Rittershaus Blog
  • Blog Startseite
  • Website
  • Pressemeldungen
  • Veranstaltungen
  • Podcast
  • Archiv

Neuste Beiträge

  • 9. Februar 2023: Von den „Großen“ lernen – ESG-Experts Talk für mittelständische Unternehmen in München

    9. Februar 2023: Von den „Großen“ lernen – ESG-Experts Talk für mittelständische Unternehmen in München

    16 Stunden ago
  • 1. Februar 2023:  Arbeitsrechtliche Herausforderungen beim Einsatz von „Corporate Influencern“

    1. Februar 2023: Arbeitsrechtliche Herausforderungen beim Einsatz von „Corporate Influencern“

    6 Tagen ago
  • 1. Februar 2023: REstart.038 – Wie ticken Banken bei der Sanierung von Unternehmen?

    1. Februar 2023: REstart.038 – Wie ticken Banken bei der Sanierung von Unternehmen?

    6 Tagen ago
  • 31. Januar 2023: Rechtsanwalt (m/w/d) Öffentliches Recht und erneuerbare Energien für unseren Standort München gesucht

    31. Januar 2023: Rechtsanwalt (m/w/d) Öffentliches Recht und erneuerbare Energien für unseren Standort München gesucht

    7 Tagen ago
  • 30. Januar 2023:  Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz: Darauf kommt es jetzt für Unternehmen an / RITTERSHAUS-Experten kommentieren aktuelle Rechtsfragen rund um Nachhaltigkeit in der Lieferkette

    30. Januar 2023: Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz: Darauf kommt es jetzt für Unternehmen an / RITTERSHAUS-Experten kommentieren aktuelle Rechtsfragen rund um Nachhaltigkeit in der Lieferkette

    1 Woche ago

Blog Archiv

  • Februar 2023
  • Januar 2023
  • Dezember 2022
  • November 2022
  • Oktober 2022
  • September 2022
  • August 2022
  • Juli 2022
  • Juni 2022
  • Mai 2022
  • April 2022
  • März 2022
  • Februar 2022
  • Januar 2022
  • Dezember 2021
  • November 2021
  • Oktober 2021
  • September 2021
  • August 2021
  • Juli 2021
  • Juni 2021
  • Mai 2021
  • April 2021
  • März 2021
  • Februar 2021
  • Januar 2021
  • Dezember 2020
  • November 2020
  • Oktober 2020
  • September 2020
  • August 2020
  • Juli 2020
  • Juni 2020
  • Mai 2020
  • April 2020
  • März 2020
  • Februar 2020
  • Dezember 2019
  • November 2019
  • Oktober 2019
  • September 2019
  • August 2019
  • Juli 2019
  • Juni 2019
  • Mai 2019
  • April 2019
  • März 2019
  • Februar 2019
  • Januar 2019
  • Dezember 2018
  • November 2018
  • Oktober 2018
  • September 2018
  • August 2018
  • Juli 2018
  • Juni 2018
  • Mai 2018
  • April 2018
  • März 2018
  • Februar 2018
  • Januar 2018
  • Dezember 2017
  • November 2017
  • September 2017
  • Juni 2017
  • Januar 2017
  • Dezember 2016
  • November 2016
  • August 2016
  • Juli 2016
  • Juni 2016
  • April 2016
  • Februar 2016
  • Januar 2016
  • November 2015
  • September 2015
  • Juli 2015
  • April 2015
  • März 2015
  • Februar 2015
  • August 2014
  • Juli 2014
  • Oktober 2012
  • September 2012
  • August 2012
  • Juli 2012
  • Dezember 2011
Rittershaus Blog
  • Blog Startseite
  • Website
  • Pressemeldungen
  • Veranstaltungen
  • Podcast
  • Archiv

Suche

Kategorien:
Erscheinungsdatum:
mehr Suchoptionen
weniger Suchoptionen

Neueste Beiträge

  • 9. Februar 2023: Von den „Großen“ lernen – ESG-Experts Talk für mittelständische Unternehmen in München

