Rittershaus Blog
  • Blog Startseite
  • Website
  • Pressemeldungen
  • Veranstaltungen
  • Podcast
  • Archiv

Neuste Beiträge

  • 9. Februar 2023: Von den „Großen“ lernen – ESG-Experts Talk für mittelständische Unternehmen in München

    9. Februar 2023: Von den „Großen“ lernen – ESG-Experts Talk für mittelständische Unternehmen in München

    16 Stunden ago
  • 1. Februar 2023:  Arbeitsrechtliche Herausforderungen beim Einsatz von „Corporate Influencern“

    1. Februar 2023: Arbeitsrechtliche Herausforderungen beim Einsatz von „Corporate Influencern“

    6 Tagen ago
  • 1. Februar 2023: REstart.038 – Wie ticken Banken bei der Sanierung von Unternehmen?

    1. Februar 2023: REstart.038 – Wie ticken Banken bei der Sanierung von Unternehmen?

    6 Tagen ago
  • 31. Januar 2023: Rechtsanwalt (m/w/d) Öffentliches Recht und erneuerbare Energien für unseren Standort München gesucht

    31. Januar 2023: Rechtsanwalt (m/w/d) Öffentliches Recht und erneuerbare Energien für unseren Standort München gesucht

    7 Tagen ago
  • 30. Januar 2023:  Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz: Darauf kommt es jetzt für Unternehmen an / RITTERSHAUS-Experten kommentieren aktuelle Rechtsfragen rund um Nachhaltigkeit in der Lieferkette

    30. Januar 2023: Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz: Darauf kommt es jetzt für Unternehmen an / RITTERSHAUS-Experten kommentieren aktuelle Rechtsfragen rund um Nachhaltigkeit in der Lieferkette

    1 Woche ago

Blog Archiv

  • Februar 2023
  • Januar 2023
  • Dezember 2022
  • November 2022
  • Oktober 2022
  • September 2022
  • August 2022
  • Juli 2022
  • Juni 2022
  • Mai 2022
  • April 2022
  • März 2022
  • Februar 2022
  • Januar 2022
  • Dezember 2021
  • November 2021
  • Oktober 2021
  • September 2021
  • August 2021
  • Juli 2021
  • Juni 2021
  • Mai 2021
  • April 2021
  • März 2021
  • Februar 2021
  • Januar 2021
  • Dezember 2020
  • November 2020
  • Oktober 2020
  • September 2020
  • August 2020
  • Juli 2020
  • Juni 2020
  • Mai 2020
  • April 2020
  • März 2020
  • Februar 2020
  • Dezember 2019
  • November 2019
  • Oktober 2019
  • September 2019
  • August 2019
  • Juli 2019
  • Juni 2019
  • Mai 2019
  • April 2019
  • März 2019
  • Februar 2019
  • Januar 2019
  • Dezember 2018
  • November 2018
  • Oktober 2018
  • September 2018
  • August 2018
  • Juli 2018
  • Juni 2018
  • Mai 2018
  • April 2018
  • März 2018
  • Februar 2018
  • Januar 2018
  • Dezember 2017
  • November 2017
  • September 2017
  • Juni 2017
  • Januar 2017
  • Dezember 2016
  • November 2016
  • August 2016
  • Juli 2016
  • Juni 2016
  • April 2016
  • Februar 2016
  • Januar 2016
  • November 2015
  • September 2015
  • Juli 2015
  • April 2015
  • März 2015
  • Februar 2015
  • August 2014
  • Juli 2014
  • Oktober 2012
  • September 2012
  • August 2012
  • Juli 2012
  • Dezember 2011
Rittershaus Blog
  • Blog Startseite
  • Website
  • Pressemeldungen
  • Veranstaltungen
  • Podcast
  • Archiv

Suche

Kategorien:
Erscheinungsdatum:
mehr Suchoptionen
weniger Suchoptionen

Neueste Beiträge

  • 9. Februar 2023: Von den „Großen“ lernen – ESG-Experts Talk für mittelständische Unternehmen in München

