Rittershaus Blog
  • Blog Startseite
  • Website
  • Pressemeldungen
  • Veranstaltungen
  • Podcast
  • Archiv

Neuste Beiträge

  • 25. Januar 2023: ThinkTax.051 – Frankreich lockt auch Immobilienunternehmer

    25. Januar 2023: ThinkTax.051 – Frankreich lockt auch Immobilienunternehmer

    5 Tagen ago
  • 24. Januar 2023: Auszeichnung der WirtschaftsWoche: RITTERSHAUS-Partnerin Antje Boldt zählt wieder zu den renommiertesten Anwältinnen für Baurecht in Deutschland

    24. Januar 2023: Auszeichnung der WirtschaftsWoche: RITTERSHAUS-Partnerin Antje Boldt zählt wieder zu den renommiertesten Anwältinnen für Baurecht in Deutschland

    5 Tagen ago
  • 23. Januar 2023: RITTERSHAUS baut Immobilienrechtspraxis mit Dr. Maximilian Gutsche und Marvin Lausmann aus

    23. Januar 2023: RITTERSHAUS baut Immobilienrechtspraxis mit Dr. Maximilian Gutsche und Marvin Lausmann aus

    7 Tagen ago
  • 19. Januar 2023: CORcom – Legal Insights zu Corporate und Commerce – Der Ausschluss von GmbH-Gesellschaftern

    19. Januar 2023: CORcom – Legal Insights zu Corporate und Commerce – Der Ausschluss von GmbH-Gesellschaftern

    2 Wochen ago
  • 18. Januar 2023: REstart.037 – Wie reagiert die Bank im Krisenfall?

    18. Januar 2023: REstart.037 – Wie reagiert die Bank im Krisenfall?

    2 Wochen ago

Blog Archiv

  • Januar 2023
  • Dezember 2022
  • November 2022
  • Oktober 2022
  • September 2022
  • August 2022
  • Juli 2022
  • Juni 2022
  • Mai 2022
  • April 2022
  • März 2022
  • Februar 2022
  • Januar 2022
  • Dezember 2021
  • November 2021
  • Oktober 2021
  • September 2021
  • August 2021
  • Juli 2021
  • Juni 2021
  • Mai 2021
  • April 2021
  • März 2021
  • Februar 2021
  • Januar 2021
  • Dezember 2020
  • November 2020
  • Oktober 2020
  • September 2020
  • August 2020
  • Juli 2020
  • Juni 2020
  • Mai 2020
  • April 2020
  • März 2020
  • Februar 2020
  • Dezember 2019
  • November 2019
  • Oktober 2019
  • September 2019
  • August 2019
  • Juli 2019
  • Juni 2019
  • Mai 2019
  • April 2019
  • März 2019
  • Februar 2019
  • Januar 2019
  • Dezember 2018
  • November 2018
  • Oktober 2018
  • September 2018
  • August 2018
  • Juli 2018
  • Juni 2018
  • Mai 2018
  • April 2018
  • März 2018
  • Februar 2018
  • Januar 2018
  • Dezember 2017
  • November 2017
  • September 2017
  • Juni 2017
  • Januar 2017
  • Dezember 2016
  • November 2016
  • August 2016
  • Juli 2016
  • Juni 2016
  • April 2016
  • Februar 2016
  • Januar 2016
  • November 2015
  • September 2015
  • Juli 2015
  • April 2015
  • März 2015
  • Februar 2015
  • August 2014
  • Juli 2014
  • Oktober 2012
  • September 2012
  • August 2012
  • Juli 2012
  • Dezember 2011
Rittershaus Blog
  • Blog Startseite
  • Website
  • Pressemeldungen
  • Veranstaltungen
  • Podcast
  • Archiv

Suche

Kategorien:
Erscheinungsdatum:
mehr Suchoptionen
weniger Suchoptionen

Neueste Beiträge

  • 25. Januar 2023: ThinkTax.051 – Frankreich lockt auch Immobilienunternehmer

    25. Januar 2023: ThinkTax.051 – Frankreich lockt auch Immobilienunternehmer

    5 Tagen ago
  • 24. Januar 2023: Auszeichnung der WirtschaftsWoche: RITTERSHAUS-Partnerin Antje Boldt zählt wieder zu den renommiertesten Anwältinnen für Baurecht in Deutschland

