Viel und lange wurde über Zutrittsregelungen am Arbeitsplatz zum Zwecke der Pandemiebekämpfung diskutiert. Nun wurden diese neben der erneuten Homeoffice-Angebotspflicht im Rahmen der Einfügung eines § 28b IfSG beschlossen.
3-G am Arbeitsplatz:
§ 28b IfSG, der ab morgen (20. November 2021) und bis derzeit 19. März 2022 gilt, regelt Folgendes:
- Zutritt zu Betrieben haben nur genesene, geimpfte oder getestete Personen, d.h. Mitarbeiter, Geschäftsführer und Unternehmensinhaber.
- Der Arbeitgeber muss dies tagesaktuell kontrollieren und dokumentieren, d.h. er muss – am besten im Rahmen von Tageslisten – personenbezogen aufnehmen, ob der Status genesen, geimpft oder getestet vorliegt. Diese Dokumentation muss bei Kontrollen vorgelegt werden können.
- Mitarbeiter, Geschäftsführer und Unternehmensinhaber, die sich im Betrieb aufhalten, müssen den Nachweis auf Verlangen vorlegen können.
- Wer dies nicht beachtet, riskiert ein Bußgeld (Ordnungswidrigkeit) – auch der Mitarbeiter/innen.
Die Vorschrift regelt jedoch nicht den Umgang mit Betriebsfremden (z.B. Kunden, Lieferanten, Handwerkern, etc.). Für diese sollte der Arbeitgeber im Rahmen seines Hausrechtes Regeln vorgeben.
§ 28b IfSG bestimmt auch, welchen Anforderungen die Nachweise genügen müssen (vgl. § 2 Nr. 3, Nr. 5, Nr. 7 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021):
- Geimpfte müssen einen Impfnachweis über eine mehr als 14 Tage zurückliegende Impfung mit einem zugelassenen Impfstoff vorhalten
- Genesene müssen einen sog. Genesenennachweis über eine durch anerkannte Testung (PCR) nachgewiesene, nicht weniger als 28 Tage und nicht mehr als 6 Monate zurückliegende Infektion vorlegen
- Für Getestete kommen folgende Möglichkeiten in Betracht:
- In vitro Testung mit einem zugelassenen oder mit CE-Kennzeichnung versehenen Test (nach der Aktualisierung der Arbeitsschutzverordnung, zwei Mal pro Woche vom Arbeitgeber anzubieten), der
- vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist (d.h. Durchführung im Unternehmen, überwacht)
- im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgt oder
- von einem anerkannten Testzentrum vorgenommen oder überwacht wurde
- PCR-Test, der nicht mehr als 48 Stunden zurückliegt.
- In vitro Testung mit einem zugelassenen oder mit CE-Kennzeichnung versehenen Test (nach der Aktualisierung der Arbeitsschutzverordnung, zwei Mal pro Woche vom Arbeitgeber anzubieten), der
Genesene und Geimpfte können nach ihrer Wahl statt des täglichen Vorzeigens des Nachweises, diesen auch beim Arbeitgeber hinterlegen. Dieser muss dann natürlich immer im Blick behalten, ob der hinterlegte Nachweis noch gültig ist und, wenn nein, einen aktuellen Nachweis anfordern (Tipp: „Haltbarkeitsdatum“ des Testnachweises geeignet notieren und Erinnerung rechtzeitig vor Ablauf einrichten.).
Ohne diesen Nachweis darf der Betrieb auch dann betreten werden, wenn ein Impfangebot des Arbeitgebers wahrgenommen werden soll. Ungeregelt ist, aber logische Folge ist, dass nach Durchführung der Impfung entweder der Betrieb verlassen werden oder einer der obigen Nachweise vorgelegt werden muss.
Für Betriebe aus dem Gesundheitswesen (siehe § 23 Abs. 3 IfSG) gelten spezielle, verschärfte Regelungen.
Homeoffice-Angebotspflicht:
In § 28b IfSG ist die bereits bis 30. Juni 2021 geltende Regelung wieder aufgenommen, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, allen Mitarbeitern, bei denen keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen, eine Tätigkeit vom Homeoffice aus anzubieten. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, dies anzunehmen, wenn seinerseits keine Gründe entgegenstehen. Auch dieses Angebot sollte der Arbeitgeber unbedingt dokumentieren, damit bei Kontrollen ein Nachweis vorgelegt werden kann.
Für weitere Fragen steht Ihnen das Team der Praxisgruppe Arbeitsrecht bei RITTERSHAUS gerne zur Verfügung.
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