Darf der Arbeitnehmer sich selbst beurlauben, wenn sich der Chef querstellt stellt? Kann ich in diesem Sommer noch Resturlaub aus 2018 nehmen? Muss der Arbeitgeber auch bei Erziehungszeit den vollen Urlaub gewähren? Hat der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Homeoffice? Worauf muss ich als Arbeitgeber bei der Kündigung eines Arbeitnehmers achten? Wo liegen die Vorteile beim Aufhebungsvertrag als Alternative zur Kündigung?
Zu diesen aktuellen arbeitsrechtlichen Fragestellungen wird unser Kollege Professor Dr. Ulrich Tödtmann am Mittwoch den 10. Juli 2019 bei der IHK Rhein-Neckar die passenden Antworten liefern. Rund 20 Vertreter mittelständischer Unternehmen aus der Region werden bei der Veranstaltung erfahren, wie sie praxisgerecht mit den Herausforderungen des Arbeitsrechts in diesen Bereichen umgehen können. Gerade beim Urlaubsrecht haben einige Entscheidungen des europäischen Gerichtshofs die Rechte der Arbeitnehmer erheblich erweitert. Die Einführung von Homeoffice kann für beide Seiten erhebliche Vorteile haben. Arbeitsrechtlich können sich für den Arbeitgeber aber auch unerwünschte Nebenwirkungen ergeben, denen er durch eine schriftliche Homeoffice Vereinbarung wirksam begegnen kann. Eine wirksame arbeitgeberseitige Kündigung des Arbeitsverhältnisses stellt eine der schwierigsten Herausforderungen im Arbeitsrecht dar. Worauf der Arbeitgeber hierbei von der Kündigungsfrist über die Zustellung der Kündigung und die Kündigungsvoraussetzungen bis zur Anhörung des Betriebsrats achten muss, erfahren die Teilnehmer im Rahmen der zweistündigen Veranstaltung.