Für viele Verbraucher stellen Einträge in Bewertungsportalen eine wichtige Informationsquelle dar – schließlich kann man anhand der dortigen Eintragungen Erfahrungen positiver und negativer Art zu Waren, Dienstleistungen oder Unternehmen nachvollziehen. Auch der „Gefällt mir“ – oder „Like“-Button einer bestimmten Social-Media-Plattform im Internet kann eine entsprechende Auskunft geben. Durch das Anklicken des Buttons drücken die Plattformnutzer ihr Gefallen zu Aussagen eines Bekannten oder Freundes, eines Fotos, Musikstücks, Videos oder zu einem bestimmten Unternehmen und/oder seinen Produkten aus. Anhand der Anzahl von „Likes“ kann sich ablesen lassen, dass eine Ware und/oder ein Unternehmen verbreitete Wertschätzung genießt. Dies mag durchaus auch Rückschlüsse auf die entsprechende Qualität zulassen.
Positive Einträge in Bewertungsportalen und ein vor allem durch eine erhebliche Anzahl von „Likes“ symbolisiertes besonderes Gefallen lassen sich daher für Unternehmen sehr gut werblich nutzen. Dabei müssen sie natürlich die lauterkeitsrechtlichen Spielregeln beachten. Vor allem darf ihre Werbung insoweit keinen irreführenden Charakter besitzen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die Marketingmaßnahme bei den Verbrauchern einen Eindruck vermittelt, der nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmt. Dann drohen Beanstandungen durch Konkurrenten und/oder hierzu befugten Verbänden.
Mit seinem Urteil vom 14. Juni 2018 zu Aktenzeichen 6 U 23/17 hat das OLG Frankfurt nun über einen Sachverhalt entschieden, der seinen Hintergrund in Nutzerbewertungen und „Gefällt mir“ – Angaben findet. Was war geschehen? Das in dem Verfahren unter anderem auf Unterlassung entsprechender Werbung in Anspruch genommene Unternehmen hatte vormals zu einer bestimmten Restaurantkette gehört. Diese hatte es verlassen und sich einem anderen konkurrierenden Gastronomiekonzept angeschlossen. Trotz der damit einhergehenden Änderung hatte das Unternehmen weiterhin mit denjenigen Positivbewertungen und „Likes“ geworben, die Verbraucher zu seinen Gunsten als Angehöriger der „alten“ Konzeption abgegeben hatten. Hierin erblickte das OLG Frankfurt einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot – das Unternehmen wecke die unzutreffende Vorstellung, dass die in seiner Werbung genutzten Bewertungen für die Gastronomiedienstleistungen als Angehöriger ihrer „neuen“ Kette abgegeben worden seien.
Vollzieht ein Unternehmen folglich eine Änderung, bietet die Weiterführung von Bewertungen und „Likes“ des früheren Unternehmens durchaus erhebliches Beanstandungspotential. In derartigen Konstellationen sind Unternehmen daher gut beraten, ihre werbliche Kommunikation den neuen Gegebenheiten anzupassen und nicht mit solchen „Federn“ zu werben, die zwar vormals „eigene“ gewesen, nun aber zu „fremden“ geworden sind.
Henrik Steffen Becker
Rechtsanwalt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz; RITTERSHAUS Frankfurt am Main