    9. Februar 2023: Von den „Großen“ lernen – ESG-Experts Talk für mittelständische Unternehmen in München

    16 Stunden ago
  • 1. Februar 2023:  Arbeitsrechtliche Herausforderungen beim Einsatz von „Corporate Influencern“

    1. Februar 2023: Arbeitsrechtliche Herausforderungen beim Einsatz von „Corporate Influencern“

    6 Tagen ago
  • 1. Februar 2023: REstart.038 – Wie ticken Banken bei der Sanierung von Unternehmen?

    1. Februar 2023: REstart.038 – Wie ticken Banken bei der Sanierung von Unternehmen?

    6 Tagen ago

Blog Archiv

Schlagwörter

AGG AIJA alternative Konfliktlösungen Arbeits- und Gesundheitsschutz Arbeitsrecht Architekten- und Ingenieurrecht Architektenrecht Auszeichnung Auszeichnungen Außenwirtschaftsgesetz azur Awards 2020 Bank- und Kapitalanlagerecht Bau- und Immobilienrecht Bauordnungsrecht Bauplanungsrecht Baurecht BERNHARD NAUJACK Bernhard Naujack LL.M. Best Lawyers Born & Hauser brandeins Brexit Carolin Schulze Palstring Charlotte von Erdmann China Desk Christoph Hübner M.A. Commerce Compliance COOKIES CORINNA STIEHL Corona Corona-Task-Force Corporate Corporate Law Covid-19 CureVac Datenschutz Datenschutzrecht Designrecht DR. ADRIAN BUGGER Dr. Alexander Wünsche DR. ANDREAS NOTZ DR. ANDREAS TORKA Dr. Anne Dankowski Dr. Annette Saettele DR. ANNETTE SÄTTELE DR. ANNO HABERER Dr. Benjamin Rothmund DR. CHRISTINA ESCHENFELDER DR. CHRISTOPH RUNG DR. CLAUDIA PLEßKE Dr. Daniel Berg DR. DANIEL F. BERG Dr. Daniel Pflüger DR. DANIEL WEISERT Dr. Eva Schwittek DR. FELIX KLEMT Dr. Florian Hänle DR. HARTMUT FISCHER Dr. Henrik Friedrich Dr. Kirsten Girnth Dr. Ling Tong DR. MANFRED STOPFKUCHEN-MENZEL DR. MARC HAUSER DR. MARCO WICKLEIN Dr. Marco Wicklein; Dr. Marina Schäuble DR. MARKUS BAUER Dr. Markux Bauer DR. MARTIN BÜRMANN DR. MARTIN SCHMIDHUBER DR. MATTHIAS KEILBACH DR. MATTHIAS UHL Dr. Maximilian Gutsche Dr. Michael Grünwald DR. MICHAEL KÜHN Dr. Michael Wenzel DR. MILENA CHARNITZKY DR. MORITZ WEBER DR. PATRICK CERTA Dr. Patrick Schultes Dr. Patrick Treitz Dr. Sebastian Stepan Dr. Thomas Feldmann Dr. Timotheus Müller Dr. Tobias Schulz Dr. Ulrich Tödtmann Dr. Valentin Roden DR. Verena Hang DR. WERNER BORN Dr. Werner H. Born DR. WOLF-HENRIK FRIEDRICH Dr. Wolfgang Patzelt Eheverträge Einstweiliger Rechtsschutz ELER von BOCKELMANN Employment Law Energierecht Energy Erbrecht Erbschaftsteuerreform Erneuerbare Energien Europäischer Gerichtshof Evelina Levenson Familiencharta Familienrecht Familienstiftungen Familienunternehmen Frank Naab Fördermittel Geheimnisschutz Geistiges Eigentum Genehmigungsverfahren Generationswechsel Gerhard Müller Gesellschaftsrecht Gewerblicher Rechtsschutz Gewerbliches Miet- und Pachtrecht Gewerlicher Rechtsschutz Handelsrecht Heidelberger Institut für Mediation (HIM) Hendrik Grosse LL.B. M.Sc. Henrik Steffen Becker HR Lunch Immatics Immobilienrecht Insolvenz Insolvenzrecht