Koppelungsklauseln, die Anstellungsverträge von Vorstandsmitgliedern und Geschäftsführern mit ihrer Abberufung beenden sollen, sind weit verbreitete Praxis.
In seiner älteren Rechtsprechung hat der BGH diese zwar stets (zum Teil mit Einschränkungen) akzeptiert. Vor dem Hintergrund der neueren Rechtsentwicklung, die auch eine AGB-rechtliche Prüfung erforderlich macht, stehen diese Klauseln jedoch erneut auf dem Prüfstand.
Insbesondere Klauseln in Vorstandsverträgen sind im Lichte des § 307 BGB kritisch zu betrachten. Die beiden Rittershaus Rechtsanwälte Professor Dr. Ulrich Tödtmann und Charlotte von Erdmann kommen in ihrem soeben erschienenen Beitrag in der Neuen Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (NZG), zu dem Ergebnis, dass die gesellschaftsrechtlich zwingend eigenverantwortlich und weisungsfrei ausgestaltete Stellung des Vorstands, in aller Regel zu einer Unwirksamkeit von Koppelungsklauseln in Vorstandsverträgen führt.