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November 2020: Wege aus der Krise – Zur Sanierung durch den Restrukturierungsplan – Blogbeitrag von Rechtsanwältin Kristina R. Lindenfeld

blog-RIT-Restrukturierung

Die Corona-Krise stellt Unternehmer vor ungeahnte Herausforderungen. Unternehmen, die Anfang des Jahres 2020 finanziell noch völlig gesund waren, sehen sich teilweise bereits jetzt oder jedenfalls mittelfristig in ihrer Existenz bedroht. Dies betrifft besonders Veranstalter und die Reisebranche, wird darüber hinaus aber möglicherweise auch weitere Branchen treffen, auch im Rahmen eines „Domino-Effekts“.

Auch vor der Corona-Krise gab es krisengefährdete Branchen. Zu nennen sind hier insbesondere Automotive-Unternehmen, die neben dem Strukturwandel zur E-Mobilität nun zusätzlich unter den Auswirkungen der Corona-Krise leiden.

Für Unternehmen in der Krise bieten sich nunmehr ganz neue Chancen für eine Sanierung mithilfe des neuen Instruments des Restrukturierungsplans, der aufgrund geplanter gesetzlicher Neuregelungen bereits ab dem 1. Januar 2021 zur Verfügung stehen soll.

Umsetzung der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz

Bereits vor der Corona-Krise hat der europäische Gesetzgeber mit der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz (EU) 2019/1023 beschlossen, europaweit einheitliche Regelungen zu verabschieden, um krisenbetroffenen Unternehmen eine Sanierung frühzeitig und außerhalb der „klassischen“ Insolvenz zu ermöglichen. Bisher waren solche außergerichtlichen Verfahren nur mit der Zustimmung sämtlicher Gläubiger möglich, weshalb dieser Weg häufig scheiterte.

Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz / Unternehmensstabilisierungs- und restrukturierungsgesetz

Diese Richtlinie will der Gesetzgeber angesichts der Corona-Krise beschleunigt umsetzen. Mit dem Entwurf des Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetzes („SanInsFoG“) soll eine effektive Möglichkeit für eine Unternehmenssanierung noch vor einer Insolvenz geschaffen werden durch einen Restrukturierungsplan.  Grundlage für den Restrukturierungsplan soll ein neues Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz („StaRUG“) sein. Neben dem Restrukturierungsplan als Kernstück der Sanierung werden weitere Verfahrenshilfen zur Durchführung der Restrukturierung geschaffen (Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens, § 31 StaRUG). Insbesondere der neue Restrukturierungsplan hat das Potenzial, zum echten „Game Changer“ für insolvenzbedrohte Unternehmen zu werden und zum Beispiel Gläubigerverzichte mit Mehrheitsentscheidung durchzusetzen.

Am 18. November 2020 hat der Bundestag den Gesetzesentwurf zum SanInsFoG beraten und den Entwurf im Anschluss zur weiteren Beratung in den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen. Tritt das SanInsFoG wie geplant zum 1. Januar 2021 in Kraft, gibt es zahlreiche wesentliche Änderungen, die Unternehmen und ihre Führungskräfte im Blick behalten sollten:

Welche Möglichkeiten bietet der Restrukturierungsplan?

Bei drohender Zahlungsunfähigkeit steht betroffenen Unternehmen die Sanierung durch den Restrukturierungsplan offen. Eine der wichtigsten Möglichkeiten, die der Restrukturierungsplan bietet, ist die Grundlage für Eingriffe in Forderungen und Rechte von Gläubigern und Anteilsinhabern auf Grundlage einer Mehrheitsentscheidung.

Damit sind eine Sanierung und Eingriffe in Forderungen und Rechte auch gegen den Willen einer Minderheit möglich.