Integrierte Projektabwicklung Intellectual Property Internationaler Datentransfer IP-Recht IPA IT-Governance IT-Recht IT-Recht & Datenschutz Italian Desk JENS MAGERS Johanna Bauer Johanna Louise Bauer LL.M. Julia Reinhardt Julia Reumann Julia Zerwell Julius Pieper Julius Quicker Juve Juve Award JÖRG DÖHRER Kanzlei des Jahres KARRIERE Karsten Harms Kartellrecht Katja Chalupper LL.M. Kennzeichenrecht Klimaschutz Klimaschutztag Krisenmanagement Krisenprävention Kristina Lindenfeld KRISTINA R. LINDENFELD Kunst- und Entertainment KUNST ZU GAST BEI RITTERSHAUS LARS SCHMIDT Legalink Legal Insights Legal Tech Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz Life Sciences Life Sciences & Pharmarecht Lisa Zeman LkSG M&A M&A Transaktionen Magnus Brau Mannheimer Baurechtliche Gespräche Mannheimer Reden Manuela Luft Marc Hauser Markenrecht MARK OLIVER KÜHN LL.M. Mark Oliver Kühn LL.M. (Denver) Markus Brau Markus Spitz Marvin Lausmann Mediation mediationsanaloge (Nachfolge-)Beratung Medizinprodukte Medizinprodukterecht Michael Nellen Mietrecht Mitarbeiterbeteiligung myjobfair Award 2018 München Nachfolge Nachfolge in Familienunternehmen Nachhaltigkeit Nadja Hartmann NASDAQ Netzwerk Notification Obligations Organhaftung Patentrecht Patrick Schultes PATRICK TREITZ PAWEL BLUSZ Pawel Blusz LL.B. LL.M. Philipp Steinelt PlanSiG Planung Bau Anlagenbau Planungsrecht Planungsverfahren PMN PMN Award Podcast Praktikergespräche Praxisgruppe Arbeitsrecht Pressemeldung Pressemeldungen Pressemitteilung Privacy Shield Private Clients Private Clients & Familienunternehmen Privates Baurecht Prof. Dr. Antje Boldt Prof. Dr. Christof Hettich Prof. Dr. Dr. Tade M. Spranger Prof. Dr. Dr. Tade Spranger PROF. DR. GERALD RITTERSHAUS Prof. Dr. Ulrich Tödtmann Professional Management Network Prozessrecht PUREPLAY RAINER DIETMANN Real Estate Rechtsanwaltsfachangestellte (m/w/d) Referendare (m/w/d) Reputationsschutz Restrukturierung Rittershaus RITTERSHAUS Frankfurt RITvid Sanierung SAP Mitgründer Dietmar Hopp SARAH GBEKOR Sarah Kaufmann Schiedsverfahren Sebastian Koch LL.M. Social Media Spanish & Latin America Desk SRH Holding Standort München Steffen Holatka Stellenanzeige Steuerliche Nachfolge Steuerliche Risiken Steuerrecht Sustainability Sustainability & Impact Sustainability & Impact Practice Sustainable Investment and Finance Tax law Testamentsgestaltungen Top-Wirtschaftskanzlei Ulrich Loetz Umzug Unternehmens- und Vermögensnachfolge Unternehmenskauf Unternehmensnachfolge Unternehmensschutz Unternehmensstrafrecht Urheberrecht UWG Verena Eisenlohr VERENA EISENLOHR LL.M. Vergaberecht Vermögensnachfolge Vernissage Vertriebsrecht Verwaltungsrecht Webinar Wendelin Frhr. von Ketelhodt Werberecht Werberechtliche Gespräche Wettbewerbsrecht WIR Tage wiss. Mitarbeiter (m/w/d) Young Lawyers Forum Zhongding Öffentliches Baurecht Öffentliches Recht 中国业务 公司法
Allgemein,

