Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 10.03.2022, Az.: 7 K 201/20, die Ablehnung des Bürgerbegehrens „Bezahlbarer Wohnraum in Frankfurt am Main“ durch die Stadt Frankfurt am Main als rechtmäßig bestätigt. Die Klage auf Zulassung des Bürgerbegehrens wurde abgewiesen.
Das Bürgerbegehren „Bezahlbarer Wohnraum in Frankfurt am Main“ zielte auf eine Änderung der Geschäftspraxis der städtischen Wohnungsbaugesellschaft ab. Diese sollte künftig nur noch Wohnraum für „niedrige und mittlere“ Einkommensschichten schaffen. Ferner sollten Bestandsmieten für bestimmte Einkommensgruppen gesenkt werden. Zuletzt sollten freiwerdende Wohnungen nur noch an Menschen mit „mittleren und geringen“ Einkommen vermietet werden.
Die Stadt Frankfurt hielt das Bürgerbegehren für unzulässig und wurde vom Verwaltungsgericht darin bestätigt.
Im Kern ging es um die grundlegenden Themen der Bestimmtheit der Fragestellung und der Anforderungen an den Kostendeckungsvorschlag.
Das Bürgerbegehren scheiterte bereits an der Bestimmtheit. Der Bürger müsse wissen, für oder gegen was er sich entscheide. Begriffe, wie „mittlere“ oder „geringe“ Einkommen, seien nicht klar genug. Ferner müsse aus dem Text die Aufteilung der Wohnungen in mittlere oder geringe Einkommensgruppen hervorgehen. Andernfalls könne beispielsweise ein Bürger mit mittlerem Einkommen nicht ersehen, ob seine Einkommensgruppe davon profitieren würde.
Bei dem notwendigen Kostendeckungsvorschlag reiche ein pauschaler Vorschlag wie die „Erhöhung des Hebesatzes der Mehrwertsteuer um x%“ oder die „Deckung aus Gewinnen der Wohnungsbaugesellschaft“ nicht aus.
Im Ergebnis hat das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben, dass ein Bürgerbegehren hinsichtlich des Antrags dieselben Vorgaben zu beachten hat wie die Stadt selbst. Die Initiatoren eines Bürgerbegehrens können sich nicht auf die Unkenntnis vom Haushaltsrecht oder die Komplexität der Haushaltsthemen berufen. Je komplexer ein Thema ist, desto höher sind die Anforderungen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.
Für alle Fragen zur vorliegenden Entscheidung stehen Ihnen die Rechtsanwälte Dr. Wolfgang Patzelt (wolfgang.patzelt@rittershaus.net) und Ulrich Loetz (ulrich.loetz@rittershaus.net) gerne zur Verfügung.