Gesunde Ernährung gewinnt genau wie Umweltschutz und Nachhaltigkeit immer mehr an Bedeutung. Dies nehmen viele Unternehmen zum Anlass, ihre Waren unter Verwendung entsprechender Hinweise und Kennzeichnungen zu bewerben. Bei Lebensmitteln besitzen dabei Eigenschaften unter Bezug auf „bio“ zunehmend absatzfördernde Wirkung. Viele Menschen legen nämlich vermehrt Wert darauf, Produkte zu erwerben und zu verzehren, die aus ökologisch kontrolliertem Anbau stammen und daher ohne den Einsatz von Chemikalien oder Düngern hergestellt worden sind.
Beim Einsatz entsprechender Hinweise und Kennzeichnungen ist allerdings durchaus Vorsicht geboten. Lebensmittel dürfen nämlich nicht mit Angaben oder Zeichen beworben werden, die irreführenden Charakter besitzen.
In seinem Urteil vom 9. Dezember 2021 zu Az.: 6 U 1973/21 hat das OLG München nun ein mit dem Schriftzug „bio“ versehenes Logo lauterkeitsrechtlich beurteilt. Dabei hat es die von der Angreiferin vorgebrachte Sichtweise geteilt. Diese hatte gerügt, das Logo vermittle den unzutreffenden Eindruck eines von einem Dritten aufgrund konkreter objektiver Vorgaben und Kontrollen vergebenen Siegels. Das von dem insoweit auf Unterlassung der Logoverwendung in Anspruch genommene Unternehmen hatte sich demgegenüber damit verteidigt, das Bio-Zeichen diene lediglich als Herkunftskennzeichnung der jeweiligen Produkte und weise lediglich sekundär auf ihre Bio-Qualität hin. Dies hat das OLG München nicht überzeugt. Dabei hat es die Größe, die grafische Gestaltung und die konkrete Logoverwendung berücksichtigt. Auf dieser Basis hat es angenommen, dass die von ihm Angesprochenen dem Logo den Gehalt entnehmen, Beweis darüber zu erbringen, dass ein Dritter anhand bestimmter Anforderungen eine Produktüberprüfung vorgenommen habe. Eine Wahrnehmung als „firmeneigenes Logo“ scheide demgegenüber aus.
Die Einhaltung der rechtlichen Spielregeln zahlt sich daher gerade auch bei der Bewerbung von Lebensmitteln ganz besonders aus. Anderenfalls drohen Beanstandungen durch Wettbewerber oder hierzu befugte Institutionen. Diese können nicht nur zu kostenintensiven Beanstandungen führen. Vielmehr drohen Unternehmen dann auch Reputationsschäden, da mit irreführenden Angaben oder Kennzeichnungen versehene Produkte in bestimmten Konstellationen in Folge eines Verbots durchaus auch zurückgerufen werden müssen.
Henrik Steffen Becker
Rechtsanwalt, Partner und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz;
RITTERSHAUS Frankfurt am Main