Aufgrund der rechtlichen Ungewissheit des „Brexits“ hat der deutsche Gesetzgeber mit einer Novelle des Umwandlungsgesetzes reagiert:
Eine grenzüberschreitende Verschmelzung nach Deutschland ist nach der Neuregelung auch nach Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU bzw. nach Ablauf eines – noch ungewissen – Übergangszeitraums möglich.
Mit Einführung des § 122 m UmwG wird der ungewisse Ausgang des anstehenden Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union zum 29. März 2019 abgefedert. Ohne diese Vorschrift sind britische Gesellschaften (insbesondere die private limited company by shares (Ltd) und die public limited company (PLC)) mit Wirksamwerden des Austritts keine verschmelzungsfähige Gesellschaft für eine grenzüberschreitende Verschmelzung nach Deutschland mehr. Nach § 122 m UmwG ist eine grenzüberschreitende Verschmelzung mit einer übertragenden britischen bzw. nordirischen Gesellschaft auch nach dem Austritt aus der EU bzw. nach Ablauf des Übergangszeitraums möglich, sofern der Verschmelzungsplan noch vor Austritt bzw. Ablauf des Übergangszeitraums notariell beurkundet wird. Diese Regelung gilt jedoch nicht unbegrenzt: Spätestens zwei Jahre nach dem Brexit muss die Verschmelzung mit den erforderlichen Unterlagen zur Registereintragung angemeldet werden.
Gesellschaften, die eine grenzüberschreitende Verschmelzung mit Gesellschaften, welche dem Recht des Vereinigten Königreichs unterliegen, beabsichtigen, sollten deshalb die notarielle Beurkundung des Verschmelzungsplans bis zum 29. März 2019 vornehmen.
Unternehmen die eine Übertragung ihrer britischen Auslandsgesellschaften nach Deutschland planen, können von der Neuregelung des § 122 m UmwG daher profitieren, wenn sie den Verschmelzungsplan bis zum 29. März 2019 beurkunden.
Bei allen Fragen rund um das Gesellschaftsrecht steht Ihnen Rechtsanwalt und Partner Dr. Martin Bürmann unter martin.buermann@rittershaus.net jederzeit zur Verfügung.