Rittershaus Blog
  • Blog Startseite
  • Website
  • Pressemeldungen
  • Veranstaltungen
  • Podcast
  • Archiv

Neuste Beiträge

  • 9. Februar 2023: Von den „Großen“ lernen – ESG-Experts Talk für mittelständische Unternehmen in München

    9. Februar 2023: Von den „Großen“ lernen – ESG-Experts Talk für mittelständische Unternehmen in München

    17 Stunden ago
  • 1. Februar 2023:  Arbeitsrechtliche Herausforderungen beim Einsatz von „Corporate Influencern“

    1. Februar 2023: Arbeitsrechtliche Herausforderungen beim Einsatz von „Corporate Influencern“

    6 Tagen ago
  • 1. Februar 2023: REstart.038 – Wie ticken Banken bei der Sanierung von Unternehmen?

    1. Februar 2023: REstart.038 – Wie ticken Banken bei der Sanierung von Unternehmen?

    6 Tagen ago
  • 31. Januar 2023: Rechtsanwalt (m/w/d) Öffentliches Recht und erneuerbare Energien für unseren Standort München gesucht

    31. Januar 2023: Rechtsanwalt (m/w/d) Öffentliches Recht und erneuerbare Energien für unseren Standort München gesucht

    7 Tagen ago
  • 30. Januar 2023:  Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz: Darauf kommt es jetzt für Unternehmen an / RITTERSHAUS-Experten kommentieren aktuelle Rechtsfragen rund um Nachhaltigkeit in der Lieferkette

    30. Januar 2023: Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz: Darauf kommt es jetzt für Unternehmen an / RITTERSHAUS-Experten kommentieren aktuelle Rechtsfragen rund um Nachhaltigkeit in der Lieferkette

    1 Woche ago

Blog Archiv

  • Februar 2023
  • Januar 2023
  • Dezember 2022
  • November 2022
  • Oktober 2022
  • September 2022
  • August 2022
  • Juli 2022
  • Juni 2022
  • Mai 2022
  • April 2022
  • März 2022
  • Februar 2022
  • Januar 2022
  • Dezember 2021
  • November 2021
  • Oktober 2021
  • September 2021
  • August 2021
  • Juli 2021
  • Juni 2021
  • Mai 2021
  • April 2021
  • März 2021
  • Februar 2021
  • Januar 2021
  • Dezember 2020
  • November 2020
  • Oktober 2020
  • September 2020
  • August 2020
  • Juli 2020
  • Juni 2020
  • Mai 2020
  • April 2020
  • März 2020
  • Februar 2020
  • Dezember 2019
  • November 2019
  • Oktober 2019
  • September 2019
  • August 2019
  • Juli 2019
  • Juni 2019
  • Mai 2019
  • April 2019
  • März 2019
  • Februar 2019
  • Januar 2019
  • Dezember 2018
  • November 2018
  • Oktober 2018
  • September 2018
  • August 2018
  • Juli 2018
  • Juni 2018
  • Mai 2018
  • April 2018
  • März 2018
  • Februar 2018
  • Januar 2018
  • Dezember 2017
  • November 2017
  • September 2017
  • Juni 2017
  • Januar 2017
  • Dezember 2016
  • November 2016
  • August 2016
  • Juli 2016
  • Juni 2016
  • April 2016
  • Februar 2016
  • Januar 2016
  • November 2015
  • September 2015
  • Juli 2015
  • April 2015
  • März 2015
  • Februar 2015
  • August 2014
  • Juli 2014
  • Oktober 2012
  • September 2012
  • August 2012
  • Juli 2012
  • Dezember 2011
Rittershaus Blog
  • Blog Startseite
  • Website
  • Pressemeldungen
  • Veranstaltungen
  • Podcast
  • Archiv

Suche

Kategorien:
Erscheinungsdatum:
mehr Suchoptionen
weniger Suchoptionen

Neueste Beiträge

  • 9. Februar 2023: Von den „Großen“ lernen – ESG-Experts Talk für mittelständische Unternehmen in München

    9. Februar 2023: Von den „Großen“ lernen – ESG-Experts Talk für mittelständische Unternehmen in München

    17 Stunden ago
  • 1. Februar 2023:  Arbeitsrechtliche Herausforderungen beim Einsatz von „Corporate Influencern“

    1. Februar 2023: Arbeitsrechtliche Herausforderungen beim Einsatz von „Corporate Influencern“

    6 Tagen ago
  • 1. Februar 2023: REstart.038 – Wie ticken Banken bei der Sanierung von Unternehmen?

    1. Februar 2023: REstart.038 – Wie ticken Banken bei der Sanierung von Unternehmen?

    6 Tagen ago

Blog Archiv

Schlagwörter

AGG AIJA alternative Konfliktlösungen Arbeits- und Gesundheitsschutz Arbeitsrecht Architekten- und Ingenieurrecht Architektenrecht Auszeichnung Auszeichnungen Außenwirtschaftsgesetz azur Awards 2020 Bank- und Kapitalanlagerecht Bau- und Immobilienrecht Bauordnungsrecht Bauplanungsrecht Baurecht BERNHARD NAUJACK Bernhard Naujack LL.M. Best Lawyers Born & Hauser brandeins Brexit Carolin Schulze Palstring Charlotte von Erdmann China Desk Christoph Hübner M.A. Commerce Compliance COOKIES CORINNA STIEHL Corona Corona-Task-Force Corporate Corporate Law Covid-19 CureVac Datenschutz Datenschutzrecht Designrecht DR. ADRIAN BUGGER Dr. Alexander Wünsche DR. ANDREAS NOTZ DR. ANDREAS TORKA Dr. Anne Dankowski Dr. Annette Saettele DR. ANNETTE SÄTTELE DR. ANNO HABERER Dr. Benjamin Rothmund DR. CHRISTINA ESCHENFELDER DR. CHRISTOPH RUNG DR. CLAUDIA PLEßKE Dr. Daniel Berg DR. DANIEL F. BERG Dr. Daniel Pflüger DR. DANIEL WEISERT Dr. Eva Schwittek DR. FELIX KLEMT Dr. Florian Hänle DR. HARTMUT FISCHER Dr. Henrik Friedrich Dr. Kirsten Girnth Dr. Ling Tong DR. MANFRED STOPFKUCHEN-MENZEL DR. MARC HAUSER DR. MARCO WICKLEIN Dr. Marco Wicklein; Dr. Marina Schäuble DR. MARKUS BAUER Dr. Markux Bauer DR. MARTIN BÜRMANN DR. MARTIN SCHMIDHUBER DR. MATTHIAS KEILBACH DR. MATTHIAS UHL Dr. Maximilian Gutsche Dr. Michael Grünwald DR. MICHAEL KÜHN Dr. Michael Wenzel DR. MILENA CHARNITZKY DR. MORITZ WEBER DR. PATRICK CERTA Dr. Patrick Schultes Dr. Patrick Treitz Dr. Sebastian Stepan Dr. Thomas Feldmann Dr. Timotheus Müller Dr. Tobias Schulz Dr. Ulrich Tödtmann Dr. Valentin Roden DR. Verena Hang DR. WERNER BORN Dr. Werner H. Born DR. WOLF-HENRIK FRIEDRICH Dr. Wolfgang Patzelt Eheverträge Einstweiliger Rechtsschutz ELER von BOCKELMANN Employment Law Energierecht Energy Erbrecht Erbschaftsteuerreform Erneuerbare Energien Europäischer Gerichtshof Evelina Levenson Familiencharta Familienrecht Familienstiftungen Familienunternehmen Frank Naab Fördermittel Geheimnisschutz Geistiges Eigentum Genehmigungsverfahren Generationswechsel Gerhard Müller Gesellschaftsrecht Gewerblicher Rechtsschutz Gewerbliches Miet- und Pachtrecht Gewerlicher Rechtsschutz Handelsrecht Heidelberger Institut für Mediation (HIM) Hendrik Grosse LL.B. M.Sc. Henrik Steffen Becker HR Lunch Immatics Immobilienrecht Insolvenz Insolvenzrecht Integrierte Projektabwicklung Intellectual Property Internationaler Datentransfer IP-Recht IPA IT-Governance IT-Recht IT-Recht & Datenschutz Italian Desk JENS MAGERS Johanna Bauer Johanna Louise Bauer LL.M. Julia Reinhardt Julia Reumann Julia Zerwell Julius Pieper Julius Quicker Juve Juve Award JÖRG DÖHRER Kanzlei des Jahres KARRIERE Karsten Harms Kartellrecht Katja Chalupper LL.M. Kennzeichenrecht Klimaschutz Klimaschutztag Krisenmanagement Krisenprävention Kristina Lindenfeld KRISTINA R. LINDENFELD Kunst- und Entertainment KUNST ZU GAST BEI RITTERSHAUS LARS SCHMIDT Legalink Legal Insights Legal Tech Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz Life Sciences Life Sciences & Pharmarecht Lisa Zeman LkSG M&A M&A Transaktionen Magnus Brau Mannheimer Baurechtliche Gespräche Mannheimer Reden Manuela Luft Marc Hauser Markenrecht MARK OLIVER KÜHN LL.M. Mark Oliver Kühn LL.M. (Denver) Markus Brau Markus Spitz Marvin Lausmann Mediation mediationsanaloge (Nachfolge-)Beratung Medizinprodukte Medizinprodukterecht Michael Nellen Mietrecht Mitarbeiterbeteiligung myjobfair Award 2018 München Nachfolge Nachfolge in Familienunternehmen Nachhaltigkeit Nadja Hartmann NASDAQ Netzwerk Notification Obligations Organhaftung Patentrecht Patrick Schultes PATRICK TREITZ PAWEL BLUSZ Pawel Blusz LL.B. LL.M. Philipp Steinelt PlanSiG Planung Bau Anlagenbau Planungsrecht Planungsverfahren PMN PMN Award Podcast Praktikergespräche Praxisgruppe Arbeitsrecht Pressemeldung Pressemeldungen Pressemitteilung Privacy Shield Private Clients Private Clients & Familienunternehmen Privates Baurecht Prof. Dr. Antje Boldt Prof. Dr. Christof Hettich Prof. Dr. Dr. Tade M. Spranger Prof. Dr. Dr. Tade Spranger PROF. DR. GERALD RITTERSHAUS Prof. Dr. Ulrich Tödtmann Professional Management Network Prozessrecht PUREPLAY RAINER DIETMANN Real Estate Rechtsanwaltsfachangestellte (m/w/d) Referendare (m/w/d) Reputationsschutz Restrukturierung Rittershaus RITTERSHAUS Frankfurt RITvid Sanierung SAP Mitgründer Dietmar Hopp SARAH GBEKOR Sarah Kaufmann Schiedsverfahren Sebastian Koch LL.M. Social Media Spanish & Latin America Desk SRH Holding Standort München Steffen Holatka Stellenanzeige Steuerliche Nachfolge Steuerliche Risiken Steuerrecht Sustainability Sustainability & Impact Sustainability & Impact Practice Sustainable Investment and Finance Tax law Testamentsgestaltungen Top-Wirtschaftskanzlei Ulrich Loetz Umzug Unternehmens- und Vermögensnachfolge Unternehmenskauf Unternehmensnachfolge Unternehmensschutz Unternehmensstrafrecht Urheberrecht UWG Verena Eisenlohr VERENA EISENLOHR LL.M. Vergaberecht Vermögensnachfolge Vernissage Vertriebsrecht Verwaltungsrecht Webinar Wendelin Frhr. von Ketelhodt Werberecht Werberechtliche Gespräche Wettbewerbsrecht WIR Tage wiss. Mitarbeiter (m/w/d) Young Lawyers Forum Zhongding Öffentliches Baurecht Öffentliches Recht 中国业务 公司法
Allgemein,

Mai 2020: Insolvenz eines Unternehmens: Zahlt der PSVaG auch die Betriebsrente eines Geschäftsführers einer GmbH? – Blogbeitrag von Rechtsanwältin Lisa Zeman

RITTERSHAUS begleitet CureVac bei Börsengang an der NASDAQ

In der aktuellen Krisenzeit sind viele Unternehmen von einer Insolvenz bedroht. Betroffene Mitarbeiter denken in dieser Situation (verständlicherweise) zuerst an den dadurch drohenden Jobverlust und Lohnausfall. Doch wird dieser für die meisten hoffentlich nur temporärer Natur sein. Was ist jedoch mit der betrieblichen Altersvorsorge, die einem der Arbeitgeber im Herbst des Lebens auszahlen wollte? Ist das Geld im Falle einer Insolvenz des Unternehmens unwiederbringlich „futsch“? Und ergeben sich hier Unterschiede für „klassische“ Arbeitnehmer und für (Gesellschafter-)Geschäftsführer?

I. Sicherung von Arbeitnehmern

Der Arbeitnehmer muss sich um seine Betriebsrente auch bei ernstlichen finanziellen Schwierigkeiten seines Arbeitgebers keine allzu großen Sorgen machen. Der Gesetzgeber hat die Gefahr, dass Betriebsrentenzusagen bei einer Insolvenz eines Unternehmens wertlos werden können, gesehen und vorgesorgt. In § 7 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) ist niedergelegt, dass in einem solchen Fall der (beitragsfinanzierte) Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) in die Bresche springt und den betroffenen Arbeitnehmern ihre betriebliche Altersversorgung anstelle des insolventen Arbeitgebers auszahlt.

  • 7 BetrAVG gilt in erster Linie für Arbeiter, Angestellte und Auszubildende (§ 17 Absatz 1 Satz 1 BetrAVG). Dies hat den Hintergrund, dass das BetrAVG den wirtschaftlich abhängigen und deshalb besonders schutzbedürftigen Arbeitnehmer absichern soll. Dieser kann wegen der regelmäßig stärkeren Position seines Vertragspartners keinen oder nur geringen Einfluss auf die inhaltliche Ausgestaltung seiner betrieblichen Altersvorsorgezusage nehmen. Zudem hat er keine Möglichkeit, die Geschicke des Unternehmens zu leiten und trägt damit für eine Insolvenz keine Verantwortung.

II. Sicherungs von Geschäftsführern

Der BGH hat bereits entschieden, dass Geschäftsführer niemals unter § 17 Absatz 1 Satz 1 BetrAVG fallen, also im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersversorgung nie als Arbeitnehmer angesehen werden können. Sie sind nicht weisungsgebunden und fremdbestimmt in persönlicher Abhängigkeit für die Gesellschaft tätig.

Gemäß § 17 Absatz 1 Satz 2 BetrAVG findet das BetrAVG aber auch auf Personen Anwendung, denen ihre Altersvorsorge „aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen“ zugesagt wurde – „arbeitnehmerähnlich Beschäftigte“ nennt sie der BGH.

Diese Definition ist so unbestimmt, dass jeder Geschäftsführer zwanglos hierunter subsumiert werden könnte. Jedoch beschränkt der BGH den weiten Wortlaut des Satz 2, indem er auf das dem BetrAVG zugrundeliegende Leitbild des schutzbedürftigen Arbeitnehmers abstellt. Ein Geschäftsführer darf mit der GmbH vermögens- und einflussmäßig nicht so sehr verbunden sein, dass er sie als „seine eigene“ betrachten könnte. Denn dann wäre er einem Einzelunternehmer gleichzustellen, der sich eine betriebliche Altersvorsorge nach Gusto selbst zusagen kann.

Bei einem Fremdgeschäftsführer ist ein solcher Einfluss abzulehnen, da er eben keine Anteile an der Gesellschaft hält und damit für ein fremdes Unternehmen tätig wird. Er ist also arbeitnehmerähnlich beschäftigt im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 2 BetrAVG.

Weit weniger eindeutig stellt sich die Situation bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH dar. Er hat gegenüber Arbeitnehmern und Fremdgeschäftsführern die Sonderstellung, dass er als Anteilseigner das Unternehmen (mit‑)kontrolliert. Seine wirtschaftliche Abhängigkeit und besondere Schutzbedürftigkeit sind daher zumindest zweifelhaft.

Doch nicht jeder Gesellschafter-Geschäftsführer hat so viel Macht im Unternehmen, dass es angezeigt wäre, ihm die Insolvenzsicherung durch den PSVaG zu versagen. Es kommt auf den konkreten Gesellschafter-Geschäftsführer und seine Stellung in der GmbH an. Hier bedarf es immer einer Prüfung des Einzelfalls.

Der BGH hat über Jahre in verschiedenen Entscheidungen herausgearbeitet, welche Gesellschafter-Geschäftsführer vermögens- und einflussmäßig so mit der GmbH verbunden sind, dass eine Anwendung des BetrAVG ausscheidet, weil die Gesellschaft als eigenes Unternehmen der Gesellschafter-Geschäftsführer erscheint. Mit zwei jüngeren Entscheidungen vom 1. Oktober 2019 (Az. II ZR 386/17 und II ZR 387/17) hat der BGH die Abgrenzungskriterien noch einmal deutlich geschärft.

