Die Wahl des passenden Güterstands spielt nicht nur im Falle einer Scheidung eine entscheidende Rolle, sondern kann auch maßgeblichen Einfluss auf die Verteilung des Nachlasses im Todesfall haben. Im Rahmen von Trennungsberatungen fällt des Öfteren auf, dass hinsichtlich der rechtlichen Auswirkungen des jeweiligen Güterstands bisweilen Unklarheit herrscht bzw. mitunter sogar gänzlich falsche Annahmen bestehen. Daher soll mit dem folgenden Beitrag ein kurzer Überblick über die Güterstände des deutschen Zivilrechts (s. hierzu I.) sowie deren rechtliche Auswirkungen im Scheidungsfall (s. hierzu II.) gegeben werden. Denn wie auch in vielen anderen rechtlichen Angelegenheiten gilt: Die frühzeitige Wahl des passenden Güterstands kann im Ernstfall ungewollten Vermögensabfluss mit weitreichenden Konsequenzen sowohl für den betrieblichen als auch den privaten Bereich verhindern.
I. Die Güterstände des BGB
a) Der gesetzliche Güterstand: Die Zugewinngemeinschaft
Bei der Zugewinngemeinschaft handelt es sich nach dem deutschen Recht des BGB um den gesetzlichen Güterstand. Dies bedeutet, dass alle Ehepaare, die nicht durch Abschluss eines notariellen Ehevertrages einen anderen Güterstand gewählt haben, ab dem Zeitpunkt der Eheschließung im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben.
Charakteristisch für die Zugewinngemeinschaft ist – entgegen der weitläufig verbreiteten Vorstellung –, dass die Vermögensmassen der Ehegatten auch nach der Eheschließung aus rechtlicher Sicht grundsätzlich weiterhin getrennt bleiben. Die vor der Eheschließung getrennt erworbenen und bestehenden Vermögensmassen der Ehegatten bleiben auch nach der Eheschließung rechtlich gesehen getrennt und jeder Ehegatte erhöht im Falle des Hinzuerwerbs von Vermögen während der Ehezeit rechtlich gesehen zunächst lediglich sein eigenes Vermögen. Aus güterrechtlicher Perspektive findet nach der Eheschließung mithin grundsätzlich kein gemeinsamer Vermögenserwerb oder gar eine Verschmelzung der Vermögensmassen statt, sondern jeder Ehegatte wirtschaftet grundsätzlich für sich selbst und auf eigene Rechnung.
Lediglich die Verfügung eines Ehegatten über sein Vermögen im Ganzen sowie Verfügungen über Haushaltsgegenstände bedürfen der Einwilligung des anderen Ehegatten.
b) Der gesetzliche Güterstand mit Modifikationen: Die modifizierte Zugewinngemeinschaft
Es ist allerdings möglich, durch den Abschluss eines notariellen Ehevertrages den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zu modifizieren. Denkbar ist zunächst eine Modifikation hinsichtlich der genannten Verfügungsbeschränkungen, welche eingeschränkt oder abbedungen werden können. Zudem bietet sich die Modifikation des gesetzlichen Güterstands insbesondere für Unternehmer an, da hierdurch beispielsweise das Unternehmen aus den rechtlichen Konsequenzen der Zugewinngemeinschaft im Sinne des BGB ausgeklammert oder die Behandlung des Unternehmens im Rahmen des durchzuführenden Zugewinnausgleichs näher geregelt werden kann. Der Sinn und Zweck der modifizierten Zugewinngemeinschaft speziell für Unternehmer und die damit verbundenen Unterschiede zur Zugewinngemeinschaft in der gesetzlich vorgesehenen Form ergeben sich insbesondere aus den rechtlichen Auswirkungen im Falle der Scheidung und werden daher unter II.b näher erläutert.
c) Der gewählte Güterstand: Die Gütertrennung
Bei der Gütertrennung handelt es sich um einen durch notariellen Ehevertrag wählbaren Güterstand, den das deutsche Zivilrecht im BGB vorsieht. Auch hierbei wird das Vermögen der Ehegatten wie im Falle der Zugewinngemeinschaft nach der Eheschließung getrennt gehalten. Verfügungsbeschränkungen der Ehegatten in Form von Einwilligungsvorbehalten o.Ä. bestehen nicht. Der Sinn und Zweck des Güterstands der Gütertrennung ergibt sich wiederum maßgeblich aus dessen rechtlichen Konsequenzen im Falle der Scheidung, die unter II.c näher beleuchtet werden. Auch bei der Gütertrennung handelt es sich um einen für Unternehmer und vermögende Privatpersonen in der Regel empfehlenswerten Güterstand.