    24. Januar 2023: Auszeichnung der WirtschaftsWoche: RITTERSHAUS-Partnerin Antje Boldt zählt wieder zu den renommiertesten Anwältinnen für Baurecht in Deutschland

    5 Tagen ago
  • 23. Januar 2023: RITTERSHAUS baut Immobilienrechtspraxis mit Dr. Maximilian Gutsche und Marvin Lausmann aus

    23. Januar 2023: RITTERSHAUS baut Immobilienrechtspraxis mit Dr. Maximilian Gutsche und Marvin Lausmann aus

    7 Tagen ago

Blog Archiv

Schlagwörter

AGG AIJA alternative Konfliktlösungen Arbeits- und Gesundheitsschutz Arbeitsrecht Architekten- und Ingenieurrecht Architektenrecht Auszeichnung Auszeichnungen Außenwirtschaftsgesetz azur Awards 2020 Bank- und Kapitalanlagerecht Bau- und Immobilienrecht Bauordnungsrecht Bauplanungsrecht Baurecht BERNHARD NAUJACK Bernhard Naujack LL.M. Best Lawyers Born & Hauser brandeins Brexit Carolin Schulze Palstring Charlotte von Erdmann China Desk Christoph Hübner M.A. Commerce Compliance COOKIES CORINNA STIEHL Corona Corona-Task-Force Corporate Corporate Law Covid-19 CureVac Datenschutz Datenschutzrecht Designrecht DR. ADRIAN BUGGER Dr. Alexander Wünsche DR. ANDREAS NOTZ DR. ANDREAS TORKA Dr. Angelika Bartholomäi Dr. Anne Dankowski Dr. Annette Saettele DR. ANNETTE SÄTTELE DR. ANNO HABERER Dr. Benjamin Rothmund DR. CHRISTINA ESCHENFELDER DR. CHRISTOPH RUNG DR. CLAUDIA PLEßKE Dr. Daniel Berg DR. DANIEL F. BERG Dr. Daniel Pflüger DR. DANIEL WEISERT Dr. Eva Schwittek DR. FELIX KLEMT Dr. Florian Hänle DR. HARTMUT FISCHER Dr. Henrik Friedrich Dr. Kirsten Girnth Dr. Ling Tong DR. MANFRED STOPFKUCHEN-MENZEL DR. MARC HAUSER DR. MARCO WICKLEIN Dr. Marco Wicklein; Dr. Marina Schäuble DR. MARKUS BAUER Dr. Markux Bauer DR. MARTIN BÜRMANN DR. MARTIN SCHMIDHUBER DR. MATTHIAS KEILBACH DR. MATTHIAS UHL Dr. Maximilian Gutsche Dr. Michael Grünwald DR. MICHAEL KÜHN Dr. Michael Wenzel DR. MILENA CHARNITZKY DR. MORITZ WEBER DR. PATRICK CERTA Dr. Patrick Schultes Dr. Patrick Treitz Dr. Sebastian Stepan Dr. Thomas Feldmann Dr. Timotheus Müller Dr. Tobias Schulz Dr. Ulrich Tödtmann Dr. Valentin Roden DR. Verena Hang DR. WERNER BORN Dr. Werner H. Born DR. WOLF-HENRIK FRIEDRICH Dr. Wolfgang Patzelt Eheverträge Einstweiliger Rechtsschutz ELER von BOCKELMANN Employment Law Energierecht Energy Erbrecht Erbschaftsteuerreform Europäischer Gerichtshof Evelina Levenson Familiencharta Familienrecht Familienstiftungen Familienunternehmen Frank Naab Fördermittel Geheimnisschutz Geistiges Eigentum Genehmigungsverfahren Generationswechsel Gerhard Müller Gesellschaftsrecht Gewerblicher Rechtsschutz Gewerbliches Miet- und Pachtrecht Gewerlicher Rechtsschutz Handelsrecht Heidelberger Institut für Mediation (HIM) Hendrik Grosse LL.B. M.Sc. Henrik Steffen Becker HR Lunch Immatics Immobilienrecht Insolvenz Insolvenzrecht Integrierte Projektabwicklung