Mitarbeiter in der IT haben aufgrund ihrer Tätigkeit häufig Zugriff auf sensible Informationen und erlangen Kenntnisse von brisanten Vorgängen in einer Organisation. Für sie stellt sich die Frage, ob sie ihr Wissen intern oder extern weitergeben oder öffentlich machen sollen und damit zum Whistleblower werden. Der Beitrag von Nadja Hartmann und Ulrich Tödtmann betrachtet die rechtlichen Aspekte des Whistleblowings und beleuchtet neben der aktuellen Rechtslage vor allen Dingen die bevorstehenden Veränderungen durch die EU-Whistleblowing Richtlinie.
Datendiebstahl und Geheimnisverrat dürfen in Deutschland schon seit zwei Jahren nicht mehr straf- und zivilrechtlich verfolgt werden, wenn der Täter in guter Absicht gehandelt hat, um die erlangten Informationen als Whistleblower zum Schutz des „allgemeinen öffentlichen Interesses“ zu verwenden. Denn die EU Richtlinie 2016/943 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen, die der deutsche Gesetzgeber im letzten Jahr in nationales Recht umgesetzt hat, verbietet das ausdrücklich. Doch was genau ist als „Schutz von Whistleblowern“ anzusehen? Welche Neuerungen kommen hier auf die Unternehmen zu? Welche Unternehmen müssen ein Hinweisgebersystem mit einem internen Meldekanal einrichten? Gibt es eine Pflicht vor allem des IT-Arbeitnehmers zum Whistleblowing? Diesen und weiteren Fragen gehen die beiden Autoren in ihrem Beitrag im aktuellen Heft 31 der Zeitschrift IT-Governance nach.
Zu den Autoren:
Prof. Dr. Ulrich Tödtmann und Nadja Hartmann stehen Ihnen bei Fragen rund um das Thema Whistleblowing und Geheimnisschutz im Arbeitsrecht gerne zur Verfügung.