Bereits mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 08.05.2013, C-197/11 und C-203/11, („Flämisches Immobiliendekret“), war plötzlich Bewegung in die altbekannten Einheimischenmodelle gekommen. Gleichzeitig liefen Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen Einheimischenmodellen einer nordrhein-westfälischen und dreier bayerischer Gemeinden. Im Jahr 2017 einigten sich Bundesrepublik und EU-Kommission dann im sog. „EU-Kompromiss“ auf bestimmte Vorgaben für Einheimischenmodelle, bei deren Einhaltung die EU-Kommission künftig nicht mehr gegen die Bundesrepublik Deutschland vorgehen werde (abgedruckt z.B. bei Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, § 11 BauGB, Rn. 151a).
Spätestens ab 2017 war klar, dass alte Einheimischenmodelle der Vergangenheit angehören würden. Gleichzeitig wurde vielfach darauf hingewiesen, dass künftig Transparenzgebot und Gleichbehandlung einen erheblichen Dokumentationsaufwand mit sich bringen würden (vgl. z.B. Patzelt, Europäische Union und Einheimischenmodell – Akuter Handlungsbedarf bei Städten und Gemeinden, KommJUR 2018, 321). Nach Entscheidungen der 3. Kammer (3 K 3574/19) und 7. Kammer (7 K 3840/20) hat nunmehr die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts Sigmaringen mit einem am 10.03.2022 veröffentlichen Beschluss vom 03.03.2022, 14 K 4018/21, „Ulm-Jungingen“, die erheblich gestiegenen Anforderungen an die Transparenz und an die Qualität der Einheimischenrichtlinien bestätigt und zu Recht die hohen Anforderungen an eine entsprechende Vergabe von Bauplätzen hervorgehoben. Die Auffassung des Unterzeichners, dass sich die Einheimischenvergabe unter den europarechtlichen Vorgaben zu Recht dem Kartellvergaberecht annähern wird, wurde bestätigt.
Städte und Gemeinden, die noch alte Baulandmodelle aus der Zeit vor dem EU-Kompromiss haben, sind dringend gehalten, ihre Modelle zu aktualisieren.
Die Entscheidung ist veröffentlicht unter folgenden Link.
Für alle Fragen rund um Bauland- und Einheimischenmodelle steht Ihnen Dr. Wolfgang Patzelt, (wolfgang.patzelt@rittershaus.net), Fachanwalt für Verwaltungsrecht, gerne zur Verfügung.