls drohen Schadensersatzansprüche. Lehnt der Arbeitgeber den Anspruch ab, kann der Arbeitnehmer bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einlegen oder vor Gericht ziehen (Art. 77, 79 DSGVO). Angesichts der Höhe behördlich verhängter Bußgelder ist dem Arbeitgeber nicht zu empfehlen, es darauf ankommen zu lassen.
  3. Situativ: Falls Daten herausgegeben werden, die Rechte anderer Arbeitnehmer oder Dritter berühren, sollten die entsprechenden Stellen unkenntlich gemacht oder geschwärzt werden.
  4. Prozessual: Wenn ein Arbeitnehmer im Kündigungsschutzverfahren Ansprüche nach Art. 15 DSGVO geltend macht und es zu einer gütlichen Einigung kommt, sollte der Verzicht auf den Auskunftsanspruch ausdrücklich mitgeregelt werden. Gleiches gilt auch für außergerichtliche Verhandlungssituationen. Auch hier sind intelligente Abgeltungsklauseln gefragt, die die geschilderten Risiken bestmöglich ausschließen.

Auch wenn kein Arbeitgeber vor Mitarbeitern gefeit ist, die ihre Rechte ausgiebig und unter bewusster Strapazierung der Ressourcen des Arbeitgebers ausreizen, kann eine gute Vorbereitung Vorteile im Prozess mit sich bringen.

 

Bei allen Fragen und bei Beratungsbedarf zum Thema stehen Ihnen Rechtsanwältin Charlotte von Erdmann (mailto: charlotte.erdmann@rittershaus.net) und Rechtsanwalt Eler von Bockelmann (mailto: eler.bockelmann@rittershaus.net) gerne zur Verfügung.

Here you can find the English version of the article (PDF).Herunterladen
Charlotte von ErdmannDatenschutzELER von BOCKELMANN
Previous

13. Januar 2021: RITTERSHAUS berät die SRH Fachschulen bei der Übernahme der Fobis Schulen in Stuttgart

1 Monat her
Next

Januar 2021: Update: Amendments to the ICC Arbitration Rules effective from 01 January 2021 / 更新:自2021年1月1日起生效的国际商会(ICC) 最新仲裁规则

1 Monat her

Related posts

RIT-blog-Gesellschaftsrecht Schiffe
Allgemein,

Februar 2021: Die Reform des Personengesellschaftsrechts nach dem ReG-E vom 20. Januar 2021 – Blogbeitrag von Rechtsanwalt Sebastian Koch LL.M. und Rechts-anwalt Julius Pieper

RIT-Blog-Arbeitsrecht
Allgemein,

17. März 2021: Organhaftung und Compliance – Webinar mit Professor Dr. Ulrich Tödtmann

© RITTERSHAUS Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB

Rechtliche Hinweise Datenschutz