Bei Unternehmens- und Beteiligungskäufen stellt sich regelmäßig die Frage, ob und inwieweit die Werthaltigkeit des Kaufgegenstandes durch Gewährleistungen abgesichert wird. Dabei ist aus Sicht der Parteien von untergeordneter Bedeutung, ob der Kauf im Wege eines Asset- oder eines Share Deals erfolgt. In beiden Fällen stellt sich das Problem, dass das BGB-Gewährleistungsregime nicht für Käufe dieser Art konzipiert ist. In der Praxis werden deshalb die gesetzlichen Gewährleistungsrechte regelmäßig ausgeschlossen und durch – je nach Verhandlungsverlauf – mehr oder weniger weit reichende selbstständige Garantien mit eigenem Rechtsfolgenregelungen vereinbart.
Dass sachgerechte Verhandlungsergebnisse ohne Grundverständnis von der gesetzlich vorgesehen Risikoverteilung nicht erzielt werden können, beweist ein vielbeachtetes BGH-Urteil (BGH, Urteil v. 26.9.2018 AZ.: VIII ZR 187/17 = NZG 2018, 1305), welches sich mit der Frage befasst, inwieweit beim Kauf von GmbH-Geschäftsanteilen Gewährleistungsrechte für Sachmängel in Betracht kommen, wenn sich später zeigt, dass das Unternehmen schon im Kaufzeitpunkt insolvenzreif war.
Die kaufende Klägerin und die verkaufende Beklagte waren vor der Transaktion zu je 50 % an einer GmbH beteiligt. Die Beklagte veräußerte ihre Anteile an die Klägerin, wobei der Kaufpreis auf einem Wirtschaftsprüfergutachten beruhte und sich auf knapp 50 % des Gesamtwertes der GmbH zum Bewertungsstichtag belief. Der Kaufvertrag enthielt einzelne Garantieabreden, im Übrigen wurden wie üblich sämtliche Gewährleistungsrechte ausgeschlossen. Nach Vollzug des Vertrags wurde die GmbH erneut gutachterlich bewertet, wobei zum Bewertungsstichtag eine Unterbilanz festgestellt wurde. Die Klägerin verlangte daher die Rückerstattung des vollen Kaufpreises, da vorliegend als Kaufpreis „allenfalls Null“ angemessen gewesen wären. In den Instanzen blieb die Klage ohne Erfolg, da die geltend gemachten Ansprüche alleine nach Sachmangelgewährleistungsrecht zu beurteilen und solche vertraglich ausgeschlossen waren. Der BGH hat die Vorentscheidung aufgehoben und mit der Begründung zurückverwiesen, das Berufungsgericht habe die im konkreten Fall anwendbaren Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht beachtet.
Beachtenswert an der Entscheidung ist zunächst, dass die umstrittene Frage der Anwendbarkeit des Sachmangelgewährleistungsrechts beim Rechtskauf konkretisiert wurde. Danach gelten bei einem Verkauf von Gesellschaftsanteilen (Rechtskauf) ergänzend zu den Rechtsmängelgewährleistungsregelungen auch die Regelungen zur Sachmängelgewährleistung, wenn so viele Unternehmensanteile gekauft werden, dass sich der Kauf als Erwerb des Unternehmens als Ganzes darstellt (soweit die Parteien nichts Abweichendes vereinbaren). Ob der Käufer vor der Transaktion bereits am Zielobjekt beteiligt ist, spielt demgemäß für die Anwendbarkeit des Sachmangelgewährleistungsrechts keine Rolle.
Bedeutender ist jedoch der in der BGH-Entscheidung ebenfalls behandelte Aspekt, dass ein vereinbarter Gewährleistungsausschluss ohne weitergehende Bestimmung keine vertragliche Risikoverteilung beinhaltet, die den Anwendungsbereich des § 313 BGB verschließt, so dass bei Mängeln, die zu einer Störung der Geschäftsgrundlage führen, trotz Gewährleistungsausschluss eine Vertragsanpassung durch die Gerichte erfolgen kann. Nach der gleichen Logik sind weiterhin Ansprüche wegen vorvertraglicher Aufklärungs- und Sorgfaltspflichtverletzungen denkbar, die durch einen einfachen Gewährleistungsausschluss keineswegs ausgeschlossen werden.
In der Praxis genügt also nicht lediglich ein Gewährleistungsausschluss, um eine sachgerechte Risikoverteilung zu erreichen. Klare Regelungen hierzu sind unerlässlich.