Die KfW beendet ihre Förderung der Effzienzhausstuffe-55 zum 1. Februar 2022. Für Neubauten kann die Förderung nur noch bis zum 31. Januar 2022 beantragt werden. Das Auslaufen der Förderung wirft für Bauträger die Frage auf, ob sie für noch nicht verkaufte Immobilien selbst noch einen Förderantrag stellen können, damit sie den erhaltenen Zuschuss zu einem späteren Zeitpunkt über eine Reduzierung des Kaufpreises in Höhe der Förderung an den Käufer weiterreichen können.
Hat man als Bauträger aber bereits Leistungen beauftragt oder Verträge abgeschlossen, kann dies der Förderung entgegenstehen. Mit der Verwirklichung des Vorhabens darf der Förderempfänger nämlich erst dann beginnen, wenn er den Förderantrag bei der KfW gestellt hat (Merkblatt der KfW zur Zuschussförderung 461). Andernfalls liegt ein Verstoß gegen das förderrechtliche Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginn vor.
Bauträger sollten deshalb – bevor sie einen Förderantrag stellen – sorgfältig prüfen, ob sie bereits einen Vertrag geschlossen haben, der einen förderschädlichen vorzeitigen Maßnahmebeginn ausgelöst hat. Gegebenenfalls besteht Handlungsbedarf.
Für alle Fragen rund um das Öffentliche Recht steht Ihnen Rechtsanwalt Dr. Christoph Rung (christoph.rung@rittershaus.net) gerne zur Verfügung.