Intellectual Property Internationaler Datentransfer IP-Recht IPA IT-Governance IT-Recht IT-Recht & Datenschutz Italian Desk JENS MAGERS Johanna Bauer Johanna Louise Bauer LL.M. Julia Reinhardt Julia Reumann Julia Zerwell Julius Pieper Julius Quicker Juve Juve Award JÖRG DÖHRER Kanzlei des Jahres KARRIERE Karsten Harms Kartellrecht Katja Chalupper LL.M. Kennzeichenrecht Klimaschutz Klimaschutztag Krisenmanagement Krisenprävention Kristina Lindenfeld KRISTINA R. LINDENFELD Kunst- und Entertainment KUNST ZU GAST BEI RITTERSHAUS LARS SCHMIDT Legalink Legal Insights Legal Tech Life Sciences Life Sciences & Pharmarecht Lisa Zeman M&A M&A Transaktionen Magnus Brau Mannheimer Baurechtliche Gespräche Mannheimer Reden Manuela Luft Marc Hauser Markenrecht MARK OLIVER KÜHN LL.M. Mark Oliver Kühn LL.M. (Denver) Markus Brau Markus Spitz Marvin Lausmann Mediation mediationsanaloge (Nachfolge-)Beratung Medizinprodukte Medizinprodukterecht Michael Nellen Mietrecht Mitarbeiterbeteiligung myjobfair Award 2018 Nachfolge Nachfolge in Familienunternehmen Nachhaltigkeit Nadja Hartmann NASDAQ Netzwerk Notification Obligations Organhaftung Patentrecht Patrick Schultes PATRICK TREITZ PAWEL BLUSZ Pawel Blusz LL.B. LL.M. Philipp Steinelt PlanSiG Planung Bau Anlagenbau Planungsrecht Planungsverfahren PMN PMN Award Podcast Praktikergespräche Praxisgruppe Arbeitsrecht Pressemeldung Pressemeldungen Pressemitteilung Privacy Shield Private Clients Private Clients & Familienunternehmen Privates Baurecht Prof. Dr. Antje Boldt Prof. Dr. Christof Hettich Prof. Dr. Dr. Tade M. Spranger Prof. Dr. Dr. Tade Spranger PROF. DR. GERALD RITTERSHAUS Prof. Dr. Ulrich Tödtmann Professional Management Network Prozessrecht PUREPLAY RAINER DIETMANN Real Estate Rechtsanwaltsfachangestellte (m/w/d) Referendare (m/w/d) Reputationsschutz Restrukturierung Rittershaus RITTERSHAUS Frankfurt RITvid Sanierung SAP Mitgründer Dietmar Hopp SARAH GBEKOR Sarah Kaufmann Schiedsverfahren Sebastian Koch LL.M. Social Media Spanish & Latin America Desk SRH Holding Standort München Steffen Holatka Stellenanzeige Steuerliche Nachfolge Steuerliche Risiken Steuerrecht Sustainability Sustainability & Impact Sustainability & Impact Practice Sustainable Investment and Finance Tax law Testamentsgestaltungen Top-Wirtschaftskanzlei Ulrich Loetz Umzug Unternehmens- und Vermögensnachfolge Unternehmenskauf Unternehmensnachfolge Unternehmensschutz Unternehmensstrafrecht Urheberrecht UWG Verena Eisenlohr VERENA EISENLOHR LL.M. Vergaberecht Vermögensnachfolge Vernissage Vertriebsrecht Verwaltungsrecht Webinar Wendelin Frhr. von Ketelhodt Werberecht Werberechtliche Gespräche Wettbewerbsrecht WIR Tage wiss. Mitarbeiter (m/w/d) Young Lawyers Forum Zhongding Öffentliches Baurecht Öffentliches Recht 中国业务 公司法
Allgemein,

