Mit Gesetz vom 11. Dezember 2016 führte Italien ein Sondersteuerregime für hochvermögende Privatpersonen ein, die ihren steuerlichen Wohnsitz nach Italien verlegen. Dies kann für viele Mandanten eine interessante Gestaltungsmöglichkeit darstellen, wenn einige „Spielregeln“ beachtet werden.
Voraussetzung für das Sondersteuerregime ist, dass eine natürliche Person ihren steuerlichen Wohnsitz nach Italien verlegt. Dies ist dann der Fall, wenn diese Person
(i) im Einwohnermeldeamt eingetragen ist, oder
(ii) ihren Lebensmittelpunkt in Italien hat, oder
(iii) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Italien hat.
Vorstehende Voraussetzungen müssen für mindestens 183 Tage im Kalenderjahr (184 Tage in Schaltjahren) vorliegen. Auch wenn die Eintragung im Einwohnermeldeamt sehr formalistisch wirkt, ist zu beachten, dass eine reine Eintragung ohne physische Anwesenheit in Italien nicht ausreichend ist. Ob die Anwesenheit von 183/184 Tagen im Jahr tatsächlich verlangt wird, ist jedoch unklar.
Es ist zu beachten, dass die bloße Existenz eines Ferienhauses in Italien alleine noch nicht genügen wird, um die erforderliche Ansässigkeit in Italien sicherzustellen, wenn der Steuerpflichtige im üblichen Umfang seinen Urlaub in Italien verbringt.
Ferner muss der Steuerpflichtige nachweisen, dass er in mindestens neun der letzten zehn Jahre keinen steuerlichen Wohnsitz in Italien hatte. Die Finanzverwaltung hat hierfür eine Checkliste veröffentlicht. Demnach können der Wohnsitz von Familienmitgliedern, Belegenheit von Immobilien, Beteiligung an italienischen Gesellschaften etc. unter Umständen schädlich sein und zur Versagung des Steuerregimes führen.
Liegen die vorstehenden Voraussetzungen vor, kann eine natürliche Person das Sondersteuerregime beantragen. Alle aus nicht-italienischen Quellen stammenden Einkünfte werden folglich von der regulären Besteuerung in Italien ausgenommen und lediglich einer Pauschalsteuer von 100.000 EUR pro Jahr unterworfen. Im Ausland befindliche Vermögenswerte sind für die maximale Dauer des Sondersteuerregimes von 15 Jahren darüber hinaus von den Steuern auf ausländische Immobilien und auf ausländisches Finanzvermögen sowie von der italienischen Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit. In Italien belegene Vermögensgegenstände unterliegen demgegenüber der Vermögensteuer sowie der Erbschaft- und Schenkungsteuer.
Von der Pauschalbesteuerung ausgenommen sind Kapitaleinkünfte aus wesentlichen Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften (bei nicht börsennotierten Gesellschaften: 20% der Stimmrechte oder 25% des Kapitals) für die ersten fünf Jahre nach der Wahl des Sondersteuerregimes. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Pauschalbesteuerung auch für diese Einkünfte.
Vorsicht ist unbedingt geboten, wenn die wegziehende natürliche Person an einer Kapitalgesellschaft maßgeblich beteiligt ist. Grundsätzlich löst der Wegzug in Deutschland die sog. Wegzugsbesteuerung aus, d.h. die Anteile an einer Kapitalgesellschaft gelten als steuerpflichtig veräußert. Zieht der Gesellschafter in ein EU-/EWR-Land weg, so wird grundsätzlich eine zinslose und unbefristete Stundung gewährt. Voraussetzung für diese Stundung ist allerdings, dass der Steuerpflichtige im Ausland einer der deutschen unbeschränkten Einkommensteuerpflicht vergleichbaren Steuerpflicht unterliegt. Dies ist im Fall der italienischen Pauschalsteuer gerade nicht der Fall, so dass der Wegzug zur steuerpflichtigen Aufdeckung von stillen Reserven führt. Die Wegzugsteuer ist deshalb grundsätzlich in voller Höhe zu begleichen, wenn keine verzinste Stundung beantragt wird.
Besonderheiten gelten ferner, wenn der Steuerpflichtige nach Wegzug in Deutschland weiterhin wesentliche bestimmte wirtschaftliche Interessen hat. In diesem Fall kann Deutschland unter Umständen weiterhin ein Besteuerungsrecht zustehen.
Im Ergebnis ist das Sondersteuerregime in Italien eine interessante Möglichkeit für Mandanten, die eine besondere Affinität zu Italien haben und sich vorstellen könnten, dort mehr Zeit zu verbringen, als in den üblichen Ferienzeiten. Der Wegzug kann aber aufgrund einer Vielzahl von hier lediglich skizzierten Ausnahmen und Besonderheiten komplex sein und eine Umstrukturierung des Vermögens im Vorfeld erforderlich machen. Schließlich darf nicht vergessen werden, dass die Verlegung des Wohnsitzes nach Italien auch zur Änderung des anwendbaren Erbrechts führt und entsprechend in den letztwilligen Verfügungen von Todes wegen beachtet werden muss.
Bei Rückfragen zu den Gestaltungsmöglichkeiten steht Ihnen RA/StB Pawel Blusz LL.M., LL.B. unter pawel.blusz@rittershaus.net oder 069/274040215 jederzeit zur Verfügung.