  • Gestaltbare Forderungen
    Zu den Rechten und Forderungen, in die gegen den Willen der Minderheit eingegriffen werden kann, gehören:
    • Forderungen, die im Rahmen eines ordentlichen Insolvenzverfahrens als Insolvenzforderung geltend zu machen wären (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 StaRUG)
    • Rechte, die im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zur Absonderung berechtigen würden (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 StaRUG)
    • Anteils- und Mitgliedschaftsrechte am betroffenen Unternehmen (§ 4 Abs. 3 StaRUG)
    • Gruppeninterne Drittsicherheiten, die von einem Tochterunternehmen eines betroffenen Unternehmens dem Gläubiger eines betroffenen Unternehmens gestellt werden (§ 4 Abs. 4 StaRUG).

Diese Restrukturierungsforderungen sollen nach dem Gesetz gestaltbar sein, unabhängig von ihrer Fälligkeit oder dem Bestehen einer Bedingung (§ 5 Abs. 1 StaRUG). Bei gegenseitigen Verträgen soll die Forderung nur gestaltbar sein, soweit der Vertragspartner des betroffenen Unternehmens seine Leistung bereits erbracht hat (§ 5 Abs. 2 StaRUG). Verträge sollen damit nicht grundsätzlich umgestaltet werden, sondern nur einzelne Forderungen.

  • Nicht gestaltbare Forderungen
    Nicht durch den Restrukturierungsplan gestaltbar sollen dagegen folgende, als besonders schutzwürdig geltende Forderungen gelten:
    • Forderungen von Arbeitnehmern gegen das betroffene Unternehmen, einschließlich Forderungen aus Zusagen auf betriebliche Altersversorgung
    • Forderungen aus vorsätzlichen Delikten
    • Strafen und Geldbußen.
  • Gestaltung der Gläubigerrechte durch den Restrukturierungsplan
    Die Gestaltung der Forderungen wird im Rahmen des Restrukturierungsplans (§§ 7 ff. StaRUG) umgesetzt. Dieser unterteilt sich in einen erläuternden (darstellenden) Teil und einen gestaltenden Teil, mit dem die Rechtswirkungen festgelegt werden.
  • Schutz der Gläubiger durch Vergleichsrechnung und Gleichbehandlung
    Damit eine Forderung auch gegebenenfalls gegen den Willen einer Minderheit von Gläubigern des betroffenen Unternehmens gestaltet werden kann, ist ein wichtiges Element des Restrukturierungsplans eine sogenannte Vergleichsrechnung. Mit dieser Vergleichsrechnung muss das betroffene Unternehmen grundsätzlich unter der Annahme der Fortführung des Unternehmens zeigen, dass die Maßnahme unter dem Restrukturierungsplan den betroffenen Gläubiger nicht schlechter stellt als im Falle der Unternehmensfortführung.

Im Restrukturierungsplan werden die verschiedenen Gläubiger entsprechend der Arten ihrer Rechte in verschiedene Gruppen eingeteilt. Die Unternehmensgläubiger werden auch Planbetroffene genannt.

Durch den Restrukturierungsplan werden bestehende Rechte und Forderungen der Unternehmensgläubiger eingeschränkt, gegebenenfalls auch gegen den Willen einer Minderheit. Um einen entsprechenden Schutz gegen Missbrauch vorzusehen, gilt nach dem geplanten Gesetz der Grundsatz der Gleichbehandlung von Unternehmensgläubigern. Demnach sind innerhalb von einer Gruppe allen Unternehmensgläubigern die gleichen Rechte anzubieten. Eine Ungleichbehandlung darf ohne Zustimmung von den Personen, zu deren Lasten die Ungleichbehandlung geht, nicht vorgenommen werden.

Beispiel: Die A-Bank, B-Bank und C-Bank haben jeweils Darlehensforderungen gegen die drohend zahlungsunfähige Z-GmbH in Höhe von jeweils EUR 1 Million. Wenn nach dem Restrukturierungsplan die A-Bank und die B-Bank EUR 500.000,00 von ihrer Darlehensforderung erhalten würden, die C-Bank aber nur TEUR 25, bedarf diese – benachteiligende – Behandlung grundsätzlich der ausdrücklichen Zustimmung der C-Bank. Für die C-Bank kann unter Umständen, weil sie z. B. als Planbetroffene innerhalb einer anderen Gruppe weitere Ansprüche realisieren kann und im Falle einer Insolvenz noch größere Ausfälle befürchten müsste, und daher an der Fortführung des Unternehmens ein besonderes Interesse hat, die Zustimmung gleichwohl in ihrem Interesse sein.