Juli 2019: Designrecht: BGH kippt nach dem Teileschutz auch die Schnittmengentheorie – Oder die ewige Frage: Was will uns der Künstler damit sagen? – Blogbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Daniel Weisert

RIT-Blog-geistiges-eigentum(1)

Ein Design lässt sich leicht darstellen, sollte man meinen…

Das Design ist die äußere Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, § 1 Nr. 1 DesignG. Designschutz wird – von einem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster einmal abgesehen – durch Eintragung im Designregister erlangt, auf nationaler Ebene also beim Deutschen Patent- und Markenamt, auf Gemeinschaftsebene beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum. Die Registeranmeldung hat demzufolge als Mindestanforderung – neben Angaben zum Designinhaber – „eine zur Bekanntmachung geeignete Wiedergabe des Designs“ (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 DesignG) zu enthalten. So weit – so klar – so scheinbar einfach.

…aber der Teufel steckt im Detail

Die Hinterlegung einer fotografischen Darstellung eines Designs krankt indessen oft daran, dass die Erscheinungsform mit nur einer Abbildung oftmals nicht vollständig abgebildet werden kann: Die dem Betrachter nicht zugewandten Seiten des Erzeugnisses sind nicht abgebildet, Details des Designs verschwinden in Schattenbereichen, etc. Immerhin gewährt § 7 Abs. 1 DesignV dem Anmelder die Möglichkeit, bis zu zehn fotografische oder sonstige Darstellungen des Designs zu hinterlegen. So weit – so hilfreich – aber auch so gefährlich, wie sich immer wieder in der Praxis zeigt.

Ein Design ist nur ein Design.

Ausgangspunkt ist nämlich stets, dass ein Designrecht eben nur die Erscheinungsform eines Erzeugnisses schützt. In der Entscheidung „Weinkaraffe“ hatte sich der BGH (Urteil vom 8.3.2012, I ZR 124/10) damit zu befassen, wie der Schutzumfang eben dieses einen hinterlegten Designs auszulegen ist, wenn mehrere unterschiedliche grafische Darstellungen hinterlegt wurden, konkret in Form einer Weinkaraffe mit Sockel sowie einer solchen ohne:

Die Frage war in jenem Fall deshalb von Brisanz, weil die angegriffene Ausführungsform eben nur der Karaffe glich, jedoch nicht über einen Sockel verfügte, schon gar nicht wie in der abgebildeten Weise. Der Anmelder hätte daher gerne – wenn denn schon das Design in seiner Gesamtheit aus Sockel und Karaffe bestehend angesehen wird – einen Teilschutz für sich reklamiert, der sich nur auf die Weinkaraffe bezieht. Geschützt wäre nach dieser Auffassung nicht nur die „Karaffe mit Sockel“, sondern auch die „Karaffe ohne Sockel“, vielleicht auch, konsequent zu Ende gedacht, der „Sockel ohne Karaffe“.

Ein Design ist nur ein ganzes Design.

Der BGH hatte sich dem widersetzt und einem solchen Teilschutz eine Absage erteilt. Der Anmelder habe schließlich die Möglichkeit, das Erzeugnis entweder als Ganzes oder als Teil eines Ganzen oder auch als Kombination mehrerer Teile anzumelden. Entscheidet er sich für ein bestimmtes Design, entscheidet er sich eben auch nur für dieses eine Design: im damaligen Fall folglich für eine Karaffe mit Sockel.

