Rittershaus Blog
  • Blog Startseite
  • Website
  • Pressemeldungen
  • Veranstaltungen
  • Podcast
  • Archiv

Neuste Beiträge

  • 9. Februar 2023: Von den „Großen“ lernen – ESG-Experts Talk für mittelständische Unternehmen in München

    9. Februar 2023: Von den „Großen“ lernen – ESG-Experts Talk für mittelständische Unternehmen in München

    10 Stunden ago
  • 1. Februar 2023:  Arbeitsrechtliche Herausforderungen beim Einsatz von „Corporate Influencern“

    1. Februar 2023: Arbeitsrechtliche Herausforderungen beim Einsatz von „Corporate Influencern“

    5 Tagen ago
  • 1. Februar 2023: REstart.038 – Wie ticken Banken bei der Sanierung von Unternehmen?

    1. Februar 2023: REstart.038 – Wie ticken Banken bei der Sanierung von Unternehmen?

    6 Tagen ago
  • 31. Januar 2023: Rechtsanwalt (m/w/d) Öffentliches Recht und erneuerbare Energien für unseren Standort München gesucht

    31. Januar 2023: Rechtsanwalt (m/w/d) Öffentliches Recht und erneuerbare Energien für unseren Standort München gesucht

    7 Tagen ago
  • 30. Januar 2023:  Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz: Darauf kommt es jetzt für Unternehmen an / RITTERSHAUS-Experten kommentieren aktuelle Rechtsfragen rund um Nachhaltigkeit in der Lieferkette

    30. Januar 2023: Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz: Darauf kommt es jetzt für Unternehmen an / RITTERSHAUS-Experten kommentieren aktuelle Rechtsfragen rund um Nachhaltigkeit in der Lieferkette

    1 Woche ago

Blog Archiv

  • Februar 2023
  • Januar 2023
  • Dezember 2022
  • November 2022
  • Oktober 2022
  • September 2022
  • August 2022
  • Juli 2022
  • Juni 2022
  • Mai 2022
  • April 2022
  • März 2022
  • Februar 2022
  • Januar 2022
  • Dezember 2021
  • November 2021
  • Oktober 2021
  • September 2021
  • August 2021
  • Juli 2021
  • Juni 2021
  • Mai 2021
  • April 2021
  • März 2021
  • Februar 2021
  • Januar 2021
  • Dezember 2020
  • November 2020
  • Oktober 2020
  • September 2020
  • August 2020
  • Juli 2020
  • Juni 2020
  • Mai 2020
  • April 2020
  • März 2020
  • Februar 2020
  • Dezember 2019
  • November 2019
  • Oktober 2019
  • September 2019
  • August 2019
  • Juli 2019
  • Juni 2019
  • Mai 2019
  • April 2019
  • März 2019
  • Februar 2019
  • Januar 2019
  • Dezember 2018
  • November 2018
  • Oktober 2018
  • September 2018
  • August 2018
  • Juli 2018
  • Juni 2018
  • Mai 2018
  • April 2018
  • März 2018
  • Februar 2018
  • Januar 2018
  • Dezember 2017
  • November 2017
  • September 2017
  • Juni 2017
  • Januar 2017
  • Dezember 2016
  • November 2016
  • August 2016
  • Juli 2016
  • Juni 2016
  • April 2016
  • Februar 2016
  • Januar 2016
  • November 2015
  • September 2015
  • Juli 2015
  • April 2015
  • März 2015
  • Februar 2015
  • August 2014
  • Juli 2014
  • Oktober 2012
  • September 2012
  • August 2012
  • Juli 2012
  • Dezember 2011
Rittershaus Blog
  • Blog Startseite
  • Website
  • Pressemeldungen
  • Veranstaltungen
  • Podcast
  • Archiv

Suche

Kategorien:
Erscheinungsdatum:
mehr Suchoptionen
weniger Suchoptionen

Neueste Beiträge

  • 9. Februar 2023: Von den „Großen“ lernen – ESG-Experts Talk für mittelständische Unternehmen in München

