Mit dem kürzlich veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 3. Juli 2019 (Az. II R 6/16) hat dieser entschieden, dass satzungsgemäße Ausschüttungen ausländischer Stiftungen an inländische Destinatäre nicht der Schenkungsteuer unterliegen. Dabei ist der BFH sowohl der Auffassung der Finanzverwaltung als auch des FG Baden-Württemberg als Vorinstanz entgegengetreten. Das lange erwartete Urteil dürfte der ausländischen Stiftung als Vehikel der Vermögensnachfolgeplanung neuen Aufschwung verleihen.
Vor dem Urteil war es heftig umstritten, ob die Ausschüttungen ausländischer Stiftungen an inländische Destinatäre zugleich der Einkommensteuer und der Schenkungsteuer unterworfen werden können. Während im Schrifttum weithin Einigkeit bestand, dass eine derartige Doppelbesteuerung mit Einkommensteuer und Schenkungsteuer bereits steuersystematisch abzulehnen sei, wurden beide Steuern in der Praxis durch die Finanzverwaltung gleichzeitig erhoben.
Der Ansicht der Finanzverwaltung wurde durch den BFH für den konkreten Fall indes eine Absage erteilt. Eine Schenkungsteuerbarkeit ist nach Ansicht des BFH nur anzunehmen, wenn der Destinatär als sogenannter „Zwischenberechtigter“ der Stiftungsstruktur ein abstrakt-generelles Recht auf Ausschüttungen innehat. Aufgrund eines Ausschüttungsanspruchs, der lediglich infolge eines konkreten Beschlusses im Einzelfall von dem zuerkennenden Stiftungsorgan gewährt wird, kann den Empfänger nicht als Zwischenberechtigter qualifizieren. Steht den Stiftungsorganen also ein weiter Ermessensspielraum hinsichtlich der Zuerkennung von Ausschüttungen der Stiftung an die Destinatäre zu, sind diese Ausschüttungen nicht schenkungsteuerbar.
Die zum Begriff des Zwischenberechtigten getätigten Aussagen des BFH lassen sich auch auf ausländische Truststrukturen übertragen, für deren Begünstigte dieser Begriff einstmals eingeführt wurde. So ist eine Doppelbesteuerung bei Trusts mit feststehenden Rechtsansprüchen der Begünstigten (fixed interest trust) zwar weiterhin zu befürchten. Zuwendungen von Trusts, die allein aufgrund einer Ermessensausübung des zuwendungsgewährenden Trustorgans erfolgen (discretionary trust), unterliegen aber nicht der Schenkungsteuer.
Bedauerlicherweise hat der BFH sich im Kontext der Entscheidung ausdrücklich nicht zum generellen Verhältnis der Einkommensteuer zur Erbschaft- und Schenkungsteuer positioniert. Auch wenn sich verschiedene Senate des BFH bereits ablehnend zu einem gleichzeitigen Eingreifen beider Steuern geäußert haben, verbleibt hier weiterhin große Rechtsunsicherheit für den Steuerpflichtigen.
Offen ist in diesem Kontext auch weiterhin die Schenkungsteuerbarkeit satzungswidriger Leistungen ausländischer Stiftungen an inländische Destinatäre. Für die Abgrenzung satzungskonformer zu satzungswidrigen Ausschüttungen räumt der BFH dem zuerkennenden Stiftungsorgan indes einen umfangreichen Beurteilungsspielraum ein, der nur begrenzt gerichtlich überprüfbar ist.
Trotz dieser Wermutstropfen bietet sich die entsprechend ausgestaltete ausländische Stiftung nach der Entscheidung des BFH wieder vermehrt als Instrument der Vermögensnachfolgeplanung an.
Bei allen Fragen zur Besteuerung ausländischer Stiftungen und deren Destinatären stehen Ihnen Rechtsanwalt und Steuerberater Pawel Blusz LL.B., LL.M. (Pawel.Blusz@rittershaus.net) und Rechtsanwalt Dr. Benjamin Rothmund (Benjamin.Rothmund@rittershaus.net) gerne zur Verfügung.