Nach wie vor sind viele Arbeitnehmer, die ihre Leistungen nicht im Homeoffice erbringen können, stark beeinträchtigt durch die aktuelle Schließung der Schulen und Kindertagestätten.
Bislang konnten wir hierzu nur darauf verweisen, dass für die Dauer einer nur kurzzeitigen Verhinderung (in der Regel bis zu fünf Tagen) ein Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers gemäß § 616 BGB besteht, und die Verhinderung aufgrund notwendiger Kinderbetreuung im Anschluss daran das „Privatproblem“ des Arbeitnehmers darstellt.
Der Bundesgesetzgeber hat der für beide Seiten – Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer – unzumutbaren Situation im Rahmen der Corona-Eilgesetzgebung mit Gesetz vom 27. März 2020 Rechnung getragen.
Gemäß der Neuregelung in § 56 Abs. 1 a IfSG steht die Schließung einer Betreuungseinrichtung für Kinder, insbesondere also Kindertagesstätten, und Schulen der anderen Betroffenen von Infektionsschutzanordnungen gemäß § 56 Abs. 1 IfSG weitgehend gleich.
Die Folge: Es besteht ein Entschädigungsanspruch des betroffenen Arbeitnehmers, der wegen der aufgrund der Pandemie geschlossenen Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen (Kinder bis zu 12 Jahren) seine Arbeit nicht leisten kann.
Hinweise: Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung für unverschuldete kurzfristige Verhinderung gemäß § 616 BGB geht vor. (In den nächsten Monaten wird allerdings noch zu klären sein, ob im Falle einer längerfristigen Schul- und Kindertagesstättenschließung überhaupt eine kurzzeitige Verhinderung im Sinne von § 616 BGB vorliegt). Und: Wäre die Einrichtung auch ohne Pandemiebeschränkungen geschlossen, z.B. jetzt in den Osterferien, greift die Vorschrift ebenfalls nicht.
Der Arbeitgeber finanziert die Entgeltfortzahlung vor. Ähnlich wie beim Kurzarbeitergeld ist aufgrund der zu erwartenden Überforderung der zuständigen Behörden kaum mit einer kurzfristigen Erstattung der verauslagten Beträge (Entgeltfortzahlung gemäß § 56 Abs. 1 a IfSG ebenso wie Kurzarbeitergeld) zu rechnen. Bei entsprechend hohen Aufwendungen empfehlen wir, mit der Hausbank über eine Vorfinanzierung der entsprechenden Aufwendungen gegen Abtretung der Erstattungsansprüche zu sprechen.
Wir unterstützen gerne.
Die Arbeitsrechtler der Praxisgruppe Arbeitsrecht bei RITTERSHAUS.
Bei Fragen sprechen Sie uns jederzeit gerne an.
Dr. Andreas Notz, Mannheim
Dr. Annette Sättele, Mannheim
Prof. Dr. Ulrich Tödtmann, Mannheim
Jörg Döhrer, Frankfurt
Nadja Hartmann, Frankfurt
Eler von Bockelmann, München
Den vollständigen Newsletter April 2020 können Sie hier einsehen: Newsletter Arbeitsrecht April 2020 (PDF)
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