    9. Februar 2023: Von den „Großen“ lernen – ESG-Experts Talk für mittelständische Unternehmen in München

    16 Stunden ago
  • 1. Februar 2023:  Arbeitsrechtliche Herausforderungen beim Einsatz von „Corporate Influencern“

    1. Februar 2023: Arbeitsrechtliche Herausforderungen beim Einsatz von „Corporate Influencern“

    6 Tagen ago
  • 1. Februar 2023: REstart.038 – Wie ticken Banken bei der Sanierung von Unternehmen?

    1. Februar 2023: REstart.038 – Wie ticken Banken bei der Sanierung von Unternehmen?

    6 Tagen ago

Blog Archiv

Schlagwörter

AGG AIJA alternative Konfliktlösungen Arbeits- und Gesundheitsschutz Arbeitsrecht Architekten- und Ingenieurrecht Architektenrecht Auszeichnung Auszeichnungen Außenwirtschaftsgesetz azur Awards 2020 Bank- und Kapitalanlagerecht Bau- und Immobilienrecht Bauordnungsrecht Bauplanungsrecht Baurecht BERNHARD NAUJACK Bernhard Naujack LL.M. Best Lawyers Born & Hauser brandeins Brexit Carolin Schulze Palstring Charlotte von Erdmann China Desk Christoph Hübner M.A. Commerce Compliance COOKIES CORINNA STIEHL Corona Corona-Task-Force Corporate Corporate Law Covid-19 CureVac Datenschutz Datenschutzrecht Designrecht DR. ADRIAN BUGGER Dr. Alexander Wünsche DR. ANDREAS NOTZ DR. ANDREAS TORKA Dr. Anne Dankowski Dr. Annette Saettele DR. ANNETTE SÄTTELE DR. ANNO HABERER Dr. Benjamin Rothmund DR. CHRISTINA ESCHENFELDER DR. CHRISTOPH RUNG DR. CLAUDIA PLEßKE Dr. Daniel Berg DR. DANIEL F. BERG Dr. Daniel Pflüger DR. DANIEL WEISERT Dr. Eva Schwittek DR. FELIX KLEMT Dr. Florian Hänle DR. HARTMUT FISCHER Dr. Henrik Friedrich Dr. Kirsten Girnth Dr. Ling Tong DR. MANFRED STOPFKUCHEN-MENZEL DR. MARC HAUSER DR. MARCO WICKLEIN Dr. Marco Wicklein; Dr. Marina Schäuble DR. MARKUS BAUER Dr. Markux Bauer DR. MARTIN BÜRMANN DR. MARTIN SCHMIDHUBER DR. MATTHIAS KEILBACH DR. MATTHIAS UHL Dr. Maximilian Gutsche Dr. Michael Grünwald DR. MICHAEL KÜHN Dr. Michael Wenzel DR. MILENA CHARNITZKY DR. MORITZ WEBER DR. PATRICK CERTA Dr. Patrick Schultes Dr. Patrick Treitz Dr. Sebastian Stepan Dr. Thomas Feldmann Dr. Timotheus Müller Dr. Tobias Schulz Dr. Ulrich Tödtmann Dr. Valentin Roden DR. Verena Hang DR. WERNER BORN Dr. Werner H. Born DR. WOLF-HENRIK FRIEDRICH Dr. Wolfgang Patzelt Eheverträge Einstweiliger Rechtsschutz ELER von BOCKELMANN Employment Law Energierecht Energy Erbrecht Erbschaftsteuerreform Erneuerbare Energien Europäischer Gerichtshof Evelina Levenson Familiencharta Familienrecht Familienstiftungen Familienunternehmen Frank Naab Fördermittel Geheimnisschutz Geistiges Eigentum Genehmigungsverfahren Generationswechsel Gerhard Müller Gesellschaftsrecht Gewerblicher Rechtsschutz Gewerbliches Miet- und Pachtrecht Gewerlicher Rechtsschutz Handelsrecht Heidelberger Institut für Mediation (HIM) Hendrik Grosse LL.B. M.Sc. Henrik Steffen Becker HR Lunch Immatics Immobilienrecht Insolvenz Insolvenzrecht