d) Der gewählte Güterstand: Die Gütergemeinschaft
Auch die Gütergemeinschaft ist ein im BGB vorgesehener und durch notariellen Ehevertrag wählbarer Güterstand. Dabei bringt die Gütergemeinschaft die vielfach hinter der Zugewinngemeinschaft vermuteten rechtlichen Folgen für das Vermögen der Ehegatten mit sich:
Grundsätzlich wird sämtliches Vermögen der Ehegatten nach der Begründung dieses Güterstands zum sogenannten „Gesamtgut“. Das bedeutet einfach formuliert, jedem der beiden Ehegatten gehört alles – auch das, was zuvor ihm selbst bzw. dem anderen Ehegatten alleine gehört hat – ab sofort in Gemeinschaft mit dem anderen Ehegatten. Die zuvor getrennten Vermögensmassen der Ehegatten verschmelzen durch den Eintritt in den Güterstand der Gütergemeinschaft. Verfügen können die Ehegatten über Vermögensgegenstände daher auch grundsätzlich nur noch gemeinschaftlich.
Es ist allerdings möglich, im Ehevertrag sogenanntes „Vorbehaltsgut“ zu vereinbaren. Die hierunter fallenden Vermögensgegenstände gehören dann nicht zum Gesamtgut und sind von den grundsätzlichen Wirkungen der Gütergemeinschaft ausgenommen.
Des Weiteren gibt es das sogenannte „Sondergut“. Hierunter fallen nicht übertragbare höchstpersönliche Rechtspositionen, wie z.B. ein Nießbrauchsrecht, eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit oder ein Wohnungsrecht an der Immobilie eines Dritten. Solche nicht übertragbaren höchstpersönlichen Rechtspositionen sind von Gesetzes wegen grundsätzlich der Verschmelzung der Vermögensmassen entzogen.
Bei diesem Güterstand handelt es sich aufgrund der beschriebenen weitreichenden vermögensrechtlichen Konsequenzen um einen eher selten vorzufindenden und weniger empfehlenswerten Güterstand – dies nicht zuletzt aufgrund der Haftungsrisiken für Verbindlichkeiten sowie der diffizilen Auseinandersetzung dieses Güterstands im Falle der Scheidung (s. hierzu unter II.d).
e) Der gewählte Güterstand: Deutsch-französischer Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft
Als weniger praxisrelevanten Güterstand gibt es zudem den im BGB vorgesehenen und in einem deutsch-französischen Abkommen näher geregelten deutsch-französischen Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft. Dieser Güterstand ist per notariellem Ehevertrag wählbar und bildet einen Hybrid aus dem deutschen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und dem französischen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft.
Der deutsch-französische Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft geht dabei grundsätzlich von den Wirkungen des deutschen Güterstands der Zugewinngemeinschaft aus, d.h. die Vermögensmassen der Ehegatten bleiben während der Ehe getrennt. Ein wichtiger Unterschied besteht allerdings darin, dass im Gegensatz zum deutschen Recht der Zugewinngemeinschaft die Verfügung eines Ehegatten über sein gesamtes Vermögen keinem Einwilligungsvorbehalt des anderen Ehegatten unterliegt. Hingegen besteht – wiederum anders als im deutschen Recht der Zugewinngemeinschaft – ein Verbot bezüglich einer Verfügung über die Ehewohnung ohne Zustimmung des anderen Ehegatten, selbst wenn der verfügende Ehegatte Alleineigentümer der Ehewohnung ist.
Im Übrigen führt die französische Komponente dieses Güterstands vor allem auch zu Modifikationen bei der Durchführung des Zugewinnausgleichs im Vergleich zum deutschen Recht der Zugewinngemeinschaft, die erst im Rahmen der Beendigung des Güterstands relevant sind und daher unter II.e dargestellt werden.
II. Rechtliche Auswirkungen im Falle der Scheidung
Spätestens im Falle der Beendigung des Güterstands, insbesondere aufgrund einer Scheidung, setzen sich die Ehegatten dann erstmals gezwungenermaßen mit dem (gewählten) Güterstand und dessen rechtlichen Konsequenzen auseinander. Nicht selten kommt es hierbei zu – mitunter bösen – überraschenden Erkenntnissen.
