In der aktuellen Fassung des ErbStG läuft die Steuerbefreiung für eine Grundstücksüberlassung im sog. „Gleichordnungskonzern“ und an Gesellschaften, die faktisch nicht konsolidieren, nach § 13b Abs. 4 Nr. 1c ErbStG leer. § 4h Abs. 3 S. 5 und S. 6 EStG, der eine Definition des Begriffs des (Gleichordnungs-)Konzerns vorsah und auf den das Erbschaftsteuergesetz verweist, wurde im Kreditzweitmarktförderungsgesetz mit Wirkung
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