10. Mai 2022: OMNIBUS 1 – Systemwechsel im UWG: Schadenersatzanspruch des Verbrauchers – Blogbeitrag von Dr. Wolf-Henrik Friedrich

RIT-Blog-Geistiges Eigentum

Es weht der „wind of change“ durch das altehrwürdige Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Was weit über 100 Jahre ausgeschlossen war, wird nun Wirklichkeit: Der Schadensersatzanspruch des Verbrauchers bei unlauterer Werbung, die nur auf fahrlässigem Handeln des werbenden Unternehmens beruht.

Bislang konnten Unternehmen wegen unlauterer Geschäftspraktiken gegenüber dem Verbraucher nur dann in Haftung genommen werden, wenn nicht ausnahmsweise ein solcher Schadenersatzanspruch auf vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) gestützt wurde. Ausschließlich den Mitbewerbern des Unternehmens war es möglich, einen Schaden auch bei nur fahrlässigem Handeln des werbenden Unternehmers geltend zu machen.

Unternehmen müssen sich nun allerdings darauf einstellen, dass sich mit Wirkung zum 28. Mai 2022 auch Verbraucher auf den neu geschaffenen „individuellen Schadenersatzanspruch“ aus § 9 Abs. 2 UWG berufen. Wird der Verbraucher beispielsweise wegen einer sehr günstig beworbenen Ware in das Verkaufsgeschäft des Unternehmens gelockt und ist diese Ware dort nicht mehr verfügbar, weil das Unternehmen nicht für eine ausreichende Bevorratung gesorgt hat, kann der Verbraucher nunmehr seinen vergeblichen Aufwand für die Fahrt zur Verkaufsstelle geltend machen. Oder hatte der Händler den Verkauf eines Dieselfahrzeugs mit der besonderen Sauberkeit des Abgasverhaltens beworben und stellt sich Letzteres als nicht gegeben heraus, könnte dem Verbraucher hieraus jetzt ein auf eine fahrlässige unlautere geschäftliche Handlung gestützter Schadenersatzanspruch neben sonstigen Gewährleistungsansprüchen zur Verfügung stehen.

Anlass für diese Gesetzesänderung war eine europäische Richtlinie aus dem Jahr 2019, die sogenannte „Omnibus-Richtlinie“ . Damit sollten die Verbraucherrechte EU-weit gestärkt werden, dies insbesondere im Bereich des Online-Handels. Durch den neuen individuellen Schadenersatzanspruch des Verbrauchers nach UWG soll die freie informierte Entscheidung des Verbrauchers als „Rechtsgut“ verankert werden.

Was sind nun die Voraussetzungen dieses neuen Schadenersatzanspruchs des Verbrauchers?

  • Es muss – zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens – eine unzulässige geschäftliche Handlung gegenüber dem Verbraucher vorliegen, typischerweise in Form einer Irreführung, einer Vorenthaltung von Informationen oder einer aggressiven Werbung.
  • Durch diese unzulässige geschäftliche Handlung des Unternehmens muss der Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst werden. Diese kann in dem Abschluss eines Vertrages, einer Vertragsverlängerung oder gerade im Unterlassen solcher Handlungen liegen, weiter in einer Kündigung eines Vertrages mit einem Dritten, in der Nichtgeltendmachung vertraglicher Rechte, in der Preisgabe von persönlichen Daten oder in der Vornahme von Zahlungen ohne Rechtsgrund. Es genügt schon jede „unmittelbar mit der unzulässigen geschäftlichen Handlung zusammenhängende Entscheidung“ des Verbrauchers, wie beispielsweise das Betreten eines Geschäftslokals
  • Die unzulässige geschäftliche Handlung des Unternehmens muss für die geschäftliche Entscheidung adäquat kausal gewesen sein. Eine reine Mitursächlichkeit reicht nicht aus. Die konkrete geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers müsste also entfallen, wenn man die Verletzungshandlung des Unternehmens hinwegdenken würde
  • Durch die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers muss diesem ein Schaden entstanden sein.

Gerade hierbei sind die Anforderungen des Schadensersatzanspruchs des Verbrauchers erheblich niedriger als bei dem des Mitbewerbers gegen das Unternehmen. Dort war ein entgangener Gewinn durch unlauteren Wettbewerb regelmäßig kaum bezifferbar. Der Verbraucher kann sich hingegen jetzt darauf berufen, dass sein Schaden bereits in der fehlerhaften Verbraucherentscheidung selbst liegt. Evident ist der Schaden auch bei einer vom Verbraucher aufgrund der unzulässigen geschäftlichen Handlung des Unternehmers erbrachten Zahlung an diesen oder bei einer Nichtausübung ihm zustehender vertraglicher Rechte. Ebenso kann der Verbraucher Rechtsverfolgungskosten als adäquat kausalen Schaden ersetzt verlangen; dies allerdings nur dann, wenn die sofortige Inanspruchnahme anwaltlicher oder sonstiger professioneller Hilfe erforderlich und zweckmäßig gewesen ist, was wegen der niedrigen Schadenshöhe häufiger nicht der Fall sein wird.

