Rittershaus Blog
  • Startseite
  • WEBSEITE
  • Pressemeldungen
  • Veranstaltungen
  • Podcast
  • Archiv

Neuste Beiträge

  • 24. Februar 2021: RITPod – Revival der Holding

    24. Februar 2021: RITPod – Revival der Holding

    2 Tagen her
  • Februar 2021: Die Reform des Personengesellschaftsrechts nach dem ReG-E vom 20. Januar 2021 – Blogbeitrag von Rechtsanwalt Sebastian Koch LL.M. und Rechts-anwalt Julius Pieper

    Februar 2021: Die Reform des Personengesellschaftsrechts nach dem ReG-E vom 20. Januar 2021 – Blogbeitrag von Rechtsanwalt Sebastian Koch LL.M. und Rechts-anwalt Julius Pieper

    2 Tagen her
  • 17. März 2021: Organhaftung und Compliance – Webinar mit Professor Dr. Ulrich Tödtmann

    17. März 2021: Organhaftung und Compliance – Webinar mit Professor Dr. Ulrich Tödtmann

    1 Woche her
  • 16. Februar 2021: BVK-Expertentalk mit Dr. Moritz Weber, Rechtsanwalt und Partner bei RITTERSHAUS Rechtsanwälte

    16. Februar 2021: BVK-Expertentalk mit Dr. Moritz Weber, Rechtsanwalt und Partner bei RITTERSHAUS Rechtsanwälte

    1 Woche her
  • 10. Februar 2021: RITPod – Fit for Sale (3) – Wahre Vermögenswerte

    10. Februar 2021: RITPod – Fit for Sale (3) – Wahre Vermögenswerte

    2 Wochen her

Blog Archiv

  • Februar 2021
  • Januar 2021
  • Dezember 2020
  • November 2020
  • Oktober 2020
  • September 2020
  • August 2020
  • Juli 2020
  • Juni 2020
  • Mai 2020
  • April 2020
  • März 2020
  • Februar 2020
  • Dezember 2019
  • November 2019
  • Oktober 2019
  • September 2019
  • August 2019
  • Juli 2019
  • Juni 2019
  • Mai 2019
  • April 2019
  • März 2019
  • Februar 2019
  • Januar 2019
  • Dezember 2018
  • November 2018
  • Oktober 2018
  • September 2018
  • August 2018
  • Juli 2018
  • Juni 2018
  • Mai 2018
  • April 2018
  • März 2018
  • Februar 2018
  • Januar 2018
  • Dezember 2017
  • November 2017
  • September 2017
  • Juni 2017
  • Januar 2017
  • Dezember 2016
  • November 2016
  • August 2016
  • Juli 2016
  • Juni 2016
  • April 2016
  • Februar 2016
  • Januar 2016
  • November 2015
  • September 2015
  • Juli 2015
  • April 2015
  • März 2015
  • Februar 2015
  • August 2014
  • Juli 2014
  • Oktober 2012
  • September 2012
  • August 2012
  • Juli 2012
  • Dezember 2011
Rittershaus Blog
  • Startseite
  • WEBSEITE
  • Pressemeldungen
  • Veranstaltungen
  • Podcast
  • Archiv

Neueste Beiträge

  • 24. Februar 2021: RITPod – Revival der Holding

    24. Februar 2021: RITPod – Revival der Holding

    2 Tagen her
  • Februar 2021: Die Reform des Personengesellschaftsrechts nach dem ReG-E vom 20. Januar 2021 – Blogbeitrag von Rechtsanwalt Sebastian Koch LL.M. und Rechts-anwalt Julius Pieper

    Februar 2021: Die Reform des Personengesellschaftsrechts nach dem ReG-E vom 20. Januar 2021 – Blogbeitrag von Rechtsanwalt Sebastian Koch LL.M. und Rechts-anwalt Julius Pieper