Integrierte Projektabwicklung Intellectual Property Internationaler Datentransfer IP-Recht IPA IT-Governance IT-Recht IT-Recht & Datenschutz Italian Desk JENS MAGERS Johanna Bauer Johanna Louise Bauer LL.M. Julia Reinhardt Julia Reumann Julia Zerwell Julius Pieper Julius Quicker Juve Juve Award JÖRG DÖHRER Kanzlei des Jahres KARRIERE Karsten Harms Kartellrecht Katja Chalupper LL.M. Kennzeichenrecht Klimaschutz Klimaschutztag Krisenmanagement Krisenprävention Kristina Lindenfeld KRISTINA R. LINDENFELD Kunst- und Entertainment KUNST ZU GAST BEI RITTERSHAUS LARS SCHMIDT Legalink Legal Insights Legal Tech Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz Life Sciences Life Sciences & Pharmarecht Lisa Zeman LkSG M&A M&A Transaktionen Magnus Brau Mannheimer Baurechtliche Gespräche Mannheimer Reden Manuela Luft Marc Hauser Markenrecht MARK OLIVER KÜHN LL.M. Mark Oliver Kühn LL.M. (Denver) Markus Brau Markus Spitz Marvin Lausmann Mediation mediationsanaloge (Nachfolge-)Beratung Medizinprodukte Medizinprodukterecht Michael Nellen Mietrecht Mitarbeiterbeteiligung myjobfair Award 2018 München Nachfolge Nachfolge in Familienunternehmen Nachhaltigkeit Nadja Hartmann NASDAQ Netzwerk Notification Obligations Organhaftung Patentrecht Patrick Schultes PATRICK TREITZ PAWEL BLUSZ Pawel Blusz LL.B. LL.M. Philipp Steinelt PlanSiG Planung Bau Anlagenbau Planungsrecht Planungsverfahren PMN PMN Award Podcast Praktikergespräche Praxisgruppe Arbeitsrecht Pressemeldung Pressemeldungen Pressemitteilung Privacy Shield Private Clients Private Clients & Familienunternehmen Privates Baurecht Prof. Dr. Antje Boldt Prof. Dr. Christof Hettich Prof. Dr. Dr. Tade M. Spranger Prof. Dr. Dr. Tade Spranger PROF. DR. GERALD RITTERSHAUS Prof. Dr. Ulrich Tödtmann Professional Management Network Prozessrecht PUREPLAY RAINER DIETMANN Real Estate Rechtsanwaltsfachangestellte (m/w/d) Referendare (m/w/d) Reputationsschutz Restrukturierung Rittershaus RITTERSHAUS Frankfurt RITvid Sanierung SAP Mitgründer Dietmar Hopp SARAH GBEKOR Sarah Kaufmann Schiedsverfahren Sebastian Koch LL.M. Social Media Spanish & Latin America Desk SRH Holding Standort München Steffen Holatka Stellenanzeige Steuerliche Nachfolge Steuerliche Risiken Steuerrecht Sustainability Sustainability & Impact Sustainability & Impact Practice Sustainable Investment and Finance Tax law Testamentsgestaltungen Top-Wirtschaftskanzlei Ulrich Loetz Umzug Unternehmens- und Vermögensnachfolge Unternehmenskauf Unternehmensnachfolge Unternehmensschutz Unternehmensstrafrecht Urheberrecht UWG Verena Eisenlohr VERENA EISENLOHR LL.M. Vergaberecht Vermögensnachfolge Vernissage Vertriebsrecht Verwaltungsrecht Webinar Wendelin Frhr. von Ketelhodt Werberecht Werberechtliche Gespräche Wettbewerbsrecht WIR Tage wiss. Mitarbeiter (m/w/d) Young Lawyers Forum Zhongding Öffentliches Baurecht Öffentliches Recht 中国业务 公司法
Allgemein,

