Nach wie vor bestehen für Arbeitgeber Unsicherheiten, welche betrieblichen Maßnahmen zum Schutz der Belegschaft vor einer Corona-Infektion ergriffen werden sollen oder müssen. Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziales hat inzwischen reagiert und einen neuen Arbeitsschutzstandard für die Zeit der Corona-Pandemie herausgegeben.
Am 16. April 2020 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ein „Betriebliches Maßnahmenkonzept für zeitlich befristete zusätzliche Maßnahmen zum Infektionsschutz vor SARS-CoV-2 (SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard)“ veröffentlicht. Darin werden als Reaktion auf die Corona-Pandemie, die sich gerade auch über die Kontakte am Arbeitsplatz verbreitet und damit das Wirtschaftsleben stark beeinträchtigt, besondere befristete Arbeitsschutzmaßnahmen definiert.
Als mit diesen Maßnahmen zu erreichende Ziele werden formuliert:
- Schutz der Bevölkerung durch Unterbrechung der Infektionsketten
- Sicherung der Gesundheit der Beschäftigten
- Wiederherstellung der wirtschaftlichen Aktivität und zugleich
- Herstellung eines mittelfristig andauernden Zustandes flacher Infektionskurven.
Die beschriebenen Maßnahmen sind speziell auf die Herausforderungen der Corona-Pandemie zugeschnitten. Dieser Arbeitsschutzstandard gibt den Unternehmen eine „Anleitung“ an die Hand, um auf die aktuellen Herausforderungen der Corona-Pandemie reagieren zu können. Der Maßnahmenkatalog ist unterteilt in
- besondere technische Maßnahmen (z.B. Arbeitsplatzgestaltung, Lüftung, Besonderheiten für Baustellen, Landwirtschaft, Außen- und Lieferdienste),
- besondere organisatorische Maßnahmen (z.B. Schutzabstände, Umgang mit Arbeitsmitteln und –kleidung, Zutritt betriebsfremder Personen, Handlungsanweisungen für Verdachtsfälle, Minimierung psychischer Belastungen) sowie schließlich
- besondere personenbezogene Maßnahmen (z.B. Mund-Nase-Schutz und persönliche Schutzausrüstung, Kommunikation, Vorsorge und Schutz besonders gefährdeter Personen).
Das Bundesministerium richtet einen Beraterkreis ein, um ggf. erforderliche Anpassungen des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards vorzunehmen (vgl. im Einzelnen: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard, April 2020, abrufbar unter: https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Schwerpunkte/sars-cov-2-arbeitsschutzstandard.pdf?__blob=publicationFile&v=1).
Der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard ist begrüßenswert und schafft mehr Rechtssicherheit für Unternehmen. In einem nächsten Schritt müssen Unternehmen ihre (bisherigen) betrieblichen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz mit dem SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard abgleichen und ggf. an branchen- und tätigkeitsspezifische Besonderheiten anpassen. Bei der Umsetzung des betrieblichen Maßnahmenkonzepts unterstützen wir Sie gerne.
Bei allen Fragen und bei Beratungsbedarf stehen Ihnen Rechtsanwältin Nadja Hartmann (nadja.hartmann@rittershaus.net) und Rechtsanwalt Jörg Döhrer (joerg.doehrer@rittershaus.net) gerne zur Verfügung.