Aufgrund der Tatsache, dass die Auswirkungen des Güterstands in der Regel – mit Ausnahme des Güterstands der Gütergemeinschaft – erst im Rahmen einer Beendigung desselben maßgeblich zum Tragen kommen, ist eine frühzeitige Befassung mit der Wahl des passenden Güterstands, am besten bereits vor oder jedenfalls im nahen zeitlichen Zusammenhang mit der Eingehung der Ehe, für vermögende Privatpersonen sowie Unternehmer äußerst empfehlenswert.
a) Der gesetzliche Güterstand: Die Zugewinngemeinschaft
Bei der Beendigung des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft findet ein sogenannter Zugewinnausgleich zwischen den Ehegatten statt. Hierzu erfolgt für beide Ehepartner gesondert ein Vergleich ihres jeweiligen Vermögens zum Zeitpunkt der Begründung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft (Anfangsvermögen) und zum Zeitpunkt der Beendigung desselben (Endvermögen). Die Differenz zwischen dem jeweiligen Anfangs- und Endvermögen ist dann der Zugewinn des jeweiligen Ehegatten. Anschließend werden die beiden so ermittelten Zugewinne der Ehegatten miteinander verglichen und derjenige Ehegatte, der den niedrigeren Zugewinn während der Ehezeit erwirtschaftet hat, erhält von dem anderen Ehegatten einen Geldbetrag in einer solchen Höhe, dass die Ehegatten rechnerisch gesehen am Ende denselben Zugewinn zu verzeichnen haben. Dieser Geldbetrag, den der eine Ehegatte an den anderen Ehegatten zu entrichten hat, ist der sogenannte „Zugewinnausgleichsanspruch“.
Hierdurch soll erreicht werden, dass beide Ehegatten – unabhängig von ihrem Lebensplan und ihrem individuellen wirtschaftlichen Fortkommen – bei Beendigung des Güterstands denselben Zugewinn zu verzeichnen haben. Insbesondere sollen hierdurch auch durch Kindererziehung oder Haushaltsführung entstandene finanzielle Nachteile aufseiten eines der beiden Ehegatten kompensiert werden. Der Gedanke dahinter ist, dass die Ehegatten während der Ehedauer gemeinsam gewirtschaftet haben, dabei jedoch unterschiedliche Beiträge zum gemeinsamen wirtschaftlichen Fortkommen geleistet haben.
b) Der gesetzliche Güterstand mit Modifikationen: Die modifizierte Zugewinngemeinschaft
Auch im Rahmen der modifizierten Zugewinngemeinschaft findet ein Zugewinnausgleich zwischen den Ehegatten nach den soeben genannten Maßstäben statt. Allerdings sind hierbei verschiedene Modifikationen denkbar. Beispielsweise können bestimmte festgelegte Vermögensgegenstände, z.B. ein Unternehmen, aus der Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs ausgeklammert werden. Ebenso kann eine Bewertungsmethode für das Unternehmen ehevertraglich festgelegt werden oder es kann losgelöst vom Wert des Unternehmens ein pauschalierter Zugewinnausgleich vereinbart werden. Auch weitere bzw. andere Modifikationen sind denkbar, wobei die Modifikationen in der Praxis häufig dazu dienen, Bewertungsprobleme zu vermeiden oder Liquiditätsprobleme zu verhindern.
Denn bei der Berechnung des während der Ehezeit entstandenen Zugewinns und des sich hieraus ergebenden Zugewinnausgleichsanspruchs wird nicht auf die Liquidität des Vermögens abgestellt. Auch gebundenes Vermögen wird in die Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs mit einbezogen und löst so einen unter Umständen nicht mehr mit liquiden Mitteln finanzierbaren Zugewinnausgleichsanspruch des anderen Ehegatten aus. Im schlimmsten Fall bedeutet dies, dass gebundene finanzielle Mittel zur Erfüllung des Zugewinnausgleichsanspruchs liquidiert werden müssen. Insbesondere für Unternehmer ist eine Modifikation der Zugewinngemeinschaft daher mitunter von elementarer Bedeutung für die Sicherung und den Fortbestand des Unternehmens im Falle der Scheidung.
c) Der gewählte Güterstand: Die Gütertrennung
Die Gütertrennung ist im Falle der Beendigung des Güterstands durch Scheidung wohl der am einfachsten auseinanderzusetzende Güterstand. Denn die Vermögensmassen der Ehegatten waren vor Beginn der Ehe, sind während der Dauer der Ehe und bleiben auch nach Beendigung der Ehe strikt voneinander getrennt.
d) Der gewählte Güterstand: Die Gütergemeinschaft
Kurz zusammengefasst: Die Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft ist äußerst diffizil. Eine detaillierte Darstellung würde den Rahmen des vorliegenden Beitrags bei weitem übersteigen.