Februar 2021: Die Reform des Personengesellschaftsrechts nach dem ReG-E vom 20. Januar 2021 – Blogbeitrag von Rechtsanwalt Sebastian Koch LL.M. und Rechts-anwalt Julius Pieper

RIT-blog-Gesellschaftsrecht Schiffe

Am 20. Januar 2021 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) veröffentlicht. Der Entwurf knüpft im Wesentlichen an den bereits im Frühjahr 2020 erschienenen sog. Mauracher Entwurf, und den im Anschluss veröffentlichten Referentenentwurf vom 19. November 2020 an. Dieser Beitrag beleuchtet nach einer kurzen Darstellung der (1.) Hintergründe der Gesetzesreform die (2.) signifikanten Neuregelungen und schließt mit einem (3.) Resümee.

1. Hintergründe der Gesetzesreform

Den Anstoß zu der Gesetzesreform des Personengesellschaftsrechts gab bereits der 71. Deutsche Juristentag im Jahr 2016. Dessen Ansinnen wurde sodann im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die laufende Legislaturperiode aufgegriffen und verfestigt. Ende 2018 setzte die große Koalition dann eine Expertenkommission mit dem Auftrag ein, einen ersten Reformvorschlag zu erarbeiten. Dieser wurde im April 2020 vorgelegt und ist allgemein unter der Bezeichnung „Mauracher Entwurf“ bekannt. Während der im November 2020 erschienene Referentenentwurf strukturell teilweise erheblich vom Mauracher Entwurf abweicht, entspricht der nun vorgelegte Regierungsentwurf zum MoPeG inhaltlich weitestgehend dem Referentenentwurf.

Das ursprüngliche gesetzgeberische Bild der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, das von einer nicht rechtsfähigen, für eine begrenzte Anzahl von Einzelgeschäften und auf begrenzte Dauer gegründeten Gesellschaft ausging, hat sich im Laufe der Zeit durch die Rechtsprechung und die Kautelarpraxis erheblich gewandelt. Wegweisende Grundsatzentscheidungen des BGH wie beispielsweise aus dem Jahre 2001 zur Rechtsfähigkeit und aus dem Jahre 2008 zur Grundbuchfähigkeit der GbR haben zu dieser Entwicklung ebenso beigetragen, wie die systematische gesellschaftsvertragliche Abweichung von dem gesetzlich vorgesehenen Regelwerk der bisherigen §§ 705 ff. BGB. Ziel der Reform ist es daher insbesondere, den durch die Rechtsprechung und die Kautelarpraxis vollzogenen Wandel der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Gesetz zu verankern und die Diskrepanz zwischen dem geschriebenen Recht und der Rechtspraxis im Interesse der Rechtssicherheit zu beseitigen.

Darüber hinaus wurde auch die Versagung der Rechtsformen der Personenhandelsgesellschaften für freie Berufe als unbefriedigend empfunden. Die spätere teilweise Öffnung dieser Rechtsformen durch die Rechtsprechung des BGH und einer Anpassung der jeweiligen Berufsordnungen für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer führte zu einer Ungleichbehandlung unter den Anhängern freier Berufe und wurde daher allgemein als unbefriedigend empfunden.

Schließlich setzte sich der Regierungsentwurf zum Ziel, das als überholt geltende Beschlussmängelrecht der Personenhandelsgesellschaften zu reformieren und auf ein ausdifferenziertes Regelwerk zu stellen.

2. Signifikante Neuregelungen

Der Entwurf beinhaltet vier wesentliche Neuerungen, die auf eine grundlegende Überarbeitung des geltenden Rechts hinauslaufen. Neben Veränderungen im Recht der Offenen Handelsgesellschaft (OHG) und der Kommanditgesellschaft (KG) steht die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Grundform aller Personalgesellschaften im Zentrum der Reform.