Anrechnen lassen muss sich der Verbraucher, wie auch sonst im Schadenersatzrecht, diejenigen Vorteile, die in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis ihm zugeflossen sind. In den „Dieselfällen“ zählen hierzu die ihm durch die Nutzung des Fahrzeugs zugeflossenen Nutzungsvorteile. Dabei muss die Anrechnung allerdings dem Verbraucher zumutbar sein und darf den Schädiger nicht unangemessen entlasten.

Hingegen kann der Verbraucher nicht solche Schäden ersetzt verlangen, die sich nicht als Folge der Einwirkung auf die Entscheidungsfindung darstellen, wie beispielsweise Körper-, Gesundheits- und Eigentumsschäden. Gleiches dürfte auch für entgangene Geschäfte gelten, die im Anschluss an den geplanten, durch Irreführung aber gescheiterten Erwerb der nicht bevorrateten Ausgangsware entstanden sind. Ein solcher Schadenersatz gehört nicht mehr zum Schutzzweck der Schadenersatznorm des § 9 Abs. 2 UWG.

Auch bei sogenannten immateriellen Schäden, wie vertaner Freizeit, dürfte es an einer Ersatzfähigkeit des Schadens mangeln.

Die nähere Ausformung dessen, was sich als ersatzfähig erweist, bleibt freilich den Gerichten vorbehalten

  • Das Unternehmen muss vorsätzlich oder zumindest fahrlässig die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers herbeigeführt haben. Ein entsprechender Nachweis dürfte für den Verbraucher regelmäßig kein Problem sein, da im Recht des unlauteren Wettbewerbs schon derjenige fahrlässig handelt, der sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, indem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen muss.

Was sich als Bedrohung für die Unternehmen und als weit geöffnetes Tor für die Verbraucherrechte darstellt, dürfte sich zu einem guten Teil allerdings dadurch relativieren, dass den Verbraucher im Grundsatz die Darlegungs- und Beweislast für die unlautere geschäftliche Handlung des Unternehmens und deren Ursächlichkeit für seine geschäftliche Entscheidung sowie den daraus resultierenden Schaden trifft. Die Rechtsprechung hat hierbei allerdings bereits in ähnlichen Fallkonstellationen, insbesondere bei der Erbringung von Beratungsleistungen, diesen mit Kausalitätsvermutungen geholfen, die dazu führen, dass dem Unternehmen die sogenannte „sekundäre Darlegungslast“ auferlegt wird. Greifen die Vermutungen, dann trifft den Unternehmer die Verpflichtung darzulegen und zu beweisen, dass die Vermutung im konkreten Fall nicht eingreift.

Ausblick:

Ob der Schadenersatzanspruch des Verbrauchers auch in der Praxis ein „scharfes Schwert“ werden wird, bleibt abzuwarten. In vielen Fällen werden die Schäden sehr geringfügig sein, so dass der Verbraucher angesichts des damit verbundenen Zeit- und Kostenaufwands und des Prozessrisikos häufig an prozessualer Durchsetzung nicht sehr interessiert sein wird. Es könnte sich ein „rationales Desinteresse“ durchsetzen. Diese bislang eher zurückhaltende Einschätzung könnte sich aber nach der Umsetzung der Verbandsklagerichtlinie ändern. Eine Vielzahl von Streitigkeiten ist jedenfalls dann zu erwarten, wenn größere Summen auf dem Spiel stehen und im Wege der Verbandsklage („Sammelklage“) geltend gemacht werden. Die Umsetzung der entsprechenden Richtlinien in deutsches Recht muss bis zum 25. Dezember 2022 erfolgt sein.

In jedem Fall empfiehlt es sich aber für die Unternehmen, noch stärker auf eine lauterkeitsrechtlich unbedenkliche Werbung zu fokussieren.

Zu allen Fragen aus dem Bereich der unlauteren Werbung sprechen Sie gerne wolf-henrik.friedrich@ritterhaus.net an.

DR. WOLF-HENRIK FRIEDRICHGeistiges EigentumWettbewerbsrecht
Previous

5. Mai 2022: Federal Fiscal Court creates more legal certainty for trust beneficiaries in Germany – but pitfalls remain – Blog article by Dr. Benjamin Rothmund

9 Monaten ago
Next

11. Mai 2022: ThinkTax.034 – Immobilien im Betriebsvermögen optimieren?

9 Monaten ago

© RITTERSHAUS Rechtsanwälte Steuerberater PartmbB

Rechtliche Hinweise   Datenschutz