Nicht arbeitnehmerähnlich ist:

  • ein Geschäftsführer, der alle Anteile an der Gesellschaft hält
  • ein Geschäftsführer, der die Mehrheit der Anteile an der Gesellschaft hält
  • ein Geschäftsführer, der zusammen mit anderen Geschäftsführern die Mehrheit der Anteile an der Gesellschaft hält
  • ein Geschäftsführer, der zusammen mit anderen Geschäftsführern genau die Hälfte der Anteile hält

Während die ersten beiden Fälle sofort einleuchten, bedarf die vom BGH vorgenommene Zusammenrechnung von Anteilen verschiedener Gesellschafter-Geschäftsführer einer Erläuterung. Immerhin könnte man meinen, Gesellschafter-Geschäftsführer, die keine Mehrheit der Anteile innehaben und damit nicht selbstständig Entscheidungen in der Gesellschaft treffen können, befänden sich in einer dem klassischen Arbeitnehmer vergleichbaren Situation.

Der BGH stellt jedoch darauf ab, dass die wirtschaftlichen Interessen der an der Gesellschaft beteiligten Geschäftsführer in der Regel gleich gelagert sind – insbesondere bei der Vereinbarung und Beibehaltung betrieblicher Vorsorgezusagen, die sie selbst betreffen. Dies führe dazu, dass sie, zumindest in betriebsrentenbezogenen Fragen, in der Führung des Unternehmens übereinstimmen werden und gleich einem Allein- oder Mehrheitsgesellschafter „durchregieren“ können. Der BGH rechnet dem betroffenen Gesellschafter-Geschäftsführer die Anteile seines Mitgesellschafter-Geschäftsführers bei der Frage der Unternehmensbeherrschung quasi hinzu.

Zwar kamen die von den Urteilen vom 1. Oktober 2019 betroffenen Gesellschafter-Geschäftsführer auch bei Addition ihrer Anteile nicht auf die Stimmrechtsmehrheit in der Gesellschaft und konnten so deren Geschicke nicht gegen den Willen der anderen Gesellschafter lenken, doch hätten sie trotzdem solchen Einfluss im Unternehmen, dass es mehr „ihr eigenes“ sei denn ein fremdes. Dies ergebe sich laut BGH aus der Tatsache, dass die Gesellschafter-Geschäftsführer in der Lage seien, mit den durch ihre Anteile vermittelten Stimmrechten eine ihnen unliebsame Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung blockieren zu können. Es komme nicht darauf an, dass sie die Führung des Unternehmens auch aktiv gestalten, sprich Beschlüsse gegen den Willen der anderen Gesellschafter fassen können. Denn schon die den Gesellschafter-Geschäftsführern kraft ihrer Anteile gegebene Blockademacht verhindere, dass sie negative Veränderungen ihrer Versorgungszusagen zu fürchten hätten. Eine Ähnlichkeit mit einem klassischen Arbeitnehmer sei daher nicht gegeben.

III. Auswirkungen auf die Praxis

Gesellschafter-Geschäftsführern ist angesichts der differenzierten Kasuistik zu raten, immer gesondert prüfen zu lassen, ob sie in den Anwendungsbereich des § 17 Absatz 1 Satz 2 BetrAVG fallen. Es droht die Gefahr, dass ihre Betriebsrente im Fall einer Insolvenz des Arbeitgebers nicht geschützt ist. Durch eine der Situation des konkreten Gesellschafter-Geschäftsführers angepasste Satzungsgestaltung kann eine Insolvenzabsicherung unter Umständen trotzdem erreicht werden. Ansonsten mag sich beispielsweise auch der Abschluss einer Rückdeckungsversicherung mit anschließender Verpfändung an den Gesellschafter-Geschäftsführer anbieten.

Bei allen Fragen zum Thema Betriebsrente von Gesellschafter-Geschäftsführern und zum Gesellschaftsrecht im allgemeinen steht Ihnen Rechtsanwältin Lisa Zeman gerne zur Verfügung.

GesellschaftsrechtLisa Zeman
Previous

20. Mai 2020: Corona im Arbeitsrecht: RITTERSHAUS veröffentlicht Ratgeber für Unternehmer und Personaler zur Bewältigung von Not- und Krisenzeiten

20. Mai 2020
Next

Mai 2020: Unternehmer und Private Clients in der Corona-Krise

22. Mai 2020

© RITTERSHAUS Rechtsanwälte Steuerberater PartmbB

Rechtliche Hinweise   Datenschutz