Fälle sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in Sportvereinen haben einschneidende Konsequenzen – aus persönlicher und aus vereinsbezogener Perspektive. Erst jüngst wurde beispielsweise bekannt, dass der ehemalige Wasserspringer Jan Hempel eine Millionen-Klage gegen den Deutschen Schwimmverband e.V. (DSV) anstrengt, weil er jahrelang von einem Bundestrainer sexuell missbraucht wurde. Dieses Beispiel zeigt, dass Vereine und Sportverbände Vorkehrungen treffen sollten, um sowohl zum eigenen Schutz wie auch zum Schutz ihrer Mitglieder und der Verantwortlichen treffen sollten, um sexuellen Übergriffen vorzubeugen und Haftungsrisiken zu reduzieren.
Weil ein Verein als juristische Person nur durch seine Organe handeln kann, muss er dafür Sorge tragen, dass sämtliche für den Verein tätigen Personen sich an Recht und Gesetz halten. Wenn ein Geschädigter Schadensersatzansprüche geltend macht, ist deswegen grundsätzlich der Verein selbst der richtige Anspruchsgegner. Erst im Nachhinein kann sich der Verein unter Umständen von den Verantwortlichen im Wege des Regresses den gezahlten Schadensersatz wiederholen. Derartige Schadensersatzansprüche können damit sowohl für den Verein als auch für die ihn Tätigen existenzielle Folgen haben.
Durch die Einführung eines Präventionskonzepts, dass u.a. geeignete Meldestrukturen sowie Schulung und Qualifizierung der im Verein Tätigen umfasst, kann ein effektives Compliance-Management-System verankert werden. Am Beispiel des Deutschen Ruderverbandes, der seit dem Jahr 2018 umfassendes Präventionskonzept für seine Vereine anbietet, beleuchten Professor Dr. Ulrich Tödtmann und Julius Pieper in ihrem aktuellen Beitrag in der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW-aktuell 22/2023, Seite 15) Einzelheiten zu dieser höchst aktuellen und bedeutenden Thematik.