Die Gesellschafterklage (actio pro socio) im GmbH-Recht gehört zu den umstrittensten Materien im Gesellschaftsrecht. Dies gilt besonders für die Klage gegen den Fremdgeschäftsführer, der selbst keine Gesellschaftsanteile hat. Lässt man die actio pro socio gegen ihn zu, könnte der Minderheitsgesellschafter den Fremdgeschäftsführer auf Zahlung von Schadensersatz an die Gesellschaftskasse verklagen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hielt das in einem Urteil vom letzten Jahr für unzulässig, weil zwischen dem Fremdgeschäftsführer und dem klagenden Gesellschafter keine gesellschaftsrechtliche Sonderrechtsbeziehung bestehe (Urteil vom 25.01.2022 – II ZR 50/20). Nur die Gesellschafter untereinander seien nämlich zu besonderer Treue verpflichtet, nicht aber außenstehende Dritte, zu denen der BGH auch den Fremdgeschäftsführer zählt.
Die beiden RITTERSHAUS Rechtsanwälte Professor Dr. Ulrich Tödtmann und Julius Pieper fanden die BGH-Entscheidung nicht überzeugend und haben in ihrem Beitrag in der Neuen Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (NZG 2023, 641) im Einzelnen dargelegt warum. Denn gerade zum Schutz des Minderheitsgesellschafters muss dieser Schadensersatzansprüche auch gegen einen Fremdgeschäftsführer geltend machen können, wenn die Gesellschaftermehrheit (die z.B. als Ehefrau oder Schwager oft mit dem Fremdgeschäftsführer in einem Boot sitzt) das ablehnt. Dem entspricht auch die Bewertung einer ähnlichen Konstellation durch den Gesetzgeber im Zuge der gerade erst erfolgten Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) im neuen § 715b BGB, der am 01.01.2024 in Kraft tritt.
Einzelheiten zum NZG-Aufsatz finden sich hier: