Vor kurzem hat der Erwerb von Costa Coffee durch Coca-Cola Schlagzeilen gemacht. Bei einer solchen Übernahme im Lebensmittelbereich denkt man an eine Vielzahl von Meldepflichten. Diese können sich aus dem Gesellschaftsrecht, dem Kapitalmarktrecht oder dem Wettbewerbsrecht ergeben. Wenig bekannt ist in diesem Zusammenhang die Meldepflicht nach der Außenwirtschaftsverordnung. Eine vergleichbare Transaktion mit einem in Deutschland ansässigem Unternehmen wäre jedoch nach § 55 Absatz 4 Außenwirtschaftsverordnung meldepflichtig.
Wenn eine Person, die nicht EU-Bürger ist, mindestens 25% der Anteile einer deutschen Gesellschaft (berechnet nach den Stimmrechten) erwirbt, kann dies meldepflichtig sein. Im Markt bekannt ist dies in den klassischen Bereichen wie Waffenproduktion und IT-Sicherheit. Seit Juni 2017 besteht die Meldepflicht aber auch bei sogenannter kritischer Infrastruktur. Dieser Begriff wird in der BSI-Kritisverordnung konkretisiert. Betroffen sind die Sektoren Energie, Wasser, Ernährung, Informationstechnik und Telekommunikation, Gesundheit, Finanz- und Versicherungswesen sowie Transport und Verkehr.
Der Bereich Ernährung erfasst beispielsweise Nahrungs- und Getränkehersteller, aber auch Einzel- und Großhändler. Diese gelten als kritische Infrastruktur, wenn sie jährlich mehr als 434.500 t Speisen oder 350 Millionen Liter Getränke herstellen, behandeln oder verkaufen. Während in der Verordnung nicht zwischen alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken unterschieden wird, wurde bei der Ermittlung der Durchschnittswerte für Getränke allein auf nichtalkoholische Getränke abgestellt. Nach Erörterung mit dem zuständigen Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik soll daher auch alleine auf nichtalkoholische Getränke abgestellt werden. Der Erwerb einer Brauerei oder eines ähnlichen Unternehmens löst eine solche Meldepflicht daher nicht von vornherein aus.
Wenn der Schwellenwert erreicht wird muss zunächst eine Meldung an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erfolgen. Dieses teilt dem Erwerber innerhalb von drei Monaten mit, ob ein Prüfverfahren eingeleitet wird. Innerhalb von vier Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen kann das Ministerium die Transaktion untersagen oder von Auflagen abhängig machen.
Ob die Schwellenwerte erreicht werden, lässt sich im Vorfeld einer Transaktion oft nicht eindeutig klären. Gerade im Bereich der Speisen ist die Angabe der produzierten oder verkauften Menge in Tonnen sehr unüblich. Üblicherweise hat ein Kaufinteressent zunächst allein Kenntnis von Umsatz- und Ertragszahlen, woraus sich kein exakter Rückschluss auf die Menge der Speisen ziehen lässt. Es ist daher wichtig, bereits frühzeitig die entsprechenden Kennzahlen vom Zielunternehmen anzufordern.
Wenn die Schwellenwerte nicht erreicht werden, bedarf es keiner Mitteilung nach der AWV. Im Einzelfall kann das Bundeswirtschaftsministerium die Transaktion aber von sich aus untersagen. Wenngleich dies unwahrscheinlich ist, sollte diese Thematik in Zweifelsfällen dennoch abgeklärt werden. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass das zuständige Ministerium in der Regel weitere Ministerien und Sachverständige hinzuzieht, durch die der Prozess erheblich an Komplexität gewinnen kann.
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