    2 Tagen her
  • 17. März 2021: Organhaftung und Compliance – Webinar mit Professor Dr. Ulrich Tödtmann

    17. März 2021: Organhaftung und Compliance – Webinar mit Professor Dr. Ulrich Tödtmann

    1 Woche her

Blog Archiv

Schlagwörter

alternative Konfliktlösungen Arbeits- und Gesundheitsschutz Arbeitsrecht Auszeichnungen Außenwirtschaftsgesetz Bauordnungsrecht Bauplanungsrecht Baurecht Bernhard Naujack LL.M. Born & Hauser Charlotte von Erdmann China Desk Compliance CORINNA STIEHL Corona-Task-Force Corporate Corporate Law Covid-19 CureVac Datenschutz DR. ADRIAN BUGGER DR. ANDREAS NOTZ DR. ANDREAS TORKA DR. ANNETTE SÄTTELE DR. ANNO HABERER Dr. Benjamin Rothmund DR. CHRISTINA ESCHENFELDER DR. CHRISTOPH RUNG DR. CLAUDIA PLEßKE DR. DANIEL F. BERG DR. DANIEL WEISERT Dr. Eva Schwittek DR. FELIX KLEMT DR. HARTMUT FISCHER Dr. Kirsten Girnth Dr. Ling Tong DR. MANFRED STOPFKUCHEN-MENZEL DR. MARC HAUSER DR. MARCO WICKLEIN DR. MARKUS BAUER DR. MARTIN BÜRMANN DR. MARTIN SCHMIDHUBER DR. MATTHIAS KEILBACH DR. MATTHIAS UHL DR. MICHAEL KÜHN DR. MILENA CHARNITZKY DR. MORITZ WEBER DR. PATRICK CERTA Dr. Patrick Treitz Dr. Valentin Roden Dr. Werner H. Born DR. WOLF-HENRIK FRIEDRICH ELER von BOCKELMANN Employment Law Energierecht Erbrecht Erbschaftsteuerreform Evelina Levenson Familiencharta Familienstiftungen Familienunternehmen Geheimnisschutz Geistiges Eigentum Generationswechsel Gesellschaftsrecht Gewerblicher Rechtsschutz Handelsrecht Henrik Steffen Becker HR Lunch Immobilienrecht Insolvenz Insolvenzrecht Intellectual Property IP-Recht IT-Recht Italian Desk JENS MAGERS Julia Reinhardt Julius Pieper JÖRG DÖHRER Kartellrecht Kennzeichenrecht Krisenmanagement Kristina Lindenfeld KRISTINA R. LINDENFELD KUNST ZU GAST BEI RITTERSHAUS LARS SCHMIDT Legalink Legal Insights Life Sciences & Pharmarecht Lisa Zeman M&A M&A Transaktionen Mannheimer Reden Markenrecht MARK OLIVER KÜHN LL.M. Mediation mediationsanaloge (Nachfolge-)Beratung Medizinprodukte myjobfair Award 2018 Nachfolge Nachfolge in Familienunternehmen Nadja Hartmann Notification Obligations Organhaftung Patrick Schultes Pawel Blusz LL.B. LL.M. PMN Award Podcast Pressemeldung Pressemitteilung Private Clients Private Clients & Familienunternehmen Privates Baurecht Prof. Dr. Christof Hettich Prof. Dr. Dr. Tade M. Spranger PROF. DR. GERALD RITTERSHAUS Prof. Dr. Ulrich Tödtmann Professional Management Network Prozessrecht RAINER DIETMANN Rechtsanwaltsfachangestellte (m/w/d) Reputationsschutz Rittershaus RITTERSHAUS Frankfurt SAP Mitgründer Dietmar Hopp SARAH GBEKOR Sebastian Koch LL.M. Stellenanzeige Steuerliche Nachfolge Steuerrecht Tax law Unternehmens- und Vermögensnachfolge Unternehmenskauf Unternehmensnachfolge Unternehmensschutz Urheberrecht VERENA EISENLOHR LL.M. Vergaberecht Vermögensnachfolge Verwaltungsrecht Wendelin Frhr. von Ketelhodt Werberecht Werberechtliche Gespräche Wettbewerbsrecht Zhongding Öffentliches Baurecht Öffentliches Recht 中国业务 公司法
Allgemein,

27. Januar 2021: Arbeitgeber müssen jetzt Homeoffice anbieten – Homeoffice Pflicht und weitere Arbeitsschutzregeln durch die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung – Blogbeitrag von Dr. Andreas Notz und Prof. Dr. Ulrich Tödtmann

RIT-Blog-Arbeitsrecht

Am 27. Januar 2021 tritt die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung in Kraft, die neben konkreten Vorschriften zur Kontaktreduzierung in Betrieben die „Pflicht“ für die Arbeitgeberseite enthält, im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten Home-Office anzubieten. Wegen der Tragweite dieses Eingriffs ist die Regelung bis zum 15. März 2021 befristet. Die Verordnung besteht aus nur aus vier Paragrafen, in denen folgendes geregelt wird:

1. Ziel der Verordnung ist, das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus bei der Arbeit zu minimieren und Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen.

