Das „Dritte Bevölkerungsschutzgesetz“, das zahlreiche Änderungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) vorsieht, ist am 19. November 2020 in Kraft getreten. Dabei sind auch einige bisher offene Fragen im Hinblick auf die Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers und die Erstattungs-möglichkeiten für diesen geregelt worden:
Keine Erstattung bei selbstverschuldeter Quarantäne
Bereits im September haben wir darüber berichtet, wie sich Reisen in Risikogebiete auf Entgeltfortzahlungsansprüche von Arbeitnehmern auswirken.
Maßgebliche Norm ist hierbei § 56 IfSG, wonach Arbeitnehmer bei einem durch eine Quarantäne verursachten Verdienstausfall bis zu einem Zeitraum von sechs Wochen die Zahlung einer Entschädigung in Höhe ihres Arbeitsentgelts von ihrem Arbeitgeber verlangen können. Die ausbezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde zurückbezahlt.
Aber wie verhält es sich nun, wenn in der derzeitigen Situation eine Quarantäne-Verpflichtung durch die Reise in ein Risikogebiet vom Arbeitnehmer bewusst in Kauf genommen wird („sehenden Auges ins Risikogebiet“)? Muss der Arbeitgeber dann den Lohn zahlen? Wird dieser von der zuständigen Behörde ersetzt?
- 56 Abs. 1 S. 3 IfSG sieht nach der seit 19. November 2020 geltenden Fassung ausdrücklich vor, dass eine Entschädigung nicht erhält, wer eine Quarantäne durch eine vermeidbare Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet herbeiführt.
Eine Reise gilt nach § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG als vermeidbar, wenn zum Zeitpunkt der Abreise keine zwingenden und unaufschiebbaren Gründe für die Reise vorlagen.
Laut Gesetzesbegründung sind solche „zwingenden Gründe“ insbesondere nicht private oder dienstliche Feierlichkeiten sowie Urlaubsreisen oder verschiebbare Dienstreisen. Hingegen kann ein solcher Grund bei der Geburt eines eigenen Kindes oder dem Tod eines nahen Angehörigen vorliegen.
Auch eine Entgeltfortzahlungspflicht nach § 616 BGB ist aufgrund Verschuldens des Arbeitnehmers, der bewusst in ein Risikogebiet reist, ausgeschlossen.
Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass eine vermeidbare Reise in ein Risikogebiet weder eine Entgeltfortzahlungspflicht nach § 616 BGB noch eine Entschädigungspflicht für erlittenen Verdienstausfall nach § 56 Abs.1 IfSG begründet. Soweit Zahlungen nach § 56 Abs. 1 IfSG dennoch geleistet werden, wäre die zuständige Behörde nicht zur Erstattung verpflichtet.
Kind in Quarantäne – Entschädigung für Verdienstausfall
Mit dem zu Beginn der Corona-Krise neu geschaffenen § 56 Abs. 1a IfSG wird berufstätigen Eltern ebenfalls ein Anspruch auf Entschädigung in Geld gewährt, wenn sie dadurch einen Verdienstausfall erleiden, dass eine eigene Betreuung ihres bis maximal elf Jahre alten Kindes notwendig wurde. D.h. auch hier: Der Arbeitgeber geht zunächst in Vorleistung und erhält auf Antrag eine Erstattung durch die zuständige Behörde.
Die Entschädigung beträgt 67% des Arbeitsentgelts (höchstens jedoch EUR 2.016,00) und wird für maximal zehn Wochen gewährt – für Alleinerziehende liegt die Grenze bei maximal 20 Wochen.
Bisher regelte das Gesetz eindeutig, dass ein solcher Anspruch besteht, wenn das Betreten einer Betreuungseinrichtung untersagt wird. Der Gesetzeswortlaut war uneindeutig hinsichtlich der Frage, ob der Anspruch auch besteht, wenn das Betreten der Betreuungseinrichtung zwar möglich ist, aber das zu betreuende Kind unter Quarantäne steht.
Diese Unklarheit wurde nun behoben und klargestellt, dass ein Anspruch auch in diesen Fällen gegeben ist.
Zudem wurde die Entschädigungsregelung des § 56 Abs. 1a IfSG, die zunächst bis Ende 2020 befristet war, bis zum 31. März 2021 verlängert.
Als Arbeitgeber müssen Sie allerdings Folgendes beachten:
Arbeitet der Arbeitnehmer trotz paralleler Kinderbetreuung im Home-Office, hat er einen regulären Anspruch auf Zahlung des Gehalts. Da der Arbeitgeber im Gegenzug eine Arbeitsleistung erhält, kann er keine Erstattung aufgrund von § 56 IfSG fordern.
Bei allen Fragen und bei Beratungsbedarf stehen Ihnen Rechtsanwältin Charlotte von Erdmann (mailto: charlotte.erdmann@rittershaus.net) und Rechtsanwältin Dr. Annette Sättele (mailto: annette.saettele@rittershaus.net) gerne zur Verfügung.