Kodifizierung der Rechts- und Parteifähigkeit der GbR

Die seit der Leitentscheidung des BGH (BGHZ 146, 341 – „ARGE Weißes Ross“) vor nunmehr 20 Jahren anerkannte Rechts- und Parteifähigkeit der GbR wird gesetzlich perpetuiert. Nach dem neuen Gesetzeswortlaut erfolgt eine Ausdifferenzierung zwischen rechtsfähigen und nicht-rechtsfähigen Gesellschaften. Maßgeblich für die uneingeschränkte Teilnahme am Rechtsverkehr soll der gemeinsame Wille der Gesellschafter sein. Gleichzeitig bleibt die (nichtrechtsfähige) Innengesellschaft als Organisationsstruktur erhalten. Trotz der Kodifizierung der Rechtsfähigkeit der GbR hält der ReG-E am für die Personengesellschaften prägenden Grundsatz der Selbstorganschaft fest. Dies äußert sich insbesondere durch die nach wie vor geltende Gesamtvertretung der Gesellschaft durch alle Gesellschafter gemeinsam, die An- und Abwachsung der Wertanteile bei Veränderungen im Gesellschafterbestand sowie das Bestehen eines Schuldvertrags im Innenverhältnis. Konsequenterweise wurden mit der Kodifizierung der Rechtsfähigkeit auch Änderungen im Bereich des Gesellschafterwechsels vorgenommen. Nach dem angestrebten Leitbildwandel ist die GbR nicht mehr nur Gelegenheitsgesellschaft – was sie de facto auch nie war – sondern auf Dauer angelegt. Infolgedessen mutieren die vorbehaltlich abweichender Regelungen im Gesellschaftsvertrag bislang zur Auflösung der Gesellschaft führenden Tatbestände (z.B. Tod eines Gesellschafters) nun zu Ausscheidungsgründen. Die Auswirkungen auf die Nachfolgeplanung im Gesellschafterkreis dürften augenscheinlich sein.

GbR-Register mit mittelbarem Eintragungszwang

Als Novum darf man auch das geplante Gesellschaftsregister bezeichnen. Mit der Führung der Register werden die Registergerichte der Länder beauftragt. Dort können rechtsfähige Gesellschaften bürgerlichen Rechts eingetragen werden, wobei die grundsätzlich freiwillige Eintragung dann obligatorisch wird, wenn eine noch nicht eingetragene GbR eine rechtliche Maßnahme vornehmen will, die die Eintragung in ein anderes Register (z.B. Handelsregister, Grundbuch, etc.) erfordert. Exemplarisch lässt sich der Erwerb eines Grundstücks durch die Gesellschaft aufführen. Die GbR ist dann zur Voreintragung verpflichtet, sog. Voreintragungsprinzip. Ist eine GbR in das Gesellschaftsregister eingetragen, führt sie die firmenrechtliche Bezeichnung „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder die Abkürzung „eGbR“. Eine einmal eingetragene Gesellschaft kann nur noch nach den allgemeinen Vorschriften, also insbesondere nach Auflösung der Gesellschaft, wieder gelöscht werden. Die bloße Veräußerung der von der GbR gehaltenen Immobilie oder sonstigen Beteiligungen sind indes kein Löschungsgrund. Ziel des Gesellschaftsregisters ist es, dem praktischen Bedürfnis nach erhöhter Transparenz zu entsprechen.  