    9. Februar 2023: Von den „Großen“ lernen – ESG-Experts Talk für mittelständische Unternehmen in München

    10 Stunden ago
  • 1. Februar 2023:  Arbeitsrechtliche Herausforderungen beim Einsatz von „Corporate Influencern“

    1. Februar 2023: Arbeitsrechtliche Herausforderungen beim Einsatz von „Corporate Influencern“

    5 Tagen ago
  • 1. Februar 2023: REstart.038 – Wie ticken Banken bei der Sanierung von Unternehmen?

    1. Februar 2023: REstart.038 – Wie ticken Banken bei der Sanierung von Unternehmen?

    6 Tagen ago

Blog Archiv

Schlagwörter

AGG AIJA alternative Konfliktlösungen Arbeits- und Gesundheitsschutz Arbeitsrecht Architekten- und Ingenieurrecht Architektenrecht Auszeichnung Auszeichnungen Außenwirtschaftsgesetz azur Awards 2020 Bank- und Kapitalanlagerecht Bau- und Immobilienrecht Bauordnungsrecht Bauplanungsrecht Baurecht BERNHARD NAUJACK Bernhard Naujack LL.M. Best Lawyers Born & Hauser brandeins Brexit Carolin Schulze Palstring Charlotte von Erdmann China Desk Christoph Hübner M.A. Commerce Compliance COOKIES CORINNA STIEHL Corona Corona-Task-Force Corporate Corporate Law Covid-19 CureVac Datenschutz Datenschutzrecht Designrecht DR. ADRIAN BUGGER Dr. Alexander Wünsche DR. ANDREAS NOTZ DR. ANDREAS TORKA Dr. Anne Dankowski Dr. Annette Saettele DR. ANNETTE SÄTTELE DR. ANNO HABERER Dr. Benjamin Rothmund DR. CHRISTINA ESCHENFELDER DR. CHRISTOPH RUNG DR. CLAUDIA PLEßKE Dr. Daniel Berg DR. DANIEL F. BERG Dr. Daniel Pflüger DR. DANIEL WEISERT Dr. Eva Schwittek DR. FELIX KLEMT Dr. Florian Hänle DR. HARTMUT FISCHER Dr. Henrik Friedrich Dr. Kirsten Girnth Dr. Ling Tong DR. MANFRED STOPFKUCHEN-MENZEL DR. MARC HAUSER DR. MARCO WICKLEIN Dr. Marco Wicklein; Dr. Marina Schäuble DR. MARKUS BAUER Dr. Markux Bauer DR. MARTIN BÜRMANN DR. MARTIN SCHMIDHUBER DR. MATTHIAS KEILBACH DR. MATTHIAS UHL Dr. Maximilian Gutsche Dr. Michael Grünwald DR. MICHAEL KÜHN Dr. Michael Wenzel DR. MILENA CHARNITZKY DR. MORITZ WEBER DR. PATRICK CERTA Dr. Patrick Schultes Dr. Patrick Treitz Dr. Sebastian Stepan Dr. Thomas Feldmann Dr. Timotheus Müller Dr. Tobias Schulz Dr. Ulrich Tödtmann Dr. Valentin Roden DR. Verena Hang DR. WERNER BORN Dr. Werner H. Born DR. WOLF-HENRIK FRIEDRICH Dr. Wolfgang Patzelt Eheverträge Einstweiliger Rechtsschutz ELER von BOCKELMANN Employment Law Energierecht Energy Erbrecht Erbschaftsteuerreform Erneuerbare Energien Europäischer Gerichtshof Evelina Levenson Familiencharta Familienrecht Familienstiftungen Familienunternehmen Frank Naab Fördermittel Geheimnisschutz Geistiges Eigentum Genehmigungsverfahren Generationswechsel Gerhard Müller Gesellschaftsrecht Gewerblicher Rechtsschutz Gewerbliches Miet- und Pachtrecht Gewerlicher Rechtsschutz Handelsrecht Heidelberger Institut für Mediation (HIM) Hendrik Grosse LL.B. M.Sc. Henrik Steffen Becker HR Lunch Immatics Immobilienrecht Insolvenz Insolvenzrecht Integrierte Projektabwicklung Intellectual Property Internationaler Datentransfer IP-Recht IPA IT-Governance IT-Recht IT-Recht & Datenschutz Italian Desk JENS MAGERS Johanna Bauer Johanna Louise Bauer LL.M. Julia Reinhardt Julia Reumann Julia Zerwell Julius Pieper Julius Quicker Juve Juve Award JÖRG DÖHRER Kanzlei des Jahres KARRIERE Karsten Harms Kartellrecht Katja Chalupper LL.M. Kennzeichenrecht Klimaschutz Klimaschutztag Krisenmanagement Krisenprävention Kristina Lindenfeld KRISTINA R. LINDENFELD Kunst- und Entertainment KUNST ZU GAST BEI RITTERSHAUS LARS SCHMIDT Legalink Legal Insights Legal Tech Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz Life Sciences Life Sciences & Pharmarecht Lisa Zeman LkSG M&A M&A Transaktionen Magnus Brau Mannheimer Baurechtliche Gespräche Mannheimer Reden Manuela Luft Marc Hauser Markenrecht MARK OLIVER KÜHN LL.M. Mark Oliver Kühn LL.M. (Denver) Markus Brau Markus Spitz Marvin Lausmann Mediation mediationsanaloge (Nachfolge-)Beratung Medizinprodukte Medizinprodukterecht Michael Nellen Mietrecht Mitarbeiterbeteiligung myjobfair Award 2018 München Nachfolge Nachfolge in Familienunternehmen Nachhaltigkeit Nadja Hartmann NASDAQ Netzwerk Notification Obligations Organhaftung Patentrecht Patrick Schultes PATRICK TREITZ PAWEL BLUSZ Pawel Blusz LL.B. LL.M. Philipp Steinelt PlanSiG Planung Bau Anlagenbau Planungsrecht Planungsverfahren PMN PMN Award Podcast Praktikergespräche Praxisgruppe Arbeitsrecht Pressemeldung Pressemeldungen Pressemitteilung Privacy Shield Private Clients Private Clients & Familienunternehmen Privates Baurecht Prof. Dr. Antje Boldt Prof. Dr. Christof Hettich Prof. Dr. Dr. Tade M. Spranger Prof. Dr. Dr. Tade Spranger PROF. DR. GERALD RITTERSHAUS Prof. Dr. Ulrich Tödtmann Professional Management Network Prozessrecht PUREPLAY RAINER DIETMANN Real Estate Rechtsanwaltsfachangestellte (m/w/d) Referendare (m/w/d) Reputationsschutz Restrukturierung Rittershaus RITTERSHAUS Frankfurt RITvid Sanierung SAP Mitgründer Dietmar Hopp SARAH GBEKOR Sarah Kaufmann Schiedsverfahren Sebastian Koch LL.M. Social Media Spanish & Latin America Desk SRH Holding Standort München Steffen Holatka Stellenanzeige Steuerliche Nachfolge Steuerliche Risiken Steuerrecht Sustainability Sustainability & Impact Sustainability & Impact Practice Sustainable Investment and Finance Tax law Testamentsgestaltungen Top-Wirtschaftskanzlei Ulrich Loetz Umzug Unternehmens- und Vermögensnachfolge Unternehmenskauf Unternehmensnachfolge Unternehmensschutz Unternehmensstrafrecht Urheberrecht UWG Verena Eisenlohr VERENA EISENLOHR LL.M. Vergaberecht Vermögensnachfolge Vernissage Vertriebsrecht Verwaltungsrecht Webinar Wendelin Frhr. von Ketelhodt Werberecht Werberechtliche Gespräche Wettbewerbsrecht WIR Tage wiss. Mitarbeiter (m/w/d) Young Lawyers Forum Zhongding Öffentliches Baurecht Öffentliches Recht 中国业务 公司法
Allgemein,

September 2020: Covid-19-Update – Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 31.12.2020 nur für pandemiebedingt überschuldete Unternehmen

RIT-blog-Insolvenz3

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes (COVInsAG) beschlossen.

