– Zur Monatsfrist des Art. 12 III DSGVO –
Zu Recht oder zu Unrecht betrachten viele Arbeitgeber die datenschutzrechtlichen Anforderungen für Arbeitgeber, sei es im laufenden Arbeitsverhältnis, sei es bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder sei es im oder im Nachgang zu Bewerbungsverfahren als eine Herausforderung. Oder eher: Ein lästiges Ärgernis.
Ein aktuelles Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg gibt Anlass zur Warnung: Im dort entschiedenen Falle hatte ein Arbeitgeber einem Bewerber, der Auskunft über die Speicherung seiner Bewerberdaten binnen einer Frist von zwei Wochen gefordert hatte, erst nach Ablauf dieser Frist, aber deutlich früher als einen Monat nach Erhalt der Aufforderung mitgeteilt, dass keine Bewerberdaten gespeichert seien. Das Besondere: Das der Anfrage des vormaligen Bewerbers zugrundeliegende Bewerbungsverfahren lag zum Zeitpunkt der Auskunftsanfrage bereits sechs Jahre zurück!
Die Berufung des Arbeitgebers auf die in Art. 12 III DSGVO für die Auskunft vorgesehene Frist von bis zu einem Monat lief leer: Auskunft gegeben werden müsse unverzüglich, der Monat sei eine Maximalfrist, die nur bei entsprechender Begründung voll ausgeschöpft werden dürfe.
Der Verstoß kostet den Arbeitgeber nach Auffassung des Gerichts eine Entschädigung in Höhe von immerhin 750 Euro.
Über die Entscheidung des Arbeitsgerichts Duisburg, seine Begründung und sein Schicksal in höheren Instanzen mag man diskutieren. Wichtig ist: Es ist durchaus damit zu rechnen, dass kundige Bewerber die Steilvorlage dieses Urteils erkennen und nutzen, um bei Arbeitgebern frühere, auch lange zurückliegende erfolglose Bewerbungsverfahren auf einfachste Weise zu kommerzialisieren. Das einzige Mittel dagegen: Ein sauberes Löschkonzept, auf entsprechende Anfragen vorbereitet sein und ein parat stehender Workflow, mit dem derartige potentiell missbräuchliche Auskunftsanfragen schnell abgearbeitet werden.
In diesem Sinne: Ein Monat ist kein Monat.
Für weitere Fragen zum Thema oder zum Arbeitsrecht im allgemeinen stehen Ihnen unsere Arbeitsrechtler der Praxisgruppe Arbeitsrecht bei RITTERSHAUS gerne zur Verfügung.