Am 13. September 2023 um 12:00 Uhr findet die nächste Veranstaltung unserer Mini-Webinar-Serie „Sustainability & Impact-Lunch“ statt, zu der wir Sie herzlich einladen. In diesem Webinar werden wir uns mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz und dem Verhältnis dieses Gesetzes zur Straftat der Geldwäsche beschäftigen. Inwiefern besteht beim Einkauf von Waren im globalen Süden die Gefahr, sich der Geldwäsche strafbar zu machen? Wie kann die Geschäftsführung eine Strafbarkeit verhindern?
Ein Aspekt, der im Zusammenhang mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz und den zahlreichen Gesetzesinitiativen im Bereich Nachhaltigkeit insbesondere auch auf europäischer Ebene bislang zu wenig beachtet worden ist, obwohl er für Unternehmen jeder Größenordnung und insbesondere die Mitglieder der Geschäftsführung eine enorme Bedeutung hat, ist das Thema Geldwäsche. Der Aspekt betrifft auch die Geschäftsführung sowie Einkaufsabteilungen von Unternehmen, die formal nicht in den Anwendungsbereich des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes fallen.
Allgemein bekannt ist, dass Geldwäsche die Einschleusung illegal erwirtschafteten Geldes bzw. illegal erworbener Vermögenswerte in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf beschreibt und dass Geldwäsche naheliegt, wenn Vermögenswerte aus illegalen Tätigkeiten wie Korruption, Bestechung, Raub, Erpressung, Drogenhandel, ungenehmigtem Waffenhandel oder Steuerhinterziehung stammen.
Weniger bekannt ist dagegen, dass in Folge einer Gesetzesänderung heute unter bestimmten Umständen auch der normale Einkauf von Waren den Tatbestand der Geldwäsche erfüllen kann.
Im Webinar erläutern wir in einem Kurzvortrag anhand der aktuellen Gesetzeslage, unter welchen Voraussetzungen sich Geschäftsführung und Mitarbeiter im Einkauf von Unternehmen durch den Einkauf von Waren der Geldwäsche strafbar machen können und wie sie dieses Risiko vermeiden. Dabei erläutern wir, inwieweit das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz das Risiko einer strafbaren Geldwäsche einerseits erhöht, andererseits aber auch mindert.
Im Anschluss an den Kurzvortrag besteht Gelegenheit zur Diskussion und zum Ideenaustausch.
In der Kürze liegt die Würze: Das Ganze soll die Länge einer spontanen Mittagspause nicht überschreiten. 15 Minuten Vorstellung, 15 Minuten Diskussion!
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Dr. Daniel Berg
Rechtsanwalt und Partner
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