Rittershaus Blog
  • Blog Startseite
  • Website
  • Pressemeldungen
  • Veranstaltungen
  • Podcast
  • Archiv

Neuste Beiträge

  • 1. Februar 2023:  Arbeitsrechtliche Herausforderungen beim Einsatz von „Corporate Influencern“

    1. Februar 2023: Arbeitsrechtliche Herausforderungen beim Einsatz von „Corporate Influencern“

    3 Tagen ago
  • 1. Februar 2023: REstart.038 – Wie ticken Banken bei der Sanierung von Unternehmen?

    1. Februar 2023: REstart.038 – Wie ticken Banken bei der Sanierung von Unternehmen?

    3 Tagen ago
  • 31. Januar 2023: Rechtsanwalt (m/w/d) Öffentliches Recht und erneuerbare Energien für unseren Standort München gesucht

    31. Januar 2023: Rechtsanwalt (m/w/d) Öffentliches Recht und erneuerbare Energien für unseren Standort München gesucht

    4 Tagen ago
  • 30. Januar 2023:  Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz: Darauf kommt es jetzt für Unternehmen an / RITTERSHAUS-Experten kommentieren aktuelle Rechtsfragen rund um Nachhaltigkeit in der Lieferkette

    30. Januar 2023: Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz: Darauf kommt es jetzt für Unternehmen an / RITTERSHAUS-Experten kommentieren aktuelle Rechtsfragen rund um Nachhaltigkeit in der Lieferkette

    5 Tagen ago
  • 30. Januar 2023: PUREplay.015 – Ready to go

    30. Januar 2023: PUREplay.015 – Ready to go

    5 Tagen ago

Blog Archiv

  • Februar 2023
  • Januar 2023
  • Dezember 2022
  • November 2022
  • Oktober 2022
  • September 2022
  • August 2022
  • Juli 2022
  • Juni 2022
  • Mai 2022
  • April 2022
  • März 2022
  • Februar 2022
  • Januar 2022
  • Dezember 2021
  • November 2021
  • Oktober 2021
  • September 2021
  • August 2021
  • Juli 2021
  • Juni 2021
  • Mai 2021
  • April 2021
  • März 2021
  • Februar 2021
  • Januar 2021
  • Dezember 2020
  • November 2020
  • Oktober 2020
  • September 2020
  • August 2020
  • Juli 2020
  • Juni 2020
  • Mai 2020
  • April 2020
  • März 2020
  • Februar 2020
  • Dezember 2019
  • November 2019
  • Oktober 2019
  • September 2019
  • August 2019
  • Juli 2019
  • Juni 2019
  • Mai 2019
  • April 2019
  • März 2019
  • Februar 2019
  • Januar 2019
  • Dezember 2018
  • November 2018
  • Oktober 2018
  • September 2018
  • August 2018
  • Juli 2018
  • Juni 2018
  • Mai 2018
  • April 2018
  • März 2018
  • Februar 2018
  • Januar 2018
  • Dezember 2017
  • November 2017
  • September 2017
  • Juni 2017
  • Januar 2017
  • Dezember 2016
  • November 2016
  • August 2016
  • Juli 2016
  • Juni 2016
  • April 2016
  • Februar 2016
  • Januar 2016
  • November 2015
  • September 2015
  • Juli 2015
  • April 2015
  • März 2015
  • Februar 2015
  • August 2014
  • Juli 2014
  • Oktober 2012
  • September 2012
  • August 2012
  • Juli 2012
  • Dezember 2011
Rittershaus Blog
  • Blog Startseite
  • Website
  • Pressemeldungen
  • Veranstaltungen
  • Podcast
  • Archiv

Suche

Kategorien:
Erscheinungsdatum:
mehr Suchoptionen
weniger Suchoptionen

Neueste Beiträge

  • 1. Februar 2023:  Arbeitsrechtliche Herausforderungen beim Einsatz von „Corporate Influencern“