Wie kommt der Restrukturierungsplan zustande?

Nach dem geplanten Gesetz gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie der Restrukturierungsplan umgesetzt, d. h. die Planannahme erfolgen kann.

  • Außergerichtliche Planabstimmung
    Die Wirksamkeit des Restrukturierungsplans kann durch das betroffene Unternehmen selbst im Rahmen eines an die Unternehmensgläubiger gerichteten Planangebots herbeigeführt werden, wenn die betroffenen Unternehmensgläubiger zustimmen (Planannahme).

Die außergerichtliche Planabstimmung kann, sofern kein Planbetroffener die Durchführung einer Planbetroffenenversammlung zur Erörterung des Plans (§ 23 StaRUG) verlangt, auch grundsätzlich schriftlich (oder in Textform, sofern sich die betreffenden Planbetroffenen damit einverstanden erklären) ohne eine Versammlung zur Abstimmung gestellt werden. Aber auch die Abstimmung im Rahmen einer außergerichtlichen Planbetroffenenversammlung ist möglich (§ 22 StaRUG).

Die Möglichkeit einer außergerichtlichen Planabstimmung schafft den Beteiligten die Freiheit, den Prozess und die Modalitäten eigenverantwortlich und ohne Formalismen festzulegen und zu organisieren. Nur die Kenntnis aller Beteiligten vom Planinhalt ist erforderlich, damit diese eine informierte Entscheidung über die Zustimmung oder Ablehnung zum Plan treffen können.

  • Gerichtliche Planabstimmung
    Neben der außergerichtlichen Planabstimmung besteht die Möglichkeit der Abstimmung über den Restrukturierungsplan im Rahmen eines gerichtlichen Planabstimmungsverfahrens. Dieser Weg kann sich beispielsweise anbieten bei einer besonders streitigen Auseinandersetzung mit Minderheitsgläubigern des Unternehmens oder einfach, um allgemein einen potenziellen Streit über den ordnungsgemäßen Ablauf des Abstimmungsverfahrens zu vermeiden.
  • In allen Fällen: 75% Mehrheit der jeweiligen Gruppe erforderlich
    Das geplante Gesetz ermöglicht eine Planabstimmung mit Mehrheitsbeschluss, ohne jedoch eine Übervorteilung von Großgläubigern gegenüber Kleingläubigern zu erlauben.

Dies soll dadurch gewährleistet werden, indem grundsätzlich jede Gruppe von Planbetroffenen mit 75% Mehrheit der Forderungssummen dem Restrukturierungsplan zustimmen muss. Unter den nachfolgenden Voraussetzungen, die den Schutz betroffener Minderheiten gewährleisten, ist aber auch das Überstimmen einer Ablehnung durch eine Gruppe von Unternehmensgläubigern möglich:

  • die Planbetroffenen werden durch den Restrukturierungsplan voraussichtlich nicht schlechter gestellt als ohne Plan, und
  • die Planbetroffenen werden angemessen am wirtschaftlichen Wert aus dem Restrukturierungsplan beteiligt (Planwert), und
  • die Mehrheit der Plangruppen hat dem Restrukturierungsplan zugestimmt (wenn es nur zwei Gruppen gibt, genügt die Zustimmung der anderen Gruppe).

Gilt der Restrukturierungsplan für mich bzw. mein Unternehmen? Wie kann ich den Restrukturierungsplan bzw. die weiteren Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens in Anspruch nehmen?

