Am 10. Februar 2021 hat die Bundesregierung ihren Entwurf für ein Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) verabschiedet. Der Entwurf, der sich weitestgehend an dem Ende 2020 dazu veröffentlichten Referentenentwurf orientiert, beinhaltet entscheidende Neuerungen gegenüber der aktuellen Rechtslage. Der Gesetzesentwurf dient der Verbesserung der praktischen und digitalen Nutzbarkeit sowie der Umsetzung der EU-Finanzinformationsrichtlinie (RL (EU) 2018/843). Für Unternehmen und Berater ist ein erheblicher administrativer Mehraufwand zu erwarten. Die Autoren spiegeln die geltende Rechtslage wider, stellen ausgewählte Änderungen vor und schließen mit einem Fazit.
Einordnung: Meldepflicht von wirtschaftlich Berechtigten seit Oktober 2017
Seit Oktober 2017 sind Unternehmen verpflichtet, bestimmte Informationen über wirtschaftlich Berechtigte an juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften an das Transparenzregister zu melden (sog. Mitteilungspflicht). Die gesetzliche Grundlage des Transparenzregisters ist in den §§ 18 ff. des Geldwäschegesetzes (GwG) verankert. Bereits nach geltender Rechtslage geht die Mitteilungspflicht mit erheblichem Aufwand einher, da die erforderlichen Angaben des wirtschaftlich Berechtigten nicht nur zu ermitteln und der registerführenden Stelle mitzuteilen, sondern auch stets auf dem aktuellen Stand zu halten sind. Diese administrative Belastung wurde bisweilen dadurch entschärft, dass das Transparenzregister als sog. Auffangregister konzipiert wurde. Das bedeutet, dass die Mitteilungspflicht als erfüllt gilt, soweit die erforderlichen Daten bereits in einem anderen öffentlichen Register (z.B. Handelsregister) elektronisch abrufbar sind. Eben diese Mitteilungsfiktion soll nun der geplanten Reform zum Opfer fallen.
Aufhebung der Mitteilungsfiktion
Das TraFinG sieht die Umstellung des Transparenzregisters von einem Auffangregister zu einem Vollregister vor. Die Mitteilungsfiktion wird damit aufgehoben. Alle Rechtseinheiten sind zukünftig verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten sowie diesbezügliche Änderungen dem Transparenzregister positiv zur Eintragung mitzuteilen. Dadurch soll ein quantitativ umfassender und qualitativ hochwertiger Datenbestand zu den wirtschaftlich Berechtigten aller transparenzpflichtigen Rechtseinheiten gewährleistet werden. Weiterhin soll die Umstellung der noch für das Jahr 2021 geplanten Vernetzung der europäischen Transparenzregister dienen.
Wegfall der Privilegierung börsennotierter Gesellschaften
Die Umstellung des Transparenzregisters auf ein Vollregister bedingt ferner den Wegfall der Privilegierung börsennotierter Unternehmen, die an einem organisierten Markt i.S.d. § 2 Abs. 11 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) tätig sind. Bislang müssen börsennotierte Unternehmen und unter bestimmten Voraussetzungen auch deren Tochtergesellschaften keine Mitteilung an das Transparenzregister machen. Die bisherige Regelung basiert auf der Annahme, dass über die Stimmrechtsmitteilungen nach §§ 33 ff. WpHG eine hinreichende Beteiligungstransparenz erreicht werden könne. In der Praxis gehen indes nur wenige börsennotierte Unternehmen insbesondere über die Veröffentlichungspflicht des § 40 WpHG hinaus. Ohne öffentliche Bekanntmachung, wie sich ihre Beteiligungsstruktur zusammensetzt, fehlt es an der beabsichtigten Transparenz. Konsequenterweise sieht der Regierungsentwurf nun die Abschaffung dieser Privilegierung vor.
Erweiterte Meldepflicht bei Share Deals ausländischer Gesellschaften
Zudem sollen die Mitteilungspflichten ausländischer Gesellschaften beim Erwerb inländischer Immobilien verschärft werden. Zwar löst nach derzeitiger Rechtslage der Erwerb einer inländischen Immobilie durch eine ausländische Gesellschaft bereits eine Meldepflicht aus; dies gilt jedoch nur beim Direkterwerb einer inländischen Immobilie. Diesem Umstand soll begegnet werden, indem künftig ausländische Gesellschaften auch dann meldepflichtig sind, wenn lediglich Anteile an einer Gesellschaft, die inländisches Grundeigentum hält, auf diese übergehen. Ausweislich des Regierungsentwurfs soll die Meldepflicht insbesondere ausgelöst werden, wenn mindestens 95 % der Gesellschaftsanteile der Zielgesellschaft auf das ausländische Unternehmen übergehen (§ 1 Abs. 3 Grunderwerbsteuergesetz – GrEStG). Künftig soll in derart gelagerten Fällen die ausländische Gesellschaft selbst dann zu einer Meldung des wirtschaftlich Berechtigten an das deutsche Transparenzregister verpflichtet sein, auch wenn sie die entsprechenden Angaben bereits an das Register eines anderen EU-Mitgliedstaates übermittelt hat.
Kleinere Korrekturen
Neben den dargestellten Neuregelungen sieht der Regierungsentwurf noch weitere Nachjustierungen vor. So soll der Kreis der eintragungspflichtigen Daten eines wirtschaftlich Berechtigten um sämtliche Staatsangehörigkeiten, über die der Betreffende verfügt, erweitert werden. Künftig wird es den registerführenden Stellen auch möglich sein, im Rahmen von Unstimmigkeitsmeldungen Eigentums- und Kontrollstrukturübersichten auf Basis der in den jeweiligen Registern verfügbaren Informationen oder aufgrund von den betroffenen Gesellschaften erlangten Informationen und Dokumenten zu erstellen.
Fazit
Bereits in diesem Jahr 2021 hat das Bundesverwaltungsamt (BVA) im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Mitteilungspflicht des Transparenzregisters mehr als 50 Bußgelder verfügt. Betroffene Unternehmen sind auf der Homepage des BVA öffentlich einsehbar (naming and shaming). Die Höhe des Bußgeldes bemisst sich maßgeblich am Unternehmensumsatz. Schnell können so bereits kleine und mittelständische Unternehmen Bußgeldbescheide in mittlerer fünf- oder sechsstelliger Höhe treffen.
Die Neuregelungen des Transparenzregisters, die zum 1. August 2021 in Kraft treten sollen, stellen einen massiven Mehraufwand für betroffene Unternehmen dar. Insbesondere die Pflicht zur fortlaufenden Überprüfung und Aktualisierung der Eintragungen erfordert eine erhöhte Sorgfalt. Diese Pflicht bestand bis dato nur für Unternehmen, die nicht von der Mitteilungsfiktion profitierten; diese fällt ausweislich des Regierungsentwurfes künftig jedoch weg.
Positiv zu bewerten ist die geplante Vernetzung der europäischen Transparenzregister. Dies gilt zumindest dann, wenn die materiell-rechtlichen Regelungen aller europäischen Transparenzregister harmonisiert werden. Denn die Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten in ausländischen Registern entsprechen gegenwärtig nicht zwingend den Pflichtangaben zum wirtschaftlich Berechtigten nach dem deutschen GwG.
Für alle Fragen zu diesem Thema oder rund um das Gesellschaftsrecht stehen Ihnen Rechtsanwältin Dr. Kirsten Girnth (kirsten.girnth@rittershaus.net) und Rechtsanwalt Julius Pieper (julius.pieper@rittershaus.net) gerne zur Verfügung.