Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 09.11.2021, Az.: 4 C 1.20, die in Berlin gängige Praxis der Ausübung von Vorkaufsrechten zum Milieuschutz für unzulässig erklärt. Entsprechen der Bestand und die Nutzung des Kaufgrundstücks den Zielen oder Zwecken der städtebaulichen Maßnahme und weisen die baulichen Anlagen auch keine erheblichen Missstände oder Mängel auf, könne in Erhaltungsgebieten kein Vorkaufsrecht ausgeübt werden. Ob der Käufer in Zukunft erhaltungswidrige Nutzungsabsichten verfolge, sei hingegen unbeachtlich. Gerade damit war aber die Ausübung des Vorkaufsrechts begründet worden.
Das Urteil wirkt sich auf die bundesweite Praxis zum Vorkaufsrecht aus. Es stärkt nicht nur die Rechte künftiger Grundstückskäufer, sondern stellt auch bereits abgeschlossene Abwendungsvereinbarungen infrage. Zudem ist zu klären, ob bereits abgeschlossene Abwendungsvereinbarungen überhaupt noch vollzogen werden dürfen.
Unsere Rechtsanwälte Ulrich Loetz (ulrich.loetz@rittershaus.net) und Dr. Wolfgang Patzelt (wolfgang.patzelt@rittershaus.net) beraten im Öffentlichen Recht und stehen Ihnen für weitere Fragen zu diesem Thema und rund um das Baurecht gerne zur Verfügung.