Interessant ist, dass der BGH das Karaffen-Design nicht etwa für nichtig erklärt hat. Auf diesen Gedanken hätte man kommen können, da schon hätte unklar sein können, welche Erscheinungsform denn nun konkret der Anmelder unter Schutz gestellt wissen wollte – eine Karaffe mit oder ohne Sockel. Der BGH hat indessen postuliert, sollten unterschiedliche Darstellungen eines Designs in der Anmeldung zu Unklarheiten über den Schutzgegenstand führen, den Schutzgegenstand durch Auslegung zu ermitteln. Die Auslegung ergab jedoch in jenem Fall eindeutig, dass der Anmelder tatsächlich eine Karaffe mit Sockel angemeldet hatte, weshalb er folgerichtig im Streitfall im Hinblick auf die Karaffe auch nur von einem – ihm jedoch letztlich nicht zuerkannten – „Teilschutz“ sprach.

Ein Design ist ein dargestelltes und kein gedachtes Design.

In der jüngst veröffentlichten Entscheidung „Kinderhelm“ (Urteil vom 20.12.2018, I ZB 25/18) geht nun der BGH einen Schritt weiter. Die Auslegung mehrerer unterschiedlicher Darstellungen kann nämlich an seine Grenzen stoßen. Im konkret entschiedenen Fall waren folgende Darstellungen hinterlegt worden:

Man erkennt zwar ein gemeinsames Grundmuster. Bei wohlwollender Betrachtung könnte man diesem Grundmuster, soweit es sich in allen Helmen wiederfindet, Designschutz zusprechen. Einer solchen weitgehenden Auslegung – im AGB-Recht würde man von einer geltungserhaltenden Reduktion sprechen – hat der BGH jedoch nun eine Absage erteilt und sich damit klar von seiner bisherigen „Schnittmengen-Rechtsprechung“ (BGH, Urteil vom 15. Februar 2001, Az. I ZR 333/98 – Sitz-Liegemöbel) distanziert. Der Grund ist recht einfach: Gedanklich mag man sich zwar noch bei der Vielzahl der dargestellten Helme ein identisches Grundmuster vorstellen. Allein: Es ist als solches im Rahmen der hinterlegten Darstellungen nicht abgebildet. Und ohne Darstellung kein Designschutz.

Damit ist allerdings keine Abkehr von der „Weinkaraffen-Rechtsprechung“ verbunden: Nach wie vor sind mehrere Darstellungen eines Designs, wenn sie Abweichungen aufweisen, auszulegen. Führt diese Auslegung jedoch nicht zu einem eindeutigen Ergebnis im Sinne einer einheitlichen Erscheinungsform, lässt das Schutzrecht keinen einheitlichen Schutzgegenstand erkennen und ist gemäß § 33 Abs. 1 DesignG nichtig.

Fazit und Praxistipp

Abweichende Erscheinungsformen sowie Teile hiervon sind jeweils als separate Designs anzumelden. Wer eine „Kerngestaltung“ (die so genannte „Schnittmenge“) mehrerer Varianten unter Schutz stellen will, sollte auf entsprechende abstrakte bzw. generalisierende Zeichnungen als separate Designanmeldung zurückgreifen. Die hierdurch entstehenden Mehrkosten bei der Anmeldung lohnen sich allemal, um zu verhindern, Jahre später vergeblich einem nicht existierenden Teilschutz hinterherlaufen zu müssen oder sogar die Quittung der Nichtigkeit des Designs zu erhalten. Die Mehrkosten halten sich im Übrigen im Rahmen, da mehrere unterschiedliche Designs auch in einer Sammelanmeldung zusammengefasst werden können.

Bei Rückfragen zu Designrechten oder sonstigen IP-Rechten steht Ihnen Rechtsanwalt Dr. Daniel Weisert unter daniel.weisert@rittershaus.net jederzeit zur Verfügung.

DesignrechtDR. DANIEL WEISERTIP-Recht
Previous

Juli 2019: Handelsblatt und BestLawyers – Rechtsanwalt Eler von Bockelmann unter den Besten Anwälten für Arbeitsrecht in Deutschland 2019/2020

10. Juli 2019
Next

29. Juli 2019: RITTERSHAUS zieht in Frankfurt um!

17. Juli 2019

© RITTERSHAUS Rechtsanwälte Steuerberater PartmbB

Rechtliche Hinweise   Datenschutz