Zunächst ist festzuhalten, dass eine einvernehmliche Regelung der Auseinandersetzung im Falle der Gütergemeinschaft vermutlich immer der bessere und einfachere Weg sein wird als eine Auseinandersetzung unter Zuhilfenahme des Gerichts. Bei einer solchen einvernehmlichen Auseinandersetzung muss zu sämtlichen Vermögensgegenständen der Ehegatten eine Regelung getroffen werden, wem diese zukünftig zustehen sollen. Grundsätzlich wäre hierbei eine vom Wert der Gesamtheit der Vermögensgegenstände her gesehen hälftige Aufteilung zwischen den Ehegatten anzustreben. Es bleibt den Ehegatten aber natürlich unbenommen, hiervon abzuweichen.
Da die Fronten mitunter jedoch so verhärtet sein können, dass eine einvernehmliche Regelung nicht erzielt werden kann, ist eine Auseinandersetzung unter Zuhilfenahme des Gerichts nicht immer vermeidbar. In diesem Fall kann ein Antrag auf Zustimmung zu einem zuvor vorzubereitenden Auseinandersetzungsplan bei Gericht gestellt werden. Der Erfolg dieses Antrags ist jedoch an hohe Voraussetzungen geknüpft. So setzt dieser Antrag z.B. die sogenannte „Teilungsreife“ des gesamten gemeinsamen Vermögens voraus. Dies bedeutet, dass alle unteilbaren gemeinsamen Vermögensgegenstände zunächst – in der Regel durch Versteigerung – versilbert werden müssen. Zudem muss ein Vermögensverzeichnis erstellt und für jeden einzelnen Vermögensgegenstand der Verkehrswert ermittelt werden. Nach Tilgung der gemeinsamen Verbindlichkeiten und Versilberung des unteilbaren Vermögens, ist das verbleibende Vermögen dann hälftig zwischen den Ehegatten aufzuteilen.
Nicht zuletzt aufgrund dieser hochkomplexen Auseinandersetzung des Vermögens kann in aller Regel nicht zum Güterstand der Gütergemeinschaft geraten werden.
e) Der gewählte Güterstand: Deutsch-französischer Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft
Auch im deutsch-französischen Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft findet ein Ausgleich des während der Ehezeit erwirtschafteten Zugewinns zwischen den Ehegatten statt. Hierbei sind jedoch im Vergleich zum Recht des deutschen Güterstands der Zugewinngemeinschaft einige Besonderheiten zu beachten, die die französische Komponente dieses Güterstands mit sich bringt. So werden beispielsweise Schmerzensgeldforderungen eines Ehegatten bei der Ermittlung des Zugewinns dessen Anfangsvermögen hinzugerechnet und hierdurch dem Zugewinnausgleich entzogen. Ebenso findet eine abweichende Bewertung von bereits bei Eintritt in den Güterstand bestehendem Immobilienvermögen im Rahmen des Zugewinnausgleichs statt. Weiter ist die Zugewinnausgleichsforderung grundsätzlich auf die Hälfte des nach Abzug der Verbindlichkeiten vorhandenen Vermögens des Zugewinnausgleichsschuldners begrenzt.
Dieser Güterstand spielt in der Praxis allerdings eine eher untergeordnete Rolle.
Gleichwohl verbieten sich schematische Lösungen und es sollte jeweils im konkreten Einzelfall ermittelt werden, welcher Güterstand für die jeweilige Lebenssituation und Vermögensstruktur am besten geeignet ist. Sollten Sie hierbei rechtliche Unterstützung benötigen, berät Sie das UPC-Team von RITTERSHAUS gerne. Für Rückfragen steht Ihnen unsere Rechtsanwältin Katja Chalupper LL.M. (Katja.Chalupper@rittershaus.net) gerne zur Verfügung.