Nach der geplanten Änderung wird die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für pandemiebedingt überschuldete Unternehmen über den 30. September 2020 hinaus bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.

Für pandemiebedingt zahlungsunfähige Unternehmen wird es dagegen keine Verlängerung geben. Für solche zahlungsunfähigen Unternehmen gilt demnach ab dem 1. Oktober 2020 wieder die allgemeine Verpflichtung, ohne schuldhaftes Zögern, das heißt spätestens innerhalb von drei Wochen, Insolvenzantrag zu stellen.

Hintergrund und Regelungen seit März

Im März waren mit dem COVInsAG fünf Maßnahmen umgesetzt worden:

  • Aussetzung der Insolvenzantragspflichten vorübergehend bis 30. September 2020, sofern
    • Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht
      oder
    • Aussichten auf eine Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestanden;
  • eingeschränkte Haftung der Geschäftsleitung für Zahlungen trotz Insolvenzreife während des Zeitraums der Aussetzung der Insolvenzantragspflichten;
  • eingeschränkte Anfechtung von Leistungen an Vertragspartner während des Zeitraums der Aussetzung der Insolvenzantragspflichten;
  • Gewährung von neuen Krediten ist nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung während des Zeitraums der Aussetzung der Insolvenzantragspflichten anzusehen;
  • für drei Monate eingeschränkte Möglichkeit von Gläubigern, durch Insolvenzanträge Insolvenzverfahren zu erzwingen.

Mit dem Gesetz sollte für einen befristeten Zeitraum pandemiebetroffenen Unternehmen die Gelegenheit gewährt werden, eine Insolvenz, insbesondere unter Ausnutzung von staatlichen Hilfen bzw. Sanierungs- und Finanzierungsvereinbarungen zu beseitigen.

Aufhebung der Schutzmaßnahmen in drei Stufen

Tritt das Gesetz wie beschlossen in Kraft, folgt daraus eine dreistufige Aufhebung der Schutzmaßnahmen:

Gläubigerinsolvenzanträge möglich seit 29.6.2020

Bereits seit dem 29. Juni 2020 besteht die Möglichkeit für Gläubiger, wieder pandemiebedingt insolvenzantragspflichtige Unternehmen durch einen Gläubigerantrag in ein Insolvenzverfahren zu zwingen.

Eine Verlängerung der im COVInsAG vorgesehenen Frist zur Untersagung von Gläubigeranträgen durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ist nicht erfolgt. Pandemiebedingt insolvenzreife Unternehmen können nunmehr – auch wenn sie selbst (derzeit) keinen Insolvenzantrag stellen müssen – durch einen Gläubiger in die Insolvenz gezwungen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob das Unternehmen aufgrund von Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) insolvenzreif ist.

Antragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit infolge Corona-Pandemie ab 1.10.2020

Mit dem beschlossenen Gesetz werden Geschäftsführer und Vorstände (oder bei Führungslosigkeit die Gesellschafter) verpflichtet, auch bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit infolge der COVID-19-Pandemie ab dem 1. Oktober 2020 regulär einen Insolvenzantrag zu stellen.

Zahlungsunfähigkeit liegt nach § 17 InsO vor, wenn das Unternehmen nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Hiervon ist in der Regel auszugehen, wenn das Unternehmen seine Zahlungen eingestellt hat, d.h. den erheblichen Teil seiner Verbindlichkeiten nicht erfüllen kann. Das ist regelmäßig der Fall, wenn das Unternehmen 10% oder mehr seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten länger als drei Wochen nicht erfüllen kann, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werden kann und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist. Das Vorliegen einer Zahlungsunfähigkeit ist im Einzelfall genau zu prüfen. Typische Indizien sind jedoch die Nichtzahlung von Gehältern und Sozialversicherungsbeiträgen, die Nichtzahlung von Lieferanten, Insolvenzanträge von Gläubigern oder (gescheiterte) Zwangsvollstreckungsversuche.

