Whistle-Blowing und Hinweisgebersysteme stellen seit geraumer Zeit wichtige Säulen eines effizienten Compliance-Managementsystems dar. Weitgehend unbemerkt geblieben ist, dass seit dem 9. Juni 2018 Datendiebstahl und Geheimnisverrat in Deutschland nicht mehr straf- und zivilrechtlich verfolgt werden dürfen, wenn der Täter in guter Absicht gehandelt hat, um die erlangten Informationen als Whistleblower zum Schutz des „allgemeinen öffentlichen Interesses“ zu verwenden. Denn die EU-Richtlinie 2016/943 vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (EU-Know-how-Richtlinie) war in Deutschland wegen verspäteter Umsetzung bereits seit dem 9. Juni 2018 unmittelbar anwendbares Recht.
Doch was genau ist als „Schutz von Whistlebowern“ anzusehen? Welche Neuerungen kommen hier auf die Unternehmen zu? Welche Bedeutung hat die EU-Richtlinie 2016/943 für die Auslegung des deutschen Rechts bei der Kündigung aus wichtigem Grund, der Geltendmachung von Schadensersatz oder der Strafverfolgung von Datendiebstahl und Gehimnisverrat? Diesen und weiteren Fragen geht Prof. Dr. Ulrich Tödtmann im folgenden Beitrag nach, der in comply 3/19 – Das Fachmagazin für Compliance Verantwortliche erschienen ist.