    1. Februar 2023: Arbeitsrechtliche Herausforderungen beim Einsatz von „Corporate Influencern“

    3 Tagen ago
  • 1. Februar 2023: REstart.038 – Wie ticken Banken bei der Sanierung von Unternehmen?

    1. Februar 2023: REstart.038 – Wie ticken Banken bei der Sanierung von Unternehmen?

    3 Tagen ago
  • 31. Januar 2023: Rechtsanwalt (m/w/d) Öffentliches Recht und erneuerbare Energien für unseren Standort München gesucht

    31. Januar 2023: Rechtsanwalt (m/w/d) Öffentliches Recht und erneuerbare Energien für unseren Standort München gesucht

    4 Tagen ago

Blog Archiv

Schlagwörter

AGG AIJA alternative Konfliktlösungen Arbeits- und Gesundheitsschutz Arbeitsrecht Architekten- und Ingenieurrecht Architektenrecht Auszeichnung Auszeichnungen Außenwirtschaftsgesetz azur Awards 2020 Bank- und Kapitalanlagerecht Bau- und Immobilienrecht Bauordnungsrecht Bauplanungsrecht Baurecht BERNHARD NAUJACK Bernhard Naujack LL.M. Best Lawyers Born & Hauser brandeins Brexit Carolin Schulze Palstring Charlotte von Erdmann China Desk Christoph Hübner M.A. Commerce Compliance COOKIES CORINNA STIEHL Corona Corona-Task-Force Corporate Corporate Law Covid-19 CureVac Datenschutz Datenschutzrecht Designrecht DR. ADRIAN BUGGER Dr. Alexander Wünsche DR. ANDREAS NOTZ DR. ANDREAS TORKA Dr. Anne Dankowski Dr. Annette Saettele DR. ANNETTE SÄTTELE DR. ANNO HABERER Dr. Benjamin Rothmund DR. CHRISTINA ESCHENFELDER DR. CHRISTOPH RUNG DR. CLAUDIA PLEßKE Dr. Daniel Berg DR. DANIEL F. BERG Dr. Daniel Pflüger DR. DANIEL WEISERT Dr. Eva Schwittek DR. FELIX KLEMT Dr. Florian Hänle DR. HARTMUT FISCHER Dr. Henrik Friedrich Dr. Kirsten Girnth Dr. Ling Tong DR. MANFRED STOPFKUCHEN-MENZEL DR. MARC HAUSER DR. MARCO WICKLEIN Dr. Marco Wicklein; Dr. Marina Schäuble DR. MARKUS BAUER Dr. Markux Bauer DR. MARTIN BÜRMANN DR. MARTIN SCHMIDHUBER DR. MATTHIAS KEILBACH DR. MATTHIAS UHL Dr. Maximilian Gutsche Dr. Michael Grünwald DR. MICHAEL KÜHN Dr. Michael Wenzel DR. MILENA CHARNITZKY DR. MORITZ WEBER DR. PATRICK CERTA Dr. Patrick Schultes Dr. Patrick Treitz Dr. Sebastian Stepan Dr. Thomas Feldmann Dr. Timotheus Müller Dr. Tobias Schulz Dr. Ulrich Tödtmann Dr. Valentin Roden DR. Verena Hang DR. WERNER BORN Dr. Werner H. Born DR. WOLF-HENRIK FRIEDRICH Dr. Wolfgang Patzelt Eheverträge Einstweiliger Rechtsschutz ELER von BOCKELMANN Employment Law Energierecht Energy Erbrecht Erbschaftsteuerreform Erneuerbare Energien Europäischer Gerichtshof Evelina Levenson Familiencharta Familienrecht Familienstiftungen Familienunternehmen Frank Naab Fördermittel Geheimnisschutz Geistiges Eigentum Genehmigungsverfahren Generationswechsel Gerhard Müller Gesellschaftsrecht Gewerblicher Rechtsschutz Gewerbliches Miet- und Pachtrecht Gewerlicher Rechtsschutz Handelsrecht Heidelberger Institut für Mediation (HIM) Hendrik Grosse LL.B. M.Sc. Henrik Steffen Becker HR Lunch Immatics Immobilienrecht Insolvenz Insolvenzrecht Integrierte Projektabwicklung