  • Persönlich (Restrukturierungsfähigkeit):

Nach dem geplanten Gesetz sind restrukturierungsfähig:

  • Alle juristischen Personen
  • Nicht rechtsfähige Vereine
  • Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit
  • Natürliche Personen nur, wenn sie eine unternehmerische Tätigkeit ausüben.
  • Formal (Beantragung)
    • In formaler Hinsicht ist nach dem Entwurf des StaRUG eine Anzeige an das zuständige Restrukturierungsgericht Dies ist das Amtsgericht des Oberlandesgerichtsbezirks, in dem das Unternehmen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
    • Die Anzeige an das Restrukturierungsgericht muss Folgendes enthalten:
      • einen Entwurf des Restrukturierungsplans oder zumindest eines Restrukturierungskonzeptes, und
      • eine Darstellung des Stands von Verhandlungen mit Gläubigern, und
      • eine Darstellung von Maßnahmen, die das betroffene Unternehmen getroffen hat, um seine Pflichten nach dem StaRUG zu erfüllen.

Wann ist Insolvenzantrag zu stellen? Wann kommt ein Restrukturierungsplan in Betracht?

  • Antragspflichten
    Unternehmen sind zur Stellung eines Insolvenzantrags verpflichtet, bei (i) Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder bei (ii) Überschuldung, sofern die Fortführung des Unternehmens nicht nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist (§ 19 InsO). Der dritte Eröffnungsgrund für eine Insolvenz ist die (iii) drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO), die ein betroffenes Unternehmen zur Stellung eines Insolvenzantrags berechtigt, aber nicht verpflichtet.
  • Restrukturierungsplan bei „nur“ drohender Zahlungsunfähigkeit
    Durch das SanInsFoG bzw. das StaRUG bleiben die drei Insolvenzeröffnungsgründe grundsätzlich bestehen. Ganz neu ist allerdings die zusätzliche Möglichkeit, im Falle der drohenden Zahlungsunfähigkeit das Unternehmen ohne Insolvenz durch den Restrukturierungsplan unter Inanspruchnahme der Instrumente des präventiven Restrukturierungsrahmens zu sanieren.
  • Bessere Abgrenzung zwischen Überschuldung und drohende Zahlungsunfähigkeit
    Ziel des geplanten Gesetzes ist auch eine bessere Abgrenzung zwischen der „Muss-Insolvenz“ bei Überschuldung einerseits, und der „Kann-Insolvenz“ sowie der neu eröffneten Möglichkeit einer Sanierung durch Restrukturierungsplan bei drohender Zahlungsunfähigkeit andererseits.

Nach dem Gesetz soll für die Beurteilung, ob drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt, ein Prognosezeitraum von 24 Monaten in aller Regel zugrunde zu legen sein. Dagegen soll es für die Überschuldung darauf ankommen, ob eine Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten überwiegend wahrscheinlich ist.

So soll im zweiten Jahr des Prognosezeitraums der drohenden Zahlungsunfähigkeit eine Überschneidung mit dem Insolvenzgrund der Überschuldung vermieden werden und betroffenen Unternehmen der Weg in die Restrukturierung ohne Insolvenz erleichtert werden.

  • Verlängerte Antragsfrist für Insolvenzantrag bei Überschuldung
    Es soll außerdem eine andere Frist für den Insolvenzeröffnungsgrund der Überschuldung gelten. Bislang betrug die Frist für den Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit und dem Eröffnungsgrund der Überschuldung maximal drei Wochen (§ 15a Abs. 1 InsO). Die Drei-Wochen-Frist soll für den Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit weiterhin gelten. Für den Eröffnungsgrund der Überschuldung soll dagegen eine verlängerte Frist mit einem maximalen Zeitraum von sechs Wochen maßgeblich sein, damit betroffene Unternehmen eine Sanierung im präventiven Restrukturierungsrahmen oder im Eigenverwaltungsverfahren ordentlich und gewissenhaft vorbereiten können.
  • Befristete Übergangsregelungen bei pandemiebedingter Überschuldung
    Im Rahmen der Corona-Krise soll es für pandemiebedingt überschuldete Unternehmen zusätzlich zu den bereits beschlossenen Regelungen eine befristete Übergangsregelung geben. Danach gilt für die Frage, ob die Fortführung eines überschuldeten Unternehmens überwiegend wahrscheinlich ist, im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2021 ein Prognosezeitraum von nur vier Monaten. Damit soll die Schwierigkeit vieler überschuldeter Unternehmen Rechnung getragen werden, in der COVID-19-Pandemie eine verlässliche Prognose über die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Fortführung des Unternehmens über einen Zeitraum von ansonsten zwölf Monaten zu treffen.

