Vielleicht mag der Begriff der „Corporate Influencer“ oder auch Markenbotschafter nicht jedem ein Begriff sein, doch sind eigene Mitarbeiter, die das Unternehmen auf verschiedenen Social-Media-Kanälen wie z.B. LinkedIn repräsentieren, bereits allgegenwärtig. Als bekannte Corporate Influencer dürften z.B. zahlreiche CEOs namhafter Unternehmen zählen; zum Corporate Influencer kann aber jeder Arbeitnehmer werden.
Corporate Influencer sind eigene Mitarbeiter des Unternehmens, die auf ihren eigenen Social-Media-Accounts Inhalte zu ihrem Arbeitgeber, ihrem Arbeitsplatz und ihrem Arbeitsalltag teilen, um auf diese Weise die unternehmerischen Ziele ihres Arbeitgebers zu unterstützen. Unternehmen versprechen sich hierdurch erhebliche Vorteile, da Corporate Influencer von der Außenwelt als zuverlässige und authentische Quelle angesehen werden.
Vor diesem Hintergrund haben bereits einige große Unternehmen, wie z.B. OTTO, DATEV oder die Telekom eigene Corporate-Influencer-Programme geschaffen und unterstützen ihre Mitarbeiter in diesem Bereich tatkräftig.
Doch wie lässt sich der Einsatz von Arbeitnehmern als Corporate Influencern für Sie als Arbeitgeber gestalten? Was ist arbeitsrechtlich zu beachten? Und wie können sich Arbeitgeber vor „Shitstorms“ bzw. daten- oder urheberrechtlichen Haftungsrisiken schützen? Wie kann eine Social-Media-Guideline eingeführt werden und welche Inhalte sollte diese haben? Alle diese und viele weitere Fragen erläutern die beiden Rittershaus Rechtsanwälte Professor Dr. Ulrich Tödtmann und Sarah Kaufmann in ihrem soeben erschienenen Beitrag in der Zeitschrift „Der Betrieb“.
Bei Fragen rund um dieses Thema stehen Ihnen die Autoren und das gesamte Team der Praxisgruppe Arbeitsrecht gerne zur Verfügung.