Arbeitnehmer sind für den Arbeitgeber in vielen Fällen eine relevante Informationsquelle – manchmal sogar die einzige. Dies gilt zum einen bei unternehmensinternen Abläufen, deren genaue Details sich der Kenntnis des Arbeitgebers entziehen, an deren Aufklärung er jedoch ein Interesse hat, aber auch bei sonstigen Rechtsverstößen inner- oder außerhalb des Betriebs. Daher stellt sich häufig Frage, ob und inwieweit ein Arbeitnehmer sich selbst zu belasten hat und inwiefern die daraus gewonnene Erkenntnis verwendbar ist.
Der Beitrag von Ulrich Tödtmann und Charlotte von Erdmann betrachtet hierzu die Regelungen des neuen Verbandssanktionengesetzes und beleuchtet in diesem Kontext auch die relevante (höchstrichterliche) Rechtsprechung.
Vielfach wurde in der Diskussion eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts übersehen, das bereits im Jahr 2008 grundlegend entschieden hat, dass Arbeitnehmern ein Auskunftsverweigerungsrecht zusteht. Kein Arbeitnehmer kann nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts gezwungen werden, sich gegenüber seinem Arbeitgeber in strafrechtlich relevanter Weise selbst zu belasten. Doch wie wirkt sich der Entwurf des Verbandssanktionengesetzes und die dahinterstehende gesetzgeberische Entscheidung auf diese Rechtsprechungslinie aus?
Dies beantworten die beiden Autoren in ihrem Beitrag im aktuellen Heft 23 der Neuen Zeitschrift für Arbeitsrecht.