2. Konkrete Vorgaben sind in § 2 unter der Überschrift „Maßnahmen zur Kontaktreduktion im Betrieb“ geregelt:

– Zunächst hat der Arbeitgeber gemäß §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes die Gefährdungsbeurteilung auf zusätzlich erforderliche Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes zu überprüfen, zu aktualisieren und – das ergibt sich aus § 6 ArbSchG – all das zu dokumentieren, weil dies von den Arbeitsschutzbehörden überprüft wird (§ 2 Abs. 1 der Verordnung).

– Nach § 2 Abs. 2 hat der Arbeitgeber alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren, wörtlich heißt es dort: „Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren“. Die Vorschrift regelt damit das sogenannte TOP-Prinzip, d. h. den Vorrang von technischen und organisatorischen Maßnahmen vor persönlichen Maßnahmen.

– Betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen sind nach § 2 Abs. 3 der Verordnung auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren und nach Möglichkeit durch die Verwendung von Informationstechnologie zu ersetzen. Ist das nicht möglich, so hat der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen den gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherzustellen (z. B. Lüftungsmaßnahmen und geeignete Abtrennungen zwischen den anwesenden Personen).

– Eine wesentliche Neuerung enthält § 2 Abs. 4 der Verordnung. Danach hat der Arbeitgeber Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese in ihrer Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Nach der Verordnungsbegründung verpflichtet die Regelung damit den Arbeitgeber, die Arbeit im Home-Office zu ermöglichen. Davon kann nur dann abgesehen werden, wenn zwingende betriebliche Gründe entgegenstehen. Dabei kann die zuständige Arbeitsschutzbehörde vom Arbeitgeber die erforderlichen Auskünfte und die Überlassung von entsprechenden Unterlagen verlangen; wird eine Anordnung der zuständigen Behörde dann nicht innerhalb einer gesetzten Frist oder eine für sofort vollziehbar erklärte Anordnung nicht sofort ausgeführt, kann die Behörde die von der Anordnung betroffene Arbeit untersagen (§ 22 ArbSchG).

Für den Arbeitnehmer besteht jedoch keine Verpflichtung, das Angebot, die Arbeitstätigkeit in seiner Wohnung auszuführen, anzunehmen und umzusetzen. Für die Umsetzung – so die amtliche Begründung wörtlich – ist es erforderlich, dass die räumlichen und technischen Voraussetzungen in der Wohnung der Beschäftigten gegeben sind und dass zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten eine Vereinbarung bezüglich Homeoffice getroffen wurde.

Liegen betriebliche Gründe dafür vor, dass die Maßnahme im Home-Office nicht umgesetzt werden kann, so muss der Arbeitgeber der Behörde die Gründe darlegen. Ein subjektives Klagerecht von Beschäftigten soll – wie im Arbeitsschutzrecht üblich – damit nicht verbunden sein, d. h. ein Arbeitnehmer kann nicht darauf klagen, ab sofort auf Grundlage der Corona-Arbeitsschutzverordnung nur noch im Homeoffice zu arbeiten.

Nicht übersehen werden darf, dass es hier nicht um die seit Jahren geführte Diskussion um die Einführung einer allgemeinen Pflicht des Arbeitgebers, Home-Office anzubieten, geht, sondern allein darum, für einen eng begrenzten Zeitraum  „das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus bei der Arbeit zu minimieren und Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen“ (§ 1 Abs. 1 der Verordnung).  

In der Praxis wird es vor allem darum gehen, was unter zwingenden Gründen, die einer Verlagerung von Tätigkeiten ins Home-Office entgegenstehen, zu verstehen ist. Zwar besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass der Arbeitnehmer kein subjektives Klagerecht auf Home-Office hat, was auch Ansprüche auf eine arbeitsgerichtliche  einstweilige Verfügung ausschließen dürfte. Nach den Vorstellungen der Verordnung und den Erklärungen des Bundesministers Heil in einem Videostream vom 20. Januar 2021 soll sich ein Arbeitnehmer, der meint, im Home-Office arbeiten zu können, dessen Arbeitgeber indes anderer Auffassung ist, zunächst an den Arbeitgeber, an den Betriebsrat oder die Arbeitsschutzbehörden der Länder oder die Berufsgenossenschaft wenden.