Allerdings gilt die Ausnahmeregelung mit dem Beurteilungszeitraum von nur vier Monaten für die Frage nach der positiven Fortführungsprognose von überschuldeten Unternehmen im Kalenderjahr 2021 nur, wenn das betroffene Unternehmen

    • zum 31. Dezember 2019 nicht zahlungsfähig war,
    • im letzten vor dem 1. Januar 2020 abgeschlossenen Geschäftsjahr ein positives Ergebnis aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit erwirtschaftet hat
       und 
    • der Umsatz aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit im Jahre 2020 gegenüber dem Vorjahr um mehr als 40% eingebrochen ist.

Wer begleitet mich bzw. mein Unternehmen bei der Restrukturierung?

Bei einer Restrukturierung nach dem geplanten StaRUG gibt es keinen Insolvenzverwalter, da der Prozess außerhalb und noch lange vor einer möglichen Insolvenz durchgeführt werden soll.

Stattdessen kann und wird das Restrukturierungsgericht in aller Regel in solchen Fällen in denen besonders schutzwürdige Interessen berührt sind oder eine unabhängige Überwachung angezeigt ist, von Amts wegen einen Restrukturierungsbeauftragten bestellen. Solche Fälle liegen vor, wenn:

    • Rechte von betroffenen Gläubigern als Verbraucher oder von mittleren, kleinen oder Kleinstunternehmen berührt werden
    • das betroffene Unternehmen, eine sog. Stabilisierungsanordnung beantragt, mit dem die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen verhindert wird (Vollstreckungssperre) oder dem betroffenen Unternehmen ermöglicht wird, dass bestimmte Gegenstände, an denen Dritte Rechte haben, eingesetzt werden dürfen (Verwertungssperre)
    • eine Planüberwachung vereinbart ist.

Darüber hinaus kann ein Restrukturierungsbeauftragter auf Wunsch des Unternehmens bestellt werden, um die Verhandlungen zwischen den Beteiligten zu fördern.

Der bestellte Restrukturierungsbeauftragte ist von den Gläubigern und den betroffenen Unternehmen unabhängig und ist ein für den Einzelfall geeigneter, in Restrukturierungs- und Insolvenzsachen erfahrener Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt oder eine sonstige natürliche Person mit vergleichbarer Qualifikation.

Dem betroffenen Unternehmen steht es natürlich frei, zur Vorbereitung des Restrukturierungsplans und dem Antrag einen eigenen Berater zu beauftragen.

Ab wann kann ich bzw. mein Unternehmen eine Restrukturierung nach dem neuen Gesetz durchführen?

Die entscheidenden Regelungen nach den Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG – und damit auch die Möglichkeit einer Restrukturierung nach dem Unternehmensstabilisierung- und -restrukturierungsgesetz – StaRUG – sollen nach dem derzeitigen Entwurf bereits ab dem 1. Januar 2021 in Kraft treten.

Fazit:

Mit dem geplanten Gesetz wird Unternehmen, die drohend zahlungsunfähig und damit nicht zur Stellung eines Insolvenzantrags verpflichtet sind, der Weg in einen außergerichtlichen Restrukturierungsplan ermöglicht. Betroffenen Unternehmen bieten sich hierdurch ganz neue Möglichkeiten zur Verhinderung einer Insolvenz – vollkommen unabhängig von staatlichen Corona-Hilfen. Für viele Unternehmen könnte ein gut vorbereiteter Restrukturierungsplan so zum Rettungsanker in der Corona-Krise werden und eine Chance für einen Neustart bieten.

Zur Autorin:

Kristina R. Lindenfeld ist Senior Associate bei RITTERSHAUS Rechtsanwälte und berät im Gesellschaftsrecht, im allgemeinen Wirtschaftsrecht und im Insolvenzrecht. Für weitere Fragen steht Ihnen Frau Lindenfeld jederzeit unter kristina.lindenfeld@rittershaus.net zur Verfügung.

Here you can find the English version of the article  (PDF)

 

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