Gerade bei der Bewerbung (zahn-)ärztlicher Dienstleistungen ist Vorsicht geboten.
Zwar dürfen derartige Angebote prinzipiell (auch im Internet) beworben werden; dabei müssen aber insbesondere die durchaus strengen Regeln des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) Beachtung finden. Danach ist es vor allem unzulässig, den fälschlichen Eindruck zu erwecken, dass ein Erfolg der beworbenen Behandlung „mit Sicherheit erwartet werden“ könne.
Das OLG Frankfurt hat nun in seinem Urteil vom 27. Februar 2020 zu Az.: 6 U 219/19 Werbeaussagen eines Kieferorthopäden bewertet. Der insoweit von einem Wettbewerber auf Unterlassung in Anspruch genommene Arzt hatte seine Leistungen mit den Aussagen „… ist eine kostengünstige individuelle Zahnspange für Leute, die wenig Zeit haben und trotzdem perfekte Zähne haben möchten. Sie sehen sofort beim 1. Termin, welche Ergebnisse sie innerhalb von sechs Monaten erreichen können.“ und „… man (erhält) 14 Schienen für jeden Kiefer, die man jeweils zwei Wochen trägt, jede Schiene ist anders und unverändert ihre Zähne Schritt für Schritt… Und bald werden Sie auf Fotos deutlich schöner Lächeln.“ beworben.
Nach Auffassung des die im Verfahren vorangegangene Entscheidung des Landgerichts damit ändernden Oberlandesgerichts enthält der Verweis auf „perfekte Zähne“ das werberechtlich unzulässige Versprechen eines Behandlungserfolgs. Denn der in Rede stehenden Werbeaussage wohne ein objektiver Tatsachenkern inne. Die Frage, ob Zähne „gerade oder ungerade“ sind, lasse sich nämlich auch aus der Sicht eines objektiven Betrachters beurteilen. Damit gehe ein Erfolgversprechen einher. Für eine (werberechtlich zulässige) „reklamehafte Übertreibung“ sei kein Raum. Zwar sei dem angesprochenen Verkehr bekannt, dass die Werbung Superlative oftmals nur als Anpreisung und nicht als Tatsachenbehauptung verwende. Im Streitfall gehe es aber um die Werbung eines Arztes. Hier gelte eine andere Verkehrserwartung als bei anderen, „normalen“ Unternehmen. Wegen ihres Heilauftrags bringe der Verkehr Ärzten ein ganz besonderes Vertrauen entgegen. Hieraus leite er eine gewisse Objektivität und Zurückhaltung in Bezug auf Werbeaussagen ab. Im Zweifel nehme der Verbraucher Werbeangaben von Ärzten daher ernst und besitze eher weniger Neigung, ihnen den Charakter bloßer reklamehafter Übertreibungen zuzuschreiben.
Dem Urteil des OLG Frankfurt kommt damit eine über den konkreten Fall hinausgehende Bedeutung zu; Angehörige der Heilberufe sind deshalb einmal mehr gut beraten, bei der Erstellung ihrer Werbeaussagen die Restriktionen des Werberechts und auch die in diesem Zusammenhang ergehende Rechtsprechung zu beachten. Anderenfalls laufen sie Gefahr, mit (kostenpflichtigen) Beanstandungen konfrontiert zu werden.
Henrik Steffen Becker
Rechtsanwalt, Partner und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz; RITTERSHAUS Frankfurt am Main