Von großer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass die Verordnung zunächst bis zum 15. März 2021 befristet ist. Selbst wenn diese Verordnung aber um drei oder sogar sechs Monate verlängert werden sollte, so werden sich rechtskräftige Entscheidungen über Maßnahmen der Arbeitsschutzbehörden im Hauptsacheverfahren vor den dafür zuständigen Verwaltungsgerichten bis zum Ablauf der Befristung kaum erreichen lassen. Es ist daher davon auszugehen, dass im einen oder anderen Falle hier doch der Weg des einstweiligen Rechtsschutzes beschritten wird, auch wenn dieser für Arbeitnehmer, die im Homeoffice arbeiten wollen, nicht zur Verfügung stehen soll.

– Damit die Arbeitsschutzbehörde sich ein eigenes Bild von der Homeoffice -Tauglichkeit der Beschäftigung machen kann, erhält sie ein Besichtigungs- und Einsichtsrecht. Hält die Behörde die Tätigkeit für Homeoffice tauglich, dann kann sie nach § 22 Abs. 3 S. 3 ArbSchG  letztlich sogar die Beschäftigung  im Betrieb untersagen.

– Weiter ist in § 2 Abs. 5 der Verordnung vorgesehen, dass eine Mindestfläche von 10 m² für jede im Raum befindliche Person nicht unterschritten werden darf, wenn Räume gleichzeitig durch mehrere Personen genutzt werden; dies gilt nur dann nicht, wenn die auszuführenden Tätigkeiten dies nicht zulassen. Dann allerdings hat der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen den gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherzustellen, insbesondere durch Lüftungsmaßnahmen und geeignete Abtrennungen zwischen den anwesenden Personen.

– Schließlich sieht § 2 Abs. 6 der Verordnung vor, dass in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten die Beschäftigten in möglichst kleine Arbeitsgruppen einzuteilen sind. Personenkontakte zwischen den einzelnen Arbeitsgruppen im Betriebsablauf sowie Änderungen dieser Einteilung sind auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren. Wörtlich heißt es in § 2 Abs. 6 S. 3 dazu: “Zeitversetztes Arbeiten ist zu ermöglichen, soweit die betrieblichen Gegebenheiten dies zulassen.“

3.  Letztlich enthält § 3 der Verordnung eine eigene Regelung über den Mund-Nasen-Schutz. Danach hat der Arbeitgeber medizinische Gesichtsmasken, FFP2-Masken oder in der Anlage zur Verordnung im Einzelnen bezeichnete und vergleichbare Atemschutzmasken zur Verfügung zu stellen, wenn die Anforderungen an die Raumbelegung nach § 2 nicht eingehalten werden können oder der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, oder bei ausgeführten Tätigkeit mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoss zu rechnen ist. Die Beschäftigten haben solche Masken, die der Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen hat, zu tragen. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sieht § 3 Abs. 3 vor, dass der Arbeitgeber auch andere ebenso wirksame Maßnahmen treffen kann. Welche Maßnahmen dies sein könnten, wird in der amtlichen Begründung des Ministeriums zur Verordnung allerdings nicht geregelt.

4. Nach § 4 der Verordnung tritt diese am fünften Tag nach der Verkündung (das wa der 22. Januar 2021) in Kraft; sie tritt am 15. März 2021 außer Kraft.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten: Die Verordnung enthält einige Konkretisierungen bereits bestehender Regelungen und betritt darüber hinaus mit der Verpflichtung Home-Office anzubieten Neuland.

Bei allen Fragen und bei Beratungsbedarf zum Thema stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte und Partner Dr. Andreas Notz und  Prof. Dr. Ulrich Tödtmann gerne zur Verfügung.

ArbeitsrechtDR. ANDREAS NOTZDr. Ulrich Tödtmann
Previous

27. Januar 2021: RITPod – Fit for Sale (2) – Betriebsaufspaltung

4 Wochen her
Next

Februar 2021: Mediation für Familienunternehmen – Innovative Anwendungen und Einsatzgebiete in den Systemen Familie, Unternehmen und Gesellschafter – Dr. Werner Born schreibt im Handbuch Unternehmensnachfolge zur Mediation und Familienverfassung –

4 Wochen her

Related posts

RIT-blog-Gesellschaftsrecht Schiffe
Allgemein,

Februar 2021: Die Reform des Personengesellschaftsrechts nach dem ReG-E vom 20. Januar 2021 – Blogbeitrag von Rechtsanwalt Sebastian Koch LL.M. und Rechts-anwalt Julius Pieper

RIT-Blog-Arbeitsrecht
Allgemein,

17. März 2021: Organhaftung und Compliance – Webinar mit Professor Dr. Ulrich Tödtmann

© RITTERSHAUS Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB

Rechtliche Hinweise Datenschutz