Zwischen Ehegatten kommt es regelmäßig zu Vermögensverschiebungen, die für das Finanzamt durchaus vom Interesse sein können. Erwerben beispielsweise Ehegatten gemeinsam eine Ferienimmobilie und werden folglich beide im Grundbuch eingetragen, obwohl der Kaufpreis nur von einem Ehegatten bezahlt wurde, dann liegt eine schenkungsteuerbare Zuwendung vor. Gleiches kann bei Einzahlungen eines Ehegatten auf ein gemeinschaftliches Oder-Konto, Übernahme von Versicherungsbeiträgen oder Einkommensteuerzahlung eines Ehegatten durch den anderen, Hingabe von nicht marktgerecht verzinsten Darlehen oder Zuwendungen von nicht (mehr) angemessenen Gelegenheitsgeschenken gelten. Solche Vorgänge können – auch unbewusst – zur Entstehung von Schenkungsteuer in erheblicher Höhe führen. Üblicherweise kommt in solchen Fällen ein sog. Güterstandswechsel zum Einsatz. Hierbei beenden die Ehegatten die zwischen ihnen geltende Zugewinngemeinschaft und vereinbaren – zumindest für kurze Zeit – die Gütertrennung. Dabei entsteht eine Zugewinnausgleichsforderung, auf die erhaltene Zuwendungen angerechnet werden. Diese Anrechnung hat zur Folge, dass auch die in der Vergangenheit ausgelöste Schenkungsteuer mit Wirkung für die Vergangenheit erlöscht. Erkennt man solche Sachverhalte rechtzeitig, kann die Schenkungsteuer durch diese Gestaltung ganz leicht beseitigt werden. Aber: Handelten die Ehegatten bei der Ausführung der schenkungsteuerbaren Zuwendungen (zumindest bedingt) vorsätzlich, dann haben sie die Steuerhinterziehung verwirklicht. Um diese ebenfalls zu beseitigen, muss der Güterstandswechsel mit einer Selbstanzeige verbunden werden. Was noch als Wermutstropfen bleibt, ist die mögliche Festsetzung der Hinterziehungszinsen. Das Hessische Finanzgericht hat kürzlich im Urteil vom 7. Mai 2018 (10 K 477/17) festgestellt, dass die Hinterziehungszinsen auch nach Durchführung eines Güterstandswechsels und damit nach einem Wegfall der Schenkungsteuer festgesetzt werden können. Dem Urteil lag ein Fall von diversen Zuwendungen zwischen Ehegatten zugrunde. Bemerkenswert an dem Urteil ist auch, dass das Gericht sich explizit mit dem Hinterziehungsvorsatz bei den Ehegatten beschäftigt und ohne Zweifel bejaht hat. Die Hinterziehungszinsen können nämlich nur dann festgesetzt werden, wenn die Steuerverkürzung vorsätzlich erfolgte. Leicht fahrlässige Steuerverkürzung reicht hierfür nicht aus. Das Gericht betont dabei, dass jedem einleuchten muss, dass sich bei einer Zuwendung schenkungsteuerliche Pflichten ergeben. Diese bestehen in Anzeigepflichten. Verletzt man diese, begeht man eine vorsätzliche Steuerhinterziehung. Das Urteil führt zur Konsequenz, dass grundsätzlich im Fall von Zuwendungen zwischen Ehegatten in aller Regel ein Hinterziehungsvorsatz bestehen dürfte. Unabhängig davon, dass diese Schlussfolgerung viel zu pauschal und zu weitgehend ist, wird sich die Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts mit Sicherheit auf dieses Urteil berufen, um so die eigene Argumentation zu stützen. Das kann aber für betroffene Ehegatten verhängnisvoll sein, wenn man bedenkt, dass bei einer Steuerhinterziehung ab 1 Mio. EUR eine Gefängnisstrafe ohne Bewährung drohen kann. Vermögensverhältnisse von Ehegatten sollten deshalb in der Praxis unbedingt kurzfristig auf etwaige schenkungsteuerpflichtige Verschiebungen geprüft werden.
Für Rückfragen steht Ihnen Herr RA/StB Pawel Blusz unter pawel.blusz@rittershaus.net oder 069 274040-215 zur Verfügung.