Intellectual Property Internationaler Datentransfer IP-Recht IPA IT-Governance IT-Recht IT-Recht & Datenschutz Italian Desk JENS MAGERS Johanna Bauer Johanna Louise Bauer LL.M. Julia Reinhardt Julia Reumann Julia Zerwell Julius Pieper Julius Quicker Juve Juve Award JÖRG DÖHRER Kanzlei des Jahres KARRIERE Karsten Harms Kartellrecht Katja Chalupper LL.M. Kennzeichenrecht Klimaschutz Klimaschutztag Krisenmanagement Krisenprävention Kristina Lindenfeld KRISTINA R. LINDENFELD Kunst- und Entertainment KUNST ZU GAST BEI RITTERSHAUS LARS SCHMIDT Legalink Legal Insights Legal Tech Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz Life Sciences Life Sciences & Pharmarecht Lisa Zeman LkSG M&A M&A Transaktionen Magnus Brau Mannheimer Baurechtliche Gespräche Mannheimer Reden Manuela Luft Marc Hauser Markenrecht MARK OLIVER KÜHN LL.M. Mark Oliver Kühn LL.M. (Denver) Markus Brau Markus Spitz Marvin Lausmann Mediation mediationsanaloge (Nachfolge-)Beratung Medizinprodukte Medizinprodukterecht Michael Nellen Mietrecht Mitarbeiterbeteiligung myjobfair Award 2018 München Nachfolge Nachfolge in Familienunternehmen Nachhaltigkeit Nadja Hartmann NASDAQ Netzwerk Notification Obligations Organhaftung Patentrecht Patrick Schultes PATRICK TREITZ PAWEL BLUSZ Pawel Blusz LL.B. LL.M. Philipp Steinelt PlanSiG Planung Bau Anlagenbau Planungsrecht Planungsverfahren PMN PMN Award Podcast Praktikergespräche Praxisgruppe Arbeitsrecht Pressemeldung Pressemeldungen Pressemitteilung Privacy Shield Private Clients Private Clients & Familienunternehmen Privates Baurecht Prof. Dr. Antje Boldt Prof. Dr. Christof Hettich Prof. Dr. Dr. Tade M. Spranger Prof. Dr. Dr. Tade Spranger PROF. DR. GERALD RITTERSHAUS Prof. Dr. Ulrich Tödtmann Professional Management Network Prozessrecht PUREPLAY RAINER DIETMANN Real Estate Rechtsanwaltsfachangestellte (m/w/d) Referendare (m/w/d) Reputationsschutz Restrukturierung Rittershaus RITTERSHAUS Frankfurt RITvid Sanierung SAP Mitgründer Dietmar Hopp SARAH GBEKOR Sarah Kaufmann Schiedsverfahren Sebastian Koch LL.M. Social Media Spanish & Latin America Desk SRH Holding Standort München Steffen Holatka Stellenanzeige Steuerliche Nachfolge Steuerliche Risiken Steuerrecht Sustainability Sustainability & Impact Sustainability & Impact Practice Sustainable Investment and Finance Tax law Testamentsgestaltungen Top-Wirtschaftskanzlei Ulrich Loetz Umzug Unternehmens- und Vermögensnachfolge Unternehmenskauf Unternehmensnachfolge Unternehmensschutz Unternehmensstrafrecht Urheberrecht UWG Verena Eisenlohr VERENA EISENLOHR LL.M. Vergaberecht Vermögensnachfolge Vernissage Vertriebsrecht Verwaltungsrecht Webinar Wendelin Frhr. von Ketelhodt Werberecht Werberechtliche Gespräche Wettbewerbsrecht WIR Tage wiss. Mitarbeiter (m/w/d) Young Lawyers Forum Zhongding Öffentliches Baurecht Öffentliches Recht 中国业务 公司法
Allgemein,

März 2020: Newsletter im Arbeitsrecht – Coronavirus – was Arbeitgeber wissen sollten!

