Kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber im Wege seines Durchführungsanspruchs verlangen, dass ein aus einer Betriebsvereinbarung resultierender bonusrelevanter Faktor auf eine von ihm bestimmte Kennzahl festgesetzt wird?
Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Beschluss vom 23. Februar 2021 (1 ABR 12/20) entschieden, dass ein solcher Anspruch nur dem einzelnen Arbeitnehmer, nicht jedoch dem Betriebsrat zusteht. Die maßgebliche Norm des § 315 BGB, welche in ihrem Absatz 1 einen Anspruch auf ermessensgerechte Leistungsbestimmung vorsieht, gelte nur für das individualvertragliche Schuldverhältnis der Arbeitsvertragsparteien, nicht jedoch für das kollektivrechtliche Schuldverhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
Individualvertragliche Ansprüche könne der Betriebsrat jedoch nicht gegen den Arbeitgeber geltend machen.
Prof. Dr. Ulrich Tödtmann und Charlotte von Erdmann besprechen diese Entscheidung im aktuellen Heft 32 der Zeitschrift „Der Betrieb“.