Öffnung von OHG und KG für freie Berufe

Eine weitere Neuerung ist im Recht der OHG und KG zu verzeichnen: Während diese Gesellschaftsformen unter den Angehörigen der sog. freien Berufe aufgrund von Sonderregelungen bis dato nur von Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern genutzt werden konnten, sollen zukünftig auch Rechtsanwälte und sonstige Angehörige freier Berufe in diesen Rechtsformen praktizieren können. Allerdings ist zu beachten, dass diese Möglichkeit unter einem Berufsrechtsvorbehalt steht. Das bedeutet, dass der für die einzelnen Berufsgruppen zuständige Gesetzgeber, Bund oder Land, diese Option in den jeweiligen Berufsordnungen zunächst noch einräumen muss. Dementsprechend sieht beispielsweise der am 20. Januar 2021 veröffentlichte Regierungsentwurf des „Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe“ die Wahl der Rechtsform der Personenhandelsgesellschaften für Berufsausübungsgemeinschaften von Rechtsanwälten unter § 59 Abs. 2 Nr. 1 BRAO n.F. ausdrücklich vor. Die nun mögliche Umwandlung in eine GmbH & Co. KG mag für die ein oder andere Sozietät insbesondere im Hinblick auf eine im Vergleich zur Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung weitergehende Haftungsbeschränkung ein erfreulicher Ausblick sein. Dabei darf jedoch nicht vergessen werden, dass sich mit der Entscheidung für die Haftungsbeschränkung einer GmbH & Co. KG zugleich die Mindestsumme der Berufshaftpflichtversicherung von bisher EUR 500.000,00 auf EUR 2.500.000,00 erhöht. Ob mit der Öffnung der Personenhandelsgesellschaft daher tatsächlich ein Trend zum Rechtsformwechsel anwaltlicher Sozietäten eingeläutet wird, bleibt abzuwarten.

Reform des Beschlussmängelrechts

Schließlich soll noch auf die Neuregelungen im Beschlussmängelrecht der OHG und KG hingewiesen werden. Dies war bislang nicht kodifiziert. Daraus folgte, dass rechtsfehlerhafte Beschlüsse lediglich durch die allgemeine und unbefristete Feststellungsklage (§ 256 ZPO) angegriffen werden konnten. Diese mit Blick auf die Rechtssicherheit problematische Praxis soll nun ein Ende haben. Der Regierungsentwurf sieht insoweit vor, dass die bereits für die GmbH entsprechend geltenden aktienrechtlichen Regelungen der §§ 241 ff. AktG zur Anwendung der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage auch im Personengesellschaftsrecht normiert werden sollen. Die subsidiäre Feststellungsklage wird dadurch freilich nicht obsolet: Bestehen Zweifel, ob und mit welchem Ergebnis überhaupt ein Beschluss gefasst wurde, kommt weiterhin nur die Feststellungsklage in Betracht. Die Übertragung dieses differenzierten Beschlussmängelsystems, das sich bei den Kapitalgesellschaften bewährt hat, auf die Personengesellschaften ist zu begrüßen. Zunächst ist vorgesehen, dass Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage im HGB geregelt werden; die GbR kann gesellschaftsvertraglich dazu optieren.

3. Resümee

Mit Fug und Recht darf man behaupten, dass die Gesetzesvorlage ein „großer Wurf“ ist. In der Reform des Personengesellschaftsrechts nach dem ReG-E bleibt kein Stein auf dem anderen. Die umfassende Revision der gesetzlichen Regelungen trägt dem Anspruch des Reformvorhabens, das teils noch aus dem 19. Jahrhundert stammende Personengesellschaftsrecht an ein modernes und nachhaltiges Wirtschaftsleben anzupassen, in jeder Hinsicht Rechnung. Abschließend lässt sich sagen, dass die Konsolidierung und Anpassung des Personengesellschaftsrechts an die praktischen Bedürfnisse von Gesellschaft und Gesellschaftern für mehr Rechtssicherheit, die Einführung des neuen Gesellschaftsregisters für mehr Transparenz und die Öffnung der Rechtsformen der Personenhandelsgesellschaften für freie Berufe für mehr Gestaltungsspielraum sorgen.

Für Rückfragen zur Reform des Personengesellschaftsrechts stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte Sebastian Koch LL.M (Sebastian.Koch@rittershaus.net) und Julius Pieper (Julius.Pieper@rittershaus.net) gerne zur Verfügung.

GesellschaftsrechtJulius PieperSebastian Koch LL.M.
Previous

16. Februar 2021: BVK-Expertentalk mit Dr. Moritz Weber, Rechtsanwalt und Partner bei RITTERSHAUS Rechtsanwälte

16. Februar 2021
Next

24. Februar 2021: ThinkTax.004 – Revival der Holding

23. Februar 2021

© RITTERSHAUS Rechtsanwälte Steuerberater PartmbB

Rechtliche Hinweise   Datenschutz