RIT-Blog-Arbeitsrecht

Keine sensationellen Neuigkeiten oder Warnmeldungen, sondern kurze, praktische Hinweise für Arbeitgeber, die wir anhand der bei uns in den letzten Tagen eingehenden Fragen für Sie aufbereitet haben. Wir freuen uns über Feedback aus den Unternehmen und natürlich stets auch über vertiefende Fragen. Los geht es mit unseren Fragen und Antworten:

  • Ich bin doch nicht das Krankenhaus! Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
    Bereits im eigenen Interesse achtet jeder Arbeitgeber auf das Wohlergehen seiner Mitarbeiter. Rechtlich ist seine Fürsorgepflicht ausdrücklich in § 618 BGB normiert: Verkürzt gesagt muss der Arbeitgeber seinen Geschäftsbetrieb so organisieren, dass jeder Mitarbeiter gegen Gefahren für Leben und Gesundheit soweit als möglich geschützt ist. Dementsprechend ist der Arbeitgeber verpflichtet, seinen entsprechend exponierten Mitarbeitern Schutzausrüstung und geeignete Reinigungsmittel zur Verfügung zu stellen. Deshalb ist es aber auch nicht nur sinnvoll oder geboten, einen erkrankten oder verdächtigen Mitarbeiter zur Genesung nach Hause zu schicken, sondern – zum Schutz der Kollegen – eine Pflicht, dies zu tun. Die empfohlenen Hygienemaßnahmen sind durch geeignete Maßnahmen, z.B. Waschmöglichkeiten und Desinfektionsmittel, zu unterstützen.
  • Quarantäne und Infektionsschutzgesetz
    Besonderheiten gelten bei Anordnung von Quarantäne bzw. sonstigen Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz. Nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) erhält der Mitarbeiter sechs Wochen lang eine Entschädigungsleistung gezahlt, die der Höhe des Verdienstausfalls entspricht. Die Entschädigung zahlt der Arbeitgeber aus, er kann sie sich jedoch erstatten lassen.

    Achtung: Antragsfrist für die Erstattung drei Monate! Die für die Erstattung zuständige Behörde richtet sich nach Landesrecht (zum Beispiel in Baden-Württemberg und Hessen die Gesundheitsämter oder in Bayern die Bezirksregierungen). Die Entschädigungsleistungen stehen übrigens auch Selbständigen zu!

    Und wenn ein konkreter Ansteckungsverdacht oder gar eine Infektion tatsächlich den Betrieb erreicht, gelten verschärfte Regelungen: Wegen der hohen Ansteckungsgefahr besteht eine strenge Meldepflicht. Infizierte, Verdachtspersonen und Kontaktpersonen müssen zum Test in eine vom örtlichen Gesundheitsamt benannte medizinische Einrichtung: der Betrieb ist im Zweifel vorläufig zu schließen und die Arbeit in das Home-Office – soweit möglich – zu verlagern.

