Druckfrisch ist soeben der Berliner Kommentar zum Energierecht in der 4. Auflage erschienen. Mitautor ist der Rittershaus Partner Professor Dr. Ulrich Tödtmann, der an drei von sechs Bänden mitgeschrieben hat. Die in der Neuauflage auf sechs Bände erweiterte Kommentierung ist „der“ Standardkommentar zum Energierecht und deckt die ganze Breite des Energierechts einschließlich aller Nebengesetze und Verordnungen ab. Professor Tödtmann kommentiert darin unter anderem die Regelungen zur Stromkennzeichnung in § 42 EnWG, die ihren Niederschlag inzwischen auf der Rückseite jeder Stromrechnung gefunden hat. Die Stromkennzeichnungspflicht bezweckt eine deutlichere Transparenz der Stromrechnung, so dass der Stromkunde auf Anhieb erkennen kann, welche Art der Stromerzeugung (Fossile Energie, Kernkraft oder Erneuerbare Energien) seinem Stromverbrauch vorausgegangen ist. Jeder Kunde soll so durch die Wahl seines Stromanbieters indirekt Einfluss auf die Art der Stromerzeugung nehmen. Die für alle Anbieter verpflichtende Stromkennzeichnung ermöglicht es dem Verbraucher, eine bewusste und objektive Entscheidung über seinen Stromlieferanten zu treffen.
Rechtsanwalt Prof. Dr. Ulrich Tödtmann ist seit Jahren im Energierecht tätig und hat bereits bei der Vorauflage des Kommentars zum Energiewirtschaftsgesetz mitgearbeitet. Er vertritt Unternehmen, Kommunen und Energieversorger bei Vertragsverhandlungen, Unternehmenskäufen und energierechtlichen Streitfragen aller Art.