Kaum ein Anglizismus ist derart präsent seit Ausbruch der Corona Pandemie: „Homeoffice“. Der Begriff existierte zwar bereits vor der Corona-Krise. Durch sie hat das Thema jedoch enormen Aufwind gewonnen. Die Zahlen sprechen für sich: Laut einer Umfrage nutzten auf dem ersten Höhepunkt der Corona Krise zwischen Juli und August 2020 rund 36 % der Arbeitnehmer Homeoffice oder mobiles Arbeiten. Bei dieser Form der Arbeit entstehen immer wieder rechtliche Unsicherheiten und Auseinandersetzungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, nicht zuletzt auch aufgrund sich häufig ändernder gesetzlicher Vorgaben.
Aufgrund der enormen Relevanz dieses Themas hat sich unser Kollege Rechtsanwalt Prof. Dr. Ulrich Tödtmann gemeinsam mit seinem Mitautor Florian Lutz zur Aufgabe gemacht, die (arbeits-)rechtlichen Fragen rund um Homeoffice und mobiles Arbeiten näher zu beleuchten. In ihrem soeben erschienenen Aufsatz „Homeoffice, mobiles Arbeiten und das Arbeitsrecht“ in der Fachzeitschrift IT-Governance (Heft 33, 2021, S. 3-7) stellen sie die rechtlichen Rahmenbedingungen dar und geben hilfreiche Tipps zur Einführung von Homeoffice und mobiler Arbeit für die Praxis.
Dabei stellt sich zuerst die Frage, ob der Arbeitgeber Homeoffice einseitig einführen darf. Die Relevanz dieser Thematik wird durch eine aktuelle Entwicklung besonders befeuert: Immer mehr Unternehmen haben zuletzt das darin liegende Einsparpotenzial in Bezug auf die Anmietung von Büroflächen entdeckt und daher großes Interesse daran, ihre Mitarbeiter verpflichtend ins Homeoffice zu schicken.
Die Autoren gehen auch der umgekehrten Frage nach, ob Arbeitnehmer einen einseitigen Anspruch auf Homeoffice durchsetzen können, was in der Regel nicht der Fall ist. Weiter beleuchtet der Beitrag die Möglichkeiten, Homeoffice und mobiles Arbeiten durch Betriebsvereinbarung und Tarifvertrag in das Arbeitsverhältnis zu implementieren.
Für den Arbeitgeber stellen sich auch Kostenfragen: Wer zahlt für die Einrichtung, den Strom und die Telekommunikation des häuslichen Arbeitsplatzes? Muss er dem Arbeitnehmer für den Homeoffice Arbeitsraum Miete bezahlen? Wie kann der Arbeitgeber trotz räumlicher Distanz für die Einhaltung der Vorschriften über Arbeitszeit, Arbeitssicherheit und Datenschutz sorgen?
Schließlich erläutern die Autoren, zu welchen Fragen der Betriebsrat bei der Einführung von Homeoffice zu beteiligen ist. Und auch die für die Praxis besonders relevante Frage der Reichweite der gesetzlichen Unfallversicherung am häuslichen Arbeitsplatz wird beleuchtet.
Als Fazit bleibt festzuhalten: Für die Thematik Homeoffice bietet das geltende Recht durchaus Lösungen. Das beste Ergebnis für beide Seiten wird aber – wie so oft – durch einvernehmliche Regelungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erzielt.
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Eine Kurzbeschreibung des Aufsatzes finden Sie unter:
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Ansprechpartner:
Prof. Dr. Ulrich Tödtmann, Rechtsanwalt, Partner
RITTERSHAUS Rechtsanwälte Mannheim
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