  • Arbeit im Home-Office
    Nicht alle, aber viele Arbeiten lassen sich nicht nur am Büroschreibtisch im Unternehmen, sondern auch von zu Hause aus erledigen. Häufig werden Mitarbeiter schon im Hinblick auf eigene Ängste gerne zustimmen, zur Verrichtung ihrer Arbeit zu Hause im Home-Office zu bleiben. Wenn sie es nicht tun, hängt es von dem Inhalt des einzelnen Arbeitsvertrages ab, ob der Arbeitgeber Arbeit im Home-Office anordnen darf. Insbesondere ist auf eine geeignete Versetzungsklausel zu achten und bei Bestehen eines Betriebsrats ist auch an ein mögliches Beteiligungsrecht des Betriebsrates im Zusammenhang mit Versetzungen zu denken.
  • Angst vor Bus und U-Bahn – die Mitarbeiter wollen nicht an den Arbeitsplatz pendeln
    Was ist im umgekehrten Falle, wenn Mitarbeiter sich weigern, sich den mehr oder weniger akuten Infektionsrisiken im öffentlichen Personennahverkehr auszusetzen? Hier wird es arbeitsrechtlich schwierig für den Mitarbeiter: Im Zweifel kann – außer im Bereich erklärter Risikoregionen – der Arbeitgeber verlangen, dass der Mitarbeiter seinen Dienst im Unternehmen antritt.
  • China, Lombardei, Heinsberg – Anordnung von Dienstreisen in „gefährliche“ Regionen?
    Natürlich darf der Arbeitgeber nicht seine persönlichen Risikovorstellungen allen anderen Interessen überordnen, umgekehrt muss auch nicht jeder Panikmache nachgegeben werden. Dienstreisen in vom Robert-Koch-Institut ausgewiesene Risikogebiete (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html) wird der Arbeitgeber derzeit nicht anordnen können. Umgekehrt kann ein Mitarbeiter aber auch nicht unter Berufung auf „Corona“ unliebsame Dienstreisen in nicht ausgewiesene Risikoregionen verweigern.
  • Meine Kunden lassen meine Mitarbeiter nicht in den Betrieb – was tun?
    Es mehren sich die Fälle, in denen Kunden oder Geschäftspartner Mitarbeiter des Arbeitgebers nicht in ihren Betrieb lassen, weil sie aus (tatsächlich oder vermeintlich) risikobehafteten Regionen kommen. Hier greifen die Grundsätze des Betriebsrisikos, das grundsätzlich der Arbeitgeber zu tragen hat: Können Mitarbeiter wegen Weigerungen von Geschäftspartnern und Kunden nicht beschäftigt werden, berührt dies die Vergütungsansprüche der Mitarbeiter nicht.
  • Jetzt sperre ich ganz zu – Betriebsurlaub?
    Wird die Geschäftstätigkeit durch umfassendere Maßnahmen in der Region bzw. beim Kunden, oder wegen Engpässen oder Ausfällen bei der Zulieferung von benötigten Teilen oder Rohmaterialien, erheblich oder vollständig unmöglich gemacht, liegt die Anordnung von Betriebsurlaub nahe. Wirksam angeordneter Betriebsurlaub verringert die Urlaubsansprüche der Mitarbeiter – hilft also, Kosten zu sparen. Da der gesetzliche Urlaub als Erholungsurlaub gedacht ist, darf die Anordnung von Betriebsurlaub jedoch nicht dazu führen, dass Mitarbeitern die Nutzung des eigentlichen Jahresurlaubs als Erholungsurlaub, der bereits beantragt und genehmigt ist, unmöglich gemacht wird.

    Der Arbeitgeber muss aber Betriebsurlaub unter normalen Umständen rechtzeitig anordnen, also mit einem angemessenen zeitlichen Vorlauf. Dies wird im Fall des Coronavirus nur schwer möglich sein. Vorzugswürdig ist deshalb, wo möglich, eine einvernehmliche Regelung mit den Mitarbeitern – und in Betrieben mit Betriebsrat natürlich unter Beteiligung des Betriebsrats.

