Viele im Alltag vorkommende Vorgänge zwischen Ehegatten können sich bei genauer Betrachtung als Schenkungen zwischen den Ehegatten darstellen. Den Ehegatten als juristische Laien ist dabei zumeist völlig unbewusst, dass Schenkungen zwischen ihnen auch Schenkungsteuer auslösen können.
Ein kürzlich veröffentlichter Beschluss des OLG Frankfurt a. M. (Beschluss vom 13. Januar 2020 – 8 UF 167/19) gibt Anlass, das Thema der schenkungsteuerpflichtigen Zuwendungen zwischen Ehegatten näher zu beleuchten.
Problemstellung
Während Zuwendungen zwischen den Ehegatten in Bezug auf das Familienheim als Mittelpunkt des familiären Lebens sowie angemessene Gelegenheitsgeschenke bis zu erfahrungsgemäß etwa (abhängig vom Einzelfall) EUR 3.000,00 grundsätzlich schenkungsteuerfrei sind, verbleiben immer noch etliche alltägliche Vorgänge, die Schenkungsteuer zwischen Ehegatten auslösen können.
Problematisch sind insbesondere von den Ehegatten gemeinschaftlich geführte Oder-Konten und Depots. Zahlt nur ein Ehegatte regelmäßig finanzielle Mittel auf ein solches Oder-Konto ein und kann der andere Ehegatte im Verhältnis zu dem einzahlenden Ehegatten über das eingezahlte Guthaben tatsächlich und rechtlich frei verfügen, können die Einzahlungen zur Hälfte schenkungsteuerpflichtige Zuwendungen an den anderen Ehegatten darstellen. Je häufiger der nicht einzahlende Ehegatte auf das Guthaben des Oder-Kontos zugreift, um sich eigenes Vermögen zu bilden, umso stärker spricht dies dafür, dass er hälftig an dem Vermögen berechtigt ist und damit auch eine Schenkung vorliegt.
Oft kommt auch der Fall vor, dass Ehegatten gemeinsam eine Immobilie erwerben. Obwohl der Kaufpreis und die Kaufnebenkosten beim Immobilienkauf von einem Einzelkonto eines Ehegatten gezahlt werden, werden bisweilen beide Ehegatten als hälftige Miteigentümer der erworbenen Immobilien im Grundbuch eingetragen. Auch hier kann eine Schenkung des Miteigentums an besagter Immobilie vorliegen. Aufgrund der derzeit besonders hohen Immobilienwerte wird damit zumeist bereits der Freibetrag zwischen Ehegatten in Höhe von EUR 500.000,00 überschritten.
Ein dritter häufiger Fall ist, dass ein Ehegatte dem anderen Ehegatten ein nicht marktgerecht verzinstes Darlehen bzw. eine als Darlehen verkleidete Schenkung gewährt. Im ersten Fall kann in einer schenkungsteuerpflichtiger Zuwendung Verzicht auf eine angemessene Verzinsung liegen. Im zweiten Fall steht die Schenkung des gesamten Darlehensbetrages im Raum. Einen ähnlichen Fall hatte auch das OLG Frankfurt a. M. in dem oben genannten Beschluss zu entscheiden. Während der im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft geführten Ehe hatte die Ehefrau auf das Privat- und Geschäftskonto des Ehemannes eine größere Barsumme überwiesen. Als Verwendungszweck in dem Überweisungsträger hatte die Ehefrau „Darlehen“ angegeben. Nach Ansicht des OLG Frankfurt a. M. lag in der Überweisung dieser Summe entgegen der ausdrücklichen Bezeichnung im Verwendungszweck (!) keine Darlehensgewährung, sondern vielmehr eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung vor. Im vorliegenden Fall wurde das für den Abschluss eines Darlehensvertrags sprechende Indiz, nämlich die Bezeichnung als „Darlehen“ auf dem Überweisungsträger dadurch entkräftet, dass nie über eine Rückzahlung des überwiesenen Betrages gesprochen oder eine solche verlangt wurde. Der entschiedene Fall zeigt, dass es nicht auf die Vorstellung der Parteien und die Bezeichnung auf dem Überweisungsträger als „Darlehen“ ankommt, sondern vielmehr darauf, ob die objektiven Umstände doch auf eine Schenkung schließen lassen. Juristische Laien fühlen sich mit der Verwendung bestimmter Zwecke im Überweisungsträger bisweilen sicher, sind es aber nicht.
Lösung
Die oben beschriebenen schenkungsteuerpflichtigen Zuwendungen zwischen Ehegatten können durch die Durchführung eines sogenannten Güterstandswechsels geheilt werden.
Der Güterstandswechsel erfolgt durch Abschluss (zumindest) eines Ehevertrages. Der Wechsel von der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung erfolgt, um den Zugewinnausgleich herbeizuführen. Der Zugewinnausgleich ist schenkungsteuerfrei. Im Rahmen des Zugewinnausgleiches werden schenkungsteuerpflichtige Zuwendungen aus der Vergangenheit auf die Zugewinnausgleichsforderung angerechnet. Diese Anrechnung bewirkt, dass die in der Vergangenheit ausgelöste Schenkungsteuer ebenfalls mit Wirkung für die Vergangenheit erlischt. So werden Schenkungen zwischen Ehegatten in der Vergangenheit bereinigt. Als weiterer Vorteil kann eine gleichmäßigere Verteilung von Vermögen zwischen den beiden Ehegatten erfolgen, um die Freibeträge in die nächste und übernächste Generation nach Durchführung des Güterstandswechsels effektiv ausnutzen zu können.
Bei allen Fragen zur Durchführung der Güterstandsschaukel stehen Ihnen Rechtsanwalt und Steuerberater Pawel Blusz LL.B., LL.M. (Pawel.Blusz@rittershaus.net) und Rechtsanwalt Dr. Benjamin Rothmund (Benjamin.Rothmund@rittershaus.net) gerne zur Verfügung.
Zum Thema ebenfalls interessant der Podcast aus der RITPod-Reihe „Legal Insights.007 – Was der Tango in der Liebe, ist der Step-Up bei der Steuer“