Land- und forstwirtschaftliche Flächen erfreuen sich einer zunehmenden Beliebtheit. Dies liegt zu einem an der enormen Steigerung des Substanzwertes in den letzten Jahren. Zum anderen merken auch private Investoren die zunehmende Verknappung des Immobilienmarktes in den Ballungsgebieten. In der Praxis steht es den Investoren selbstverständlich frei, die Flächen selbst zu bewirtschaften. Eine immer häufiger genutzte Alternative ist aber eine Vermietung/Verpachtung der Flächen an einen Großbetrieb für mehrere Jahre zu einem festen Pachtzins.
In der Nachfolgeplanung werden land- und forstwirtschaftlichen Flächen häufig unterschätzt, da sich kaum laufende Berater mit der Vielzahl der Besonderheiten auskennen.
Ein genauerer Blick lohnt sich aber.
Direkt gehaltene land- und forstwirtschaftliche Flächen sind erbschaftsteuerlich begünstigungsfähig, d.h. für sie können grundsätzlich die gleichen Begünstigungen in Anspruche genommen werden, wie für klassische Familienunternehmen. Es ist aber zu beachten, dass von der Begünstigung u.a. sog. Stückländereien ausgenommen sind. Stückländereien sind einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, bei denen die Wirtschaftsgebäude oder die Betriebsmittel oder beide Arten von Wirtschaftsgütern nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören, sondern am Bewertungsstichtag für mindestens 15 Jahre einem anderen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind. Diese Regelung führt zu der Konsequenz, dass land- und forstwirtschaftliche Flächen, die für mindestens 15 Jahre verpachtet sind, erbschaftsteuerlich nicht begünstigt sind. Ist die Dauer der Verpachtung kürzer, sind sie hingegen begünstigt.
Werden land- und forstwirtschaftliche Flächen im steuerlichen Betriebsvermögen einer Personengesellschaft (z.B. einer GmbH & Co. KG) oder einer Kapitalgesellschaft (z.B. einer GmbH) gehalten, so sind sie begünstigt, auch wenn sie an Dritte verpachtet werden. Grundsätzlich gehören Grundstücke im Betriebsvermögen eines Unternehmens, die Dritten zur Nutzung überlassen werden, zum sog. schädlichen Verwaltungsvermögen. Bei einer Übertragung des Unternehmens können sie zur Entstehung von Schenkungsteuer/Erbschaftsteuer führen. Für land- und forstwirtschaftliche Flächen gilt das nicht. Der Gesetzgeber hat für sie eine Ausnahme vorgesehen, wonach (sogar) vermietete land- und forstwirtschaftliche Flächen nicht zum Verwaltungsvermögen gehören und erbschaftsteuerlich mit begünstigt sind.
Interessant ist auch die Bewertung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen für Schenkungsteuer- und Erbschaftsteuerzwecke. Der Gesetzgeber hat besondere Pauschalierungsvorschriften vorgesehen, die in der Praxis zu Werten führen, die weit unter den Verkehrswerten liegen. Die Differenzen können sehr erheblich sein. Dies kann im Rahmen der Nachfolgeplanung insbesondere im Rahmen einer sog. mittelbaren Schenkung genutzt werden.
Beispiel:
Tochter T möchte gerne eine land- und forstwirtschaftliche Fläche zum Preis von 100 erwerben. Ihre Mutter erklärt sich bereit, ihr das Geld zu geben, mit der Maßgabe, dass dieses ausschließlich zur Anschaffung von konkret bezeichneten land- und forstwirtschaftlichen Flächen zu verwenden ist.
Steuerlich liegt keine Geldschenkung vor, sondern vielmehr eine mittelbare Schenkung der anzuschaffenden land- und forstwirtschaftlichen Flächen, die nach Maßgabe des Bewertungsgesetzes zu bewerten sind. Beträgt der Steuerwert 50, ist nur dieser Betrag der Besteuerung zu unterwerfen und nicht der für die Anschaffung tatsächlich aufgewendete Betrag.
Wie der vorstehende kursorische Überblick gezeigt hat, sind land- und forstwirtschaftliche Flächen mit vielen Besonderheiten verbunden, die sowohl ein steuerliches Risiko (insbes. Versagung der erbschaftsteuerlichen Begünstigung) als auch als eine steuerliche Chance (insbes. Ausnahme als Verwaltungsvermögen, Bewertungsvorteile) sein können.
Bei allen Fragen rund um die Nachfolge steht Ihnen RA/StB Pawel Blusz LL.M., LL.B. unter pawel.blusz@rittershaus.net oder 069/274040215 jederzeit zur Verfügung.