Dem Alter und der Tradition eines Unternehmens kommen gerade auch in seiner Werbung häufig sehr große Relevanz zu. Hierauf bezogene Aussagen begründen nämlich besonderes Vertrauen der Verkehrskreise in die Erfahrung, die Zuverlässigkeit, die Kompetenz, die Sachkunde und die Marktstellung der entsprechend werbenden Firma.
Bei Angaben zum Unternehmensalter und der sich hierauf gründenden Firmentradition ist allerdings durchaus Vorsicht geboten. Um im werberechtlichen Sinn kein Angriffspotential nebst hiermit verbundener Folgen heraufzubeschwören, bedarf es einer kontinuierlichen wirtschaftlichen Fortdauer des Unternehmens. Eine einfache Namenskontinuität genügt demgegenüber nicht. Die gegenwärtig unter Verweis auf ihr Alter bzw. ihre Tradition werbende Firma muss vielmehr trotz aller zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen als wesensgleich mit dem früheren Unternehmen angesehen werden können.
Soweit wirtschaftliche Kontinuität gegeben ist, stehen Inhaberwechsel, Rechtsnachfolger, Änderung des Firmennamens oder der Rechtsform einer Alters- bzw. Traditionswerbung lauterkeitsrechtlich nicht entgegen. Grundsätzlich unschädlich sind auch Modernisierungen bzw. organische und stetige Erweiterungen. Derartige Vorgänge erhöhen die Seriosität der Firma. Unter bestimmten Umständen kann allerdings eine zwischenzeitliche Rechtsnachfolge werbliche Einschränkungen gebieten, um sich nicht dem Risiko einer Beanstandung auszusetzen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Erwerber das Unternehmen auflöst.
In seinem Urteil vom 25. März 2021 zu Aktenzeichen 6 U 212/19 hat das OLG Frankfurt eine Werbeaussage zu „jahrelanger Erfahrung“ bewertet und als lauterkeitsrechtlich unbedenklich angesehen. Dies hat es vor allem damit begründet, dass die von der Angabe erfassten handelnden Personen der werbenden Firma bei Abgleich zum „Ursprungsunternehmen“ gleichgeblieben sind. Den Umstand, dass die von ihnen vormals geleitete GmbH & Co. KG erloschen und deren Kommanditanteile auf das werbende Unternehmen übertragen worden sind und sodann die Komplementärin der ursprünglichen KG ausgeschieden ist, hat das Gericht im Ergebnis daher als unerheblich angesehen. Dies vor allem auch deshalb, weil die Angreiferin nichts dazu dargetan habe, woraus eine fehlende wirtschaftliche Kontinuität hätte abgeleitet werden können.
Dem Urteil des OLG Frankfurt kommt eine über den konkreten Fall hinausgehende Bedeutung zu; traditionelle und auf eine lange Firmenhistorie zurückblickende Unternehmen sind gut beraten, bei der Erstellung ihrer Werbeaussagen die Restriktionen des Werberechts und auch die in diesem Zusammenhang ergehende Rechtsprechung zu beachten. Anderenfalls laufen sie Gefahr, mit (kostenpflichtigen) Beanstandungen konfrontiert zu werden.
Henrik Steffen Becker
Rechtsanwalt, Partner und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz;
RITTERSHAUS Frankfurt am Main