Der Bundestag hat am 18. Oktober 2018 das Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit ab 01. Januar 2019 beschlossen. Die Brückenteilzeit soll das unfreiwillige Verbleiben in Teilzeit verhindern.
Bisherige Lage
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ermöglicht Arbeitnehmern, ohne Angabe eines bestimmten Grundes ihre vertraglich vereinbarte Tätigkeit zu reduzieren. Dabei ist es nicht erforderlich, im Voraus die Dauer der Teilzeittätigkeit festzulegen. Möchte der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit wieder verlängern, hat er jedoch lediglich einen Anspruch darauf, bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt zu werden.
Ein Rückkehranspruch zur ursprünglichen Arbeitszeit besteht nur in besonderen Formen der Teilzeit, etwa im Rahmen der Elternzeit, Pflegezeit oder Familienpflegezeit. Diese Modelle sind aber auch an einen bestimmten Grund geknüpft wie die Betreuung des Kindes oder die Pflege eines nahen Angehörigen.
Das ist neu
Die Brückenteilzeit gewährt Arbeitnehmern die Möglichkeit einer zeitlich begrenzten Teilzeit – ohne dass hierzu ein bestimmter Grund erforderlich ist. Nach Ablauf der Brückenteilzeit kann der Arbeitnehmer wieder zur ursprünglichen Arbeitszeit zurückkehren.
Den vollständigen Newsletter November 2018 können Sie hier einsehen: Newsletter Arbeitsrecht November 2018 (PDF)
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