  • Ein Plus für die Unternehmen: Nutzung von Zeitkonten und Minusstunden
    Erleichterte Möglichkeiten, die Kosten des durch das Coronavirus beeinträchtigten Geschäftsbetriebs zu reduzieren, haben Unternehmen mit einem Zeitkontensystem. Hier ist die Anordnung einer Freistellung zur Verringerung von Plusstunden – vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in Arbeitsverträgen oder etwaigen Betriebsvereinbarungen – unproblematisch möglich. Abhängig von der konkreten Regelung ist sogar die Freistellung mit der Folge von Minusstunden möglich.
  • Kurzarbeit
    Kurzarbeit und damit verbunden die Beantragung von Kurzarbeitergeld bei der zuständigen Arbeitsagentur kann ein taugliches Mittel sein, um die Kosten von Freistellungen und Arbeitszeitreduzierungen zu begrenzen. Die Generaldirektion Baden-Württemberg der Agentur für Arbeit hat bereits festgestellt, dass ein Arbeitsausfall, der aufgrund oder infolge des Coronavirus und/oder der damit verbundenen Sicherheitsmaßnahmen eintritt, die Nutzung von Kurzarbeit begründet, weil im Regelfall ein unabwendbares Ereignis vorliegt bzw. wirtschaftliche Gründe im Sinnes des § 96 Abs. 1 Nr. 1 SGB III bestehen. Abhängig von den tariflichen, betrieblichen und auch arbeitsvertraglichen Regelungen sollte dieses Instrument nicht vergessen werden.
  • Antizyklisch: Überstunden anordnen?
    Oft geht es nicht darum Mitarbeiter nach Hause zu schicken, sondern sie über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus im Unternehmen zu halten, weil Kollegen ausfallen. Das Recht, Überstunden und Mehrarbeit anzuordnen, bestimmt sich nach dem jeweiligen Arbeitsvertrag. Jedenfalls wird ein entsprechendes Anordnungsrecht des Arbeitgebers bestehen, wenn ein Kollege ausfällt und dadurch ein Notfall eintritt.
  • Nicht den Betriebsrat vergessen!
    Auch wenn viele Rechtsfragen gesetzlich oder durch den einzelnen Arbeitsvertrag geregelt sind, dürfen die Beteiligungsrechte des Betriebsrats nicht außer Acht gelassen werden. Im Gegenteil: Die Herausforderungen an die Unternehmen sind ein Anlass, die konstruktive Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat zu nutzen und diese einzufordern. Beteiligungsrechte des Betriebsrats bestehen insbesondere bei der Anordnung von Urlaub und Betriebsurlaub, bei Einführung von Kurzarbeit oder sonstigen abweichenden betrieblichen Arbeitszeiten sowie einzelvertraglich bei der personellen Einzelmaßnahme, wenn eine Anordnung zum Beispiel von Arbeit im Home-Office als Versetzung im Sinne von § 99 BetrVG zu qualifizieren ist. Betriebliche Maßnahmen des Gesundheitsschutzes (Hygieneanordnungen o.ä.) sind, soweit sie nicht lediglich die gesetzlichen Vorgaben wiederholen, Gegenstand der erzwingbaren Mitbestimmung nach § 87 BetrVG. Da es in der Corona-Krise typischerweise sehr schnell geht, sollte das Mittel der Regelungsabrede als Alternative zur ausführlich verhandelten schriftlichen Betriebsvereinbarung nicht aus dem Blick verloren werden.

    Sprechen Sie uns an, wenn Sie vertiefte Fragen haben oder wir Sie bei Maßnahmen und deren Ausgestaltung unterstützen können. Und natürlich begleiten wir Sie gerne später bei der Aufarbeitung der Erfahrungen, insbesondere durch Ausarbeitung von Regelungen, die Flexibilität (Zeitkonten) oder Sparpotenzial (Kurzarbeit) verbessern.

    Bleiben Sie gesund!

    Die Arbeitsrechtler der Praxisgruppe Arbeitsrecht bei RITTERSHAUS.

    Den vollständigen Newsletter März 2020 können Sie hier einsehen: Newsletter Arbeitsrecht März 2020 (PDF)

    Bei Fragen sprechen Sie uns jederzeit gerne an.

    Dr. Andreas Notz, Mannheim
    Dr. Annette Sättele, Mannheim
    Prof. Dr. Ulrich Tödtmann, Mannheim
    Jörg Döhrer, Frankfurt
    Nadja Hartmann, Frankfurt
    Eler von Bockelmann, München

ArbeitsrechtDR. ANDREAS NOTZDR. ANNETTE SÄTTELEELER von BOCKELMANNJÖRG DÖHRERNadja HartmannProf. Dr. Ulrich Tödtmann
Previous

März 2020: China Desk – Establishment of an employment relationship/ 劳动关系的建立 – blog article by Prof. Dr. Ulrich Tödtmann

2. März 2020
Next

March 2020: Corona virus – what should employers know? – 2020年3月: 冠状病毒(Corona virus) – 雇主需要了解些什么?

4. März 2020

© RITTERSHAUS Rechtsanwälte Steuerberater PartmbB

Rechtliche Hinweise   Datenschutz