Die verantwortlichen Organe des Unternehmens sind verpflichtet, eine Zahlungsunfähigkeitsprüfung vorzunehmen und dies auch zu dokumentieren.

Auch die straf- und zivilrechtlichen Konsequenzen bei Versäumung der Antragspflichten leben nach dem beschlossenen Gesetz für pandemiebedingt zahlungsunfähige Unternehmen ab dem 1. Oktober 2020 wieder auf.

Antragspflicht bei Überschuldung infolge Corona-Pandemie ab 1.1.2021

Mit dem beschlossenen Gesetz ist eine Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 31. Dezember 2020 nur für den Fall der Überschuldung beabsichtigt.

Eine Überschuldung liegt gemäß § 19 Abs. 2 InsO vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Etwas Anderes gilt nur, wenn die Fortführung des Unternehmens nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist.

Im Rahmen der zu erstellenden Fortbestehensprognose ist ein Prognosezeitraum von bis zu zwei Jahren relevant. Mit der Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für die pandemiebedingte Überschuldung wird die Schwierigkeit der „kaum verlässlichen Erstellung von Prognosen“ unter den gegenwärtigen (Corona-)Bedingungen anerkannt. Vor diesem Hintergrund wird eine Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für solche Unternehmen als verhältnismäßig und sachgerecht angesehen.

Aktuelle Zahlen der Unternehmensinsolvenzen und Ausblick

Die aktuellen Zahlen des Statistischen Bundesamtes zeigen einen Rückgang der ge-meldeten Unternehmensinsolvenzen im 1. Halbjahr 2020 von 6,2 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum an (Destatis, Pressemitteilung Nr. 348 vom 10. September 2020).

Der Schutz von Unternehmen „in der Coronainsolvenz“ wird schrittweise nun wieder aufgehoben. Aufgrund der befristeten Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für pandemiebetroffene Unternehmen dürfte es zu einer Zunahme der Unternehmensinsolvenzen in den nächsten Monaten kommen.

Pandemiebetroffene Unternehmen sollten vor dem Hintergrund der geplanten Gesetzesänderung sorgfältig prüfen, ob bzw. welchen Antragspflichten sie unterliegen. Falls bereits Zahlungsunfähigkeit vorliegt, ist der Insolvenzantrag rechtzeitig vorzubereiten. Falls eine Überschuldung vorliegt, kann der weitere Aufschub der Insolvenzantragspflicht dazu genutzt werden, (weitere) staatliche Hilfen zu beantragen oder Finanzierungs- und Sanierungsvereinbarungen zu treffen. Aber auch krisenfeste Unternehmen sind gehalten zu prüfen, ob ihre Vertragspartner pandemiebetroffen und möglicherweise insolvenzgefährdet sind und welche Konsequenzen für die Geschäftsbeziehung und die Beurteilung der eigenen Liquiditätssituation daraus zu ziehen sind.

Zur Autorin:

Kristina R. Lindenfeld ist Senior Associate bei RITTERSHAUS Rechtsanwälte und berät im Gesellschaftsrecht, im allgemeinen Wirtschaftsrecht und im Insolvenzrecht. Für wei-tere Fragen steht Ihnen Frau Lindenfeld jederzeit unter kristina.lindenfeld@rittershaus.net zur Verfügung.

Here you can find the English version of the article (PDF)Herunterladen

Corona-Task-ForceCovid-19GesellschaftsrechtInsolvenzrechtKristina Lindenfeld
Previous

15. September 2020: Zuckerbrot und Peitsche. Das Strafrecht für Unternehmen kommt! – Blogbeitrag von RA Dr. Markus Bauer

15. September 2020
Next

7. Oktober 2020: 16. Mannheimer Baurechtliche Gespräche – Sicherung der Bauleitplanung durch Zurückstellung und Veränderungssperre sowie Festsetzungsfehler in Bebauungsplänen

6. Oktober 2020

© RITTERSHAUS Rechtsanwälte Steuerberater PartmbB

Rechtliche Hinweise   Datenschutz