Der BGH hat entschieden, was in Rechtsprechung und Literatur lange umstritten war: Ist die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart und damit eine AGB-Kontrolle eröffnet, ist ein nach §§ 4 Nr. 7 Satz 3, 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 VOB/B vereinbartes Kündigungsrecht wegen Mängeln vor Abnahme bei Verwendung durch den AG unwirksam. In dem entschiedenen Fall beauftragte
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