Am 10. September stellten wir im RITTERSHAUS-Blog (https://blog.rittershaus.net/10-september-2021-arbeitsrechts-newsflash-frage-nach-impfung-bei-quarantaeneanordnung-ja-blogbeitrag-von-eler-von-bockelmann/) die Frage, ob bei einer Quarantäneanordnung der Arbeitgeber ein Fragerecht hat. Unsere Antwort: JA.
Heute nun die für die Arbeitgeber und die Praxis erfreuliche Antwort der DSK, der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder: „JA. In dieser Konstellation gibt es ein Fragerecht.“
Konkret zitiert:
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dürfen den Impfstatus derjenigen Beschäftigten verarbeiten, die ihnen gegenüber einen Anspruch auf Geldentschädigung (Lohnersatz) nach § 56 Absatz 1 IfSG geltend machen. Dessen Voraussetzungen können im Einzelfall auch im Fall einer möglichen Infektion mit COVID-19 sowie einer sich anschließenden Quarantäne vorliegen. Anspruchsvoraussetzung ist unter anderem, ob die Möglichkeit einer Schutzimpfung bestand.
In weiteren Details bleibt die Frage nach dem Impfstatus im Arbeitgeberalltag heikel. Erfreulich, dass die DSK zumindest einige weitere Hilfestellungen gibt. Weitere Fragen zu Details aus dem Beschluss der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder zum Thema Verarbeitungen des Datums „Impfstatus“ von Beschäftigten durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber vom 19. Oktober 2021 beantworten wir